TE UVS Steiermark 1995/10/27 30.12-70/95

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Veröffentlicht am 27.10.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Wigbert Hütter über die Berufung des Herrn K.H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 23. Mai 1995, GZ.: 15.1 1994/4902, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird

1. der Berufung zu Punkt 1.) Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt;

2.

die Berufung zu den Punkten 2.) und 3.) abgewiesen;

3.

das Straferkenntnis im Kostenausspruch insoweit aufgehoben, als dem Berufungswerber ein Ersatz für Untersuchungskosten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Graz vorgeschrieben wurde.

Der Kostenbeitrag für das Verfahren der ersten Instanz vermindert sich dadurch auf S 100,--.

Dem Berufungswerber wird aufgetragen, diesen Betrag sowie den hiemit nach § 64 Abs 1 und 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens festgesetzten Betrag von S 200,-- jeweils binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Der Spruch des Straferkenntnisses wird neu gefaßt und hat wie folgt zu lauten:

Sie sind als Inhaber des Betriebes Cafe M. in F., G. 24, dafür verantwortlich, daß am 7.6.1994 im Vorraum zum Cafe 1.) Vanilleeis, 2.) Erdbeereis in einem Speiseeisautomaten feilgehalten wurden, wobei der Speiseeisansatz in den Vorratsbehältern zu 1.) und 2.) eine Temperatur von 14 Grad C aufwies, obwohl die Temperatur des Speiseeisansatzes im Vorratsbehälter von Speiseeisautomaten 6 Grad C nicht überschreiten darf.

Sie haben dadurch zu 1.) und 2.) § 7 erster Satz der Verordnung vom 13.12.1972, BGBl. Nr. 1973/6, über den Verkehr mit Speiseeis i.V.m. § 74 Abs 5 Z 1 Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975 - verletzt.

Nach § 74 Abs 5 Z 1 LMG 1975 wird zu 1.) und 2.) jeweils eine Geldstrafe von S 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Text

Die belangte Behörde (die Bezirkshauptmannschaft Feldbach als erste Instanz) erließ am 23.5.1995 in Anwesenheit der Ehegattin des Beschuldigten als dessen Vertreterin das angeführte Straferkenntnis und verfaßte hierüber eine Niederschrift nach § 44 Abs 3 lit. b VStG über Geständnis u. Verkündigung eines Straferkenntnisses. Die Seite 2 dieser Niederschrift enthält den Spruch und ist diesem Bescheid in Fotokopie als dessen integrierender Bestandteil beigeschlossen. Der Beschuldigte erhob Berufung gegen das Straferkenntnis.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark als örtlich zuständige Berufungsbehörde nach § 51 Abs 1 VStG gelangt nach ergänzenden Erhebungen aufgrund

der Aktenlage - eine Verhandlung konnte unterbleiben, da im Straferkenntnis eine geringere Geldstrafe als S 3.000,-- verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde (§ 51 e Abs 2 VStG) zu folgenden Feststellungen:

Zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses:

Nach § 9 Abs 1 SpeiseeisV ist Speiseeis (so) herzustellen und zu behandeln, daß ....... c) in je einem Gramm nicht mehr als 250.000 vermehrungsfähige Keime, 100 coliforme Keime, 1 Escherichia coli und 1.000 Enterokokken enthalten sind.

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1.) vorgeworfen, er habe Vanilleeis feilgehalten, obwohl die Probe gemäß dem mikrobiologischen Befund nicht den Anforderungen des § 9 Abs 1 lit. c der zitierten Verordnung entspricht. Nach § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Tat ist hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß

1.) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2.) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Dazu muß die Tat dem Beschuldigten im Spruch so konkretisiert vorgeworfen werden, daß er auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anbieten kann, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens ein weiteres Mal zur Verantwortung gezogen zu werden (VwSlg 11.466 A/1984).

Die Sachverhaltsumschreibung zu Punkt 1.) entspricht diesen Anforderungen an ihre Konkretisierung nicht. Indem die belangte Behörde auf einen mikrobiologischen Befund verweist, unterläßt sie es - obwohl in der dritten und vierten Zeile des Spruchs von der Begutachtung durch die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Graz die Rede ist - die Urkunde, auf die verwiesen wird, nach Titel, Zahl und Datum deutlich zu bezeichnen, zumal von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung zwei Untersuchungszeugnisse vorgelegt wurden. Weiters führt § 9 Abs 1 lit. c SpeiseeisV genau an, welche Keimzahlen nicht überschritten werden dürfen, während der Bescheidspruch bloß die Feststellung enthält, die Probe hätte den Anforderungen des § 9 Abs 1 lit. c nicht entsprochen. Aber auch wenn man die Urkunde, auf die im Spruch verwiesen wurde - es handelt sich dabei um das amtliche Untersuchungszeugnis UZ 2881/94 vom 8.8.1994 - auf die Konkretisierung des Tatvorwurfs hin prüft, findet sich im Gutachtenteil wiederum nur die Aussage, daß die Probe gemäß dem mikrobiologischen Befund nicht den Anforderungen des § 9 Abs 1 lit. c der zitierten Verordnung entspricht, ohne auszuführen, wodurch dies gegeben ist. Zwar enthält der mikrobiologische Befund des bezeichneten Untersuchungszeugnisses die ermittelten Keimzahlen, jedoch erscheint es nicht zulässig, es dem Beschuldigten aufzuerlegen, durch Vergleich des mikrobiologischen Befundes mit der gesetzlichen Vorschrift herauszufinden, welche Keime die gesetzlich erlaubte Höchstzahl in welchem Ausmaß übersteigen.

Dem Bescheidspruch zu Punkt 1.) fehlt somit die erforderliche Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens, die wegen des Ablaufs der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 74 Abs 6 LMG auch nicht mehr nachgeholt werden kann. Der Punkt

1.) des Straferkenntnisses war somit aufzuheben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Zu Punkt 2.) und 3.) des Straferkenntnisses:

Am 7.6.1994 führte ein Kontrollorgan der Fachabteilung

für das Gesundheitswesen des Amtes der Stmk.

Landesregierung im Betrieb Cafe und M. des Berufungswerbers in F., G. 24, eine lebensmittelpolizeiliche Revision durch, wobei aus einem im Vorraum aufgestellten Speiseeisautomaten zwei Proben, nämlich Vanilleeis und Erdbeereis genommen

und der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Graz übermittelt wurden. Laut den beiden Probenbegleitschreiben wies der Speiseeisansatz in beiden Automaten eine Temperatur von 14 Grad C auf. Nach § 7 erster Satz Speiseeisverordnung darf in Speiseeisautomaten, in denen das Speiseeis unmittelbar vor der Abgabe an den Käufer durch Gefrieren bereitet wird, der Speiseeisansatz im Vorratsbehälter eine Temperatur von 6 Grad C nicht überschreiten.

Daß in beiden Vorratsbehältern eine Temperatur von 14 Grad C gegeben war, wurde vom Beschuldigten nicht bestritten.

In seiner Berufung vom 29.5.1995 bringt der Berufungswerber unter anderem folgendes vor: Die Vorschrift, die Eismasse so rasch als möglich auf die gewünschte Temperatur zu bringen, erfolgt bei uns vorschriftsgemäß und wird Ihnen durch das Schreiben der Firma C., welches ich Ihnen als Beilage hinzufüge, bestätigt.

Das beigelegte Schreiben der C.-Kältetechnik GesmbH. vom 24.5.1995 lautet folgendermaßen: Bezugnehmend

auf unser heutiges Telefongespräch, möchten wir Ihnen folgendes erklären: Beim Erzeugen von Eismix bei einer Wassertemperatur von ca. plus 12 bis 13 Grad C und einer Temperatur des Eispulvers (1,3 kg) von ca. 25 Grad C, wird nach dem Mischen eine Temperatur von ca. plus 16 bis 17 Grad C erreicht. Um diese Eismasse auf die gewünschte Temperatur von plus 6 Grad C abzukühlen, benötigt die Maschine ca. 2 Stunden, wobei die Abkühlung in einem Kühlschrank dagegen mindestens 3 Stunden braucht.

Es ergab sich im gesamten Verfahren kein Hinweis, daß die Speiseeis-Grundmasse oder der Speiseeisansatz im vorliegenden Fall im Sinne des § 5 Speiseeisverordnung einem Erhitzungsprozeß auf 70 Grad C unterzogen

wurde. Wenn laut Beilage zur Berufung das Eispulver eine Temperatur von ca. 25 Grad C aufwies und die Proben am 7.6.1994 - somit knapp vor Sommerbeginn - gezogen wurden, ist anzunehmen, daß das Eispulver mit ca. 25 Grad C Raumtemperatur aufwies.

Während im § 5 Abs 2 und 3 Speiseeisverordnung jeweils das rasche Abkühlen der Speiseeisgrundmasse bzw. des Speiseeisansatzes nach dem Erhitzungsprozeß vorgeschrieben werden, verlangt der erste Satz des § 7 Speiseeisverordnung - anders als der Berufungswerber meint - kein rasches Abkühlen des Speiseeisansatzes, sondern verlangt lediglich, daß der Speiseeisansatz im Vorratsbehälter eine Temperatur von 6 Grad C nicht überschreiten darf, wobei jedoch die Vorschrift mit den Worten: ........ in denen das Speiseeis unmittelbar vor der Abgabe an den Käufer durch Gefrieren bereitet wird beginnt. Da das rasche Abkühlen somit in § 7 Speiseeisverordnung - ganz offensichtlich aufgrund des Umstandes, daß keine vorhergehende Erhitzung des Speiseeisansatzes stattfindet - nicht verlangt wird, folgt daraus, daß der Speiseeisansatz im Vorratsbehälter von Anfang an eine Temperatur von 6 Grad C nicht überschreiten darf. Wenn sich nun der Berufungswerber darauf beruft, daß, wie dies aus der Beilage zur Berufung hervorgeht, der Speiseeisautomat ca. 2 Stunden braucht, um die Eismasse auf die gewünschte Temperatur von plus 6 Grad C abzukühlen, gelingt es ihm damit nicht, darzulegen, daß damit der Vorschrift des § 7 Speiseeisverordnung entsprochen wird, da der bezeichneten Vorschrift nicht zu entnehmen ist, daß es von der Leistungsfähigkeit der Kühlvorrichtung des jeweiligen Eisautomaten abhängen können soll, ob die erforderliche Temperatur erreicht wird oder nicht. Dem Berufungswerber ist entgegenzuhalten, daß das Eispulver vor seiner Verwendung (außerhalb des Speiseeisautomaten) auf eine entsprechende Temperatur zu bringen gewesen wäre, die die erforderliche Temperatur des Speiseeisansatzes im Vorratsbehälter von vornherein ermöglicht bzw. gewährleistet hätte. Da die vom Berufungswerber geäußerte Rechtsansicht nicht zutrifft, liegt, wie zu Punkt 1.) und 2.) des korrigierten Spruchs dargestellt, jeweils ein Verstoß gegen § 7 erster Satz Speiseeisverordnung vor.

Das Verschulden ist wie folgt zu beurteilen:

§ 5 VStG (Schuld) lautet:

(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Verwaltungsübertretungen, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, werden als Ungehorsamsdelikte bezeichnet. (VwGH 5.9.1978, 2787/77)

Bei diesen Delikten hat jedoch der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und es obliegt ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. (s. VwSlg 7087 A/1967 und VwGH 20.5.1968, 187/67). Der Gesetzgeber belastet sohin den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils durch den Beschuldigten. (VwGH 21.10.1977, 1793/76, ebenso VwGH 13.2.1979, 2969/77)

Da der Berufungswerber die beiden ihm vorgeworfenen Verstöße der Funktionsweise seines Speiseeisautomaten zuschreibt, jedoch keine Maßnahmen dargelegt hat, die er zur Einhaltung dieser Vorschrift ergriffen hätte, hat er Fahrlässigkeit zu verantworten.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach § 74 Abs 5 Z 1 LMG macht sich (sofern die Tat nicht nach dem § 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt) einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 25.000,-- zu bestrafen, wer den Bestimmungen der im § 77 Abs 1 Z 1, 3, 4 bis 16 oder 18 bis 21 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt. Z 18 des Abs 1 des § 77 LMG betrifft die Speiseeisverordnung.

Es liegt auf der Hand, daß, wenn die Temperatur des Speiseeisansatzes wie im vorliegenden Fall das gesetzlich erlaubte Höchstmaß um mehr als 100 Prozent übertrifft, die Vermehrung der Keime begünstigt und die Qualität des Eises zum Schaden der Kunden beeinträchtigt wird.

Die belangte Behörde wertete bei der Strafbemessung als erschwerend nichts und als mildernd neben dem vollen Geständnis die bisherige Straflosigkeit. Beide Milderungsgründe sind nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht gegeben, denn dem Akt läßt sich weder ein reumütiges Geständnis entnehmen, das die Voraussetzung für einen Milderungsgrund bilden würde, noch ein Hinweis darauf, daß der Beschuldigte durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, noch ist er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgefordert, gab der Beschuldigte folgendes bekannt: er sei verheiratet und habe einen Sohn im Alter von 8 Jahren. Durch seinen Gewerbebetrieb, der eine negative Bilanz aufweise, beziehe er kein Einkommen. Dazu ist festzustellen, daß eine negative Bilanz Entnahmen aus dem Betrieb zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und der laufenden Ausgaben nicht ausschließt. Durch die Wendung durch meinen Betrieb läßt im übrigen der Berufungswerber durchblicken, daß er aus anderen Quellen ein Einkommen bezieht. Die Berufungsbehörde nimmt an,

daß der Berufungswerber zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und zur Erfüllung seiner Sorgepflichten über ein mittleres Einkommen in Höhe von S 20.000,-- monatlich netto - sei es aus Entnahmen aus dem Betrieb, sei es aus anderen Quellen - verfügt. Da die belangte Behörde die Strafen im unteren Bereich festgesetzt hat, ist aus den angeführten Gründen und darüber hinaus auch aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen eine weitere Herabsetzung der Strafen nicht möglich, auch wenn der Berufungswerber die Übertretungen nur fahrlässig begangen hat.

Da die belangte Behörde die den Punkt 2.) des Straferkenntnisses betreffende

Sachverhaltsumschreibung im Spruch im Punkt 3.) vornahm, dort nicht nachvollziehbare Verweisungszeichen setzte und vergaß, die durch die Taten verletzte Rechtsvorschrift anzuführen, war der Spruch neu zu fassen.

Im letzten Absatz seiner Berufung bringt der Berufungswerber folgendes vor: Außerdem bin ich nicht gewillt, den von Ihnen geforderten Betrag für die Speisefibel, die mir ohne Rückfrage zugesandt wurde und in der auch keine genaue Zeitangabe für die Abkühlung außer als so rasch wie möglich angegeben wurde und deren Inhalt mir sowieso bekannt ist, zu überwiesen.

Damit meint der Berufungswerber ganz offensichtlich die Gebühr der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Höhe von S 675,-- für die Stellungnahme vom 31. Jänner 1995, der eine Speiseeisfibel beigeschlossen war.

Im folgenden ist nun die Vorschreibung des Ersatzes für die Untersuchungskosten der Balmu im Straferkenntnis zu überprüfen:

Nach § 45 Abs 2 zweiter Satz LMG ist im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben.

Die Balmu beanspruchte für die Verfassung des amtlichen Untersuchungszeugnisses UZ 2881/94 vom 8.8.1994 Untersuchungskosten in Höhe von S 1.675, für Verfassung des amtlichen Untersuchungszeugnisses UZ 2882/94 vom 8.8.1994 den Betrag von S 1.541,-- und für die Stellungnahme vom 31.1.1995 den Betrag von S 675,--.

Da § 45 Abs 2 zweiter Satz LMG den Ersatz von Kosten für eine Stellungnahme nicht vorsieht, ist die Vorschreibung der diesbezüglichen Kosten in Höhe von S 675,-- zu Unrecht erfolgt. Auch AVG und VStG enthalten keine Bestimmung, die dem Beschuldigten den Ersatz

der Kosten für eine Stellungnahme einer Untersuchungsanstalt auferlegen würden (VwGH 16.2.1981, 2473/79; 9.3.1981, 1444/79).

Von der Berufungsbehörde zur Aufschlüsselung der Untersuchungskosten von S 1.675,-- bzw. S 1.541,-- für den mikrobiologischen Befund und das Gutachten betreffend § 9 Abs 1 Speiseeisverordnung einerseits und für das Gutachten betreffend § 7 Speiseeisverordnung andererseits aufgefordert, teilte die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Graz mit Schreiben vom 13.10.1975 folgendes mit: Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 2.10.1995 wird mitgeteilt, daß die Bundesanstalt gemäß § 45 LMG verpflichtet ist, die Untersuchungskosten für eine Probe nach der Gebührentarifverordnung (BGBl. Nr. 189/1989 i.d.g.F.) in Rechnung zu stellen. Die Vornahme einer Aufschlüsselung der Kosten oder einer allfälligen Reduktion ist aus dem Gesetz nicht ableitbar.

Der Untersuchungsumfang erfaßt in unbedingt erforderlichem Ausmaß bei Speiseeis eine Sinnenuntersuchung (Beschaffenheit, Geruch und Geschmack), eine mikrobiologische Untersuchung und eine chemische Analyse, die je nach angegebener Bezeichnung des Speiseeises unterschiedliche Kriterien umfaßt. Der Sinnenbefund wurde nach dem Gebührentarif mit ÖS 264,50 und der mikrobiologische Befund mit ÖS 1.242,-- vergebührt.

Gemäß § 2 Abs 1 der Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen (Gebührentarifverordnung), BGBl. 189/1989 i.d.g.F., ist in den Beträgen dieser Verordnung der Verwaltungsaufwand, die Vergütung des schriftlichen Befundberichtes und einfacher Gutachten enthalten.

Es wurden daher für die Gutachten betreffend § 9 (1) und § 7 Speiseeisverordnung keine Kosten in Rechnung gestellt.

Aus diesem Antwortschreiben ergibt sich, daß bei UZ 2881/94 die Kosten für die chemische Analyse S 168,50 (S 1.675,-- abzüglich der Kosten für den Sinnenbefund und den mikrobiologischen Befund), bei UZ 2882/94 S 34,50 betrugen.

Es ist nochmals hervorzuheben, daß nur bei UZ 2881/94 der mikrobiologische Befund eine Beanstandung ergab, die zur Bestrafung des Beschuldigten laut Punkt 1.) des Straferkenntnisses führte. Dieser Punkt 1.) war jedoch aufzuheben, sodaß nach der Vorschrift des § 45 Abs 2 zweiter Satz LMG auch kein Ersatz von Kosten für Untersuchungen, die zur Bestrafung nach Punkt 1.) führten, stattfindet.

Für die Bestrafung des Beschuldigten zu Punkt 2.) und 3.) des Straferkenntnisses, die Verstöße gegen § 7 erster Satz Speiseeisverordnung zum Gegenstand haben,

waren jene Untersuchungen, für welche von der BALMU Kosten verrechnet wurden (Sinnenbefund, chemischer Befund, mikrobiologischer Befund) nicht erforderlich. In ihrem Schreiben vom 13. Oktober 1995 hat die BALMU ja auch ausdrücklich festgestellt, daß für die Gutachten nach § 7 Speiseeisverordnung keine Kosten in Rechnung gestellt wurden.

Daraus folgt, daß die belangte Behörde dem Beschuldigten den Ersatz der Kosten für die beiden Untersuchungszeugnisse und für die Stellungnahme der BALMU zu Unrecht auferlegt hat, sodaß das Straferkenntnis im diesbezüglichen Kostenausspruch zu beheben war.

Der Berufung war daher zu Punkt 1.) stattzugeben, zu den Punkten 2.) und 3.) war sie abzuweisen.

Schlagworte
Lebensmittelrecht Speiseeis mikrobiologischer Befund Tatbestandsmerkmal Temperatur
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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