TE UVS Wien 1995/10/13 04/23/680/93

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Veröffentlicht am 13.10.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Schöbinger in Angelegenheit der Berufung der Frau Margarete S sowie des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7.Bezirk, vom 6.8.1993, Zahl MBA 6/7 - S/6/2242/93, wegen Übertretung des § 367 Z 26 Gewerbeordnung 1973 in Verbindung mit Punkt 7 des Bescheides vom 4.4.1984, Zl MBA 6/7 - Ba 46285/1/84, entschieden:

Gemäß § 51 Abs 7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG iVm § 45 Abs 1 Z 3 VStG wird das diesbezügliche Verfahren eingestellt.

Text

Begründung:

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

"Sie haben es als gemäß § 9 VStG von der B AG für die Filiale in Wien, L-zeile bestellte verantwortliche Beauftragte zu verantworten, daß von der B AG am 22. Oktober 1992 beim Betrieb ihrer gewerblichen Betriebsanlage in Wien, L-zeile eine gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung in einem Bescheid vorgeschriebene Auflage nicht eingehalten wurde, als entgegen Punkt 7 des Bescheides vom 4. April 1984, Zl MBA 6/7 - Ba 46285/1/84, wonach die einwandfreie Funktion der Sicherheitsbeleuchtung durch eine von der Betriebsleitung nachweislich zu nominierende verantwortliche Person mindestens einmal

monatlich zu kontrollieren ist, über diese Kontrollen Aufzeichnungen zu führen sind, die in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme von behördlichen Organen bereitzuhalten sind, die einwandfreie Funktion der Sicherheitsbeleuchtung nicht mindestens einmal monatlich kontrolliert wurde bzw über diese Kontrollen keine Aufzeichnungen geführt wurden, die in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme für behördliche Organe bereitgehalten wurden, da die letzte nachweisliche Überprüfung der Sicherheitsbeleuchtung am 3. August 1992 erfolgte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 367 Z 26 GewO

1973 iVm Punkt 7 des Bescheides vom 4. April 1984, Zl MBA 6/7 - Ba 46285/1/84.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 3.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, gemäß § 367 Einleitungssatz GewO. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 300,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 3.300,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Dagegen erhoben sowohl das Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk als auch die Beschuldigte fristgerecht Berufung. Gemäß § 51 Abs 7 VStG gilt der angefochtene Bescheid als behoben und es ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einbringung erlassen wurde. Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Im gegenständlichen Fall langte die Berufung der Frau Margarete S am 3.9.1993 bei der Behörde erster Instanz ein. Da bis zum Ende der 15-monatigen Entscheidungsfrist, d i im gegenständlichen Fall bis zum 5.12.1994, eine Entscheidung durch die Berufungsbehörde nicht getroffen wurde, ist der angefochtene Bescheid ex lege außer Kraft getreten.

Das Verfahren war daher spruchgemäß einzustellen.

Hinweis:

Das Arbeitsinspektorat begründete seine wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Berufung damit, daß im Straferkenntnis als verletzte Rechtsvorschrift § 367 Z 26 GewO 1973 angeführt werde, wodurch Parteienrechte der Arbeitsinspektion ausgeschlossen seien. Seitens des Arbeitsinspektorates wurde daher der Antrag gestellt, die

im Straferkenntnis zitierte verletzte Rechtsvorschrift dahingehend abzuändern, daß diese § 27 Abs 2 lit p Arbeitnehmerschutzgesetz iVm Punkt 7 des Bescheides vom 4.4.1984, Zl MBA 6/7 - Ba 46285/1/84, lauten solle.

Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, daß das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren auf Grund der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk vom 13.11.1992, Zl:

1050/265-2/92, durchgeführt wurde. In dieser Anzeige wurde als Strafnorm § 31 Abs 2 lit p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl Nr 234/1972

idgF, angeführt. Gemäß § 6 Abs 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 wurde ua der Antrag gestellt, den Verantwortlichen mit Geldstrafe von

S 3.000,-- zu belegen. Um entsprechende Gelegenheit zur Stellungnahme

und Zustellung einer Bescheidausfertigung gemäß § 6 Abs 3 ArbIG 1974 wurde ersucht.

Bei Punkt 7 des Bescheides vom 4.4.1984, Zl MBA 6/7 - Ba 46285/1/84, handelt es sich um eine gemäß § 77 GewO 1973 und § 27 Abs 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes vorgeschriebene Auflage, welche - wie von der Erstinstanz in der Begründung des Straferkenntnisses zutreffend ausgeführt wurde - dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Kunden und Arbeitnehmern in der ggstdl Betriebsanlage dient. Auch bei

Vorliegen einer Strafanzeige des Arbeitsinspektorates wegen Nichteinhaltung derartiger Auflagen kann die Behörde daher jedenfalls

- wie im vorliegenden Fall - auch ein Strafverfahren wegen Übertretung der Vorschriften zum Schutze der Kunden der ggstdl Betriebsanlage entsprechend den Bestimmungen der Gewerbeordnung durchführen (vgl hiezu sinngemäß VwGH v 30.7.1992, 91/19/0239, VwGH v

15.9.1992, 92/04/0090).

Allein durch den Umstand, daß dem Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk im erstinstanzlichen Verfahren das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt und auch das Straferkenntnis zugestellt wurde, konnte im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung des genannten Arbeitsinspektorates begründet werden (vgl auch UVS-04/16/542/93 vom 7.9.1993).

Die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk wäre

daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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