TE UVS Steiermark 1995/11/08 30.16-3/95

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn Dr. K.B., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 12.12.1994, GZ.: A8aP-6026K wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 80,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 7.6.1994 sein mehrspuriges Kraftfahrzeug W.. in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz vor dem Haus Conrad-von-Hötzendorfstraße 36 geparkt und die von ihm laut Parkschein bezahlte Parkzeit, die um 10.00 Uhr geendet hat bis 10.19 Uhr überschritten, wodurch die vorgeschriebene Parkgebühr verkürzt wurde.

Er habe dadurch die Bestimmungen des § 2 des Stmk.

Parkgebührengesetzes 1979, LGBl. Nr. 21/1979 i.d.g.F. i. V.m. §§ 2 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung 1979 i.d.g.F. übertreten und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs 1 leg. cit. eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 400,--, im Uneinbringlichkeitsfall gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG 1991 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich offenbar die am 30.12.1994 fristgerecht erhobene Berufung, in der u.a. vorgebracht wird, daß das Straferkenntnis im Widerspruch zur Anonymverfügung, aber auch zum ergangenen Straferkenntnis stehe, bei welchem angegeben worden wäre, daß der Berufungswerber in

der Zeit von 10.06 Uhr bis 10.19 Uhr ohne Verwendung eines richtig entwerteten Parkscheins in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt habe.

Des weiteren liege kein schuldhaftes Verhalten vor, da der Berufungswerber erst nach Rückkehr zum Fahrzeug bemerkt habe, daß seine Uhr defekt sei. Hingewiesen wurde ferner darauf, daß der Berufungswerber schlußendlich der erkennenden Behörde einen Hinweis dahingehend zukommen ließ, daß die Kurzparkzone im gegenständlichen Bereich nicht gehörig kundgemacht worden sei und in Ermangelung einer nicht gehörigen Kundmachung das Stmk. Parkgebührengesetz nicht rechtswirksam wäre.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Da die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte gemäß § 51 e Abs 2 VStG die Anberaumung einer

solchen entfallen, da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde,

sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den

angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung

abzuändern.

Festzustellen ist zunächst, daß es unbestritten geblieben ist, daß der Berufungswerber zur Tatzeit am Tatort sein Fahrzeug geparkt hatte. Wie dem Berufungswerber nachweislich ergänzend zur Kenntnis gebracht wurde, liegt der Bereich Conrad-von-Hötzendorfstraße im Gültigkeitsbereich der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 29.9.1992, Zl. A 10/1- 1045/13-1992. Ein Kundmachungsmangel ist hieramts nicht bekannt und scheint der Berufungswerber seinem Vorbringen nach irrtümlich den

verfahrensgegenständlichen Tatort mit jenem Bereich zu verwechseln, welcher von der sogenannten flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzonenverordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz erfaßt wird, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5.3.1995, Zl. V 150/94-13 u.a. als gesetzwidrig erkannt hat.

Zur Behauptung des Berufungswerbers hinsichtlich der Verwendung einer defekten Uhr, somit eines mangelnden Verschuldens ist auszuführen, daß gemäß § 5 Abs 1 VStG, soferne eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Vom Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, kann jedoch grundsätzlich erwartet werden, daß er eine Uhr mit verläßlicher Zeitangabe mit sich führt. Tut er dies nicht und stellt er auch nicht in anderer verläßlicher Weise die genaue Uhrzeit fest, dann ist ihm das solcherart verursachte Ankreuzen einer unrichtigen Uhrzeit auf dem Parkschein als Fahrlässigkeit anzulasten (siehe VwGH 25.1.1982, 17/0634/80).

Zur vom Berufungswerber behaupteten Diskrepanz im Spruch der Strafverfügung und des nunmehr angefochtenen Bescheides ist festzustellen, daß unbestritten geblieben ist, daß ein Parkschein verwendet wurde und die bezahlte Parkzeit um 10.00 Uhr abgelaufen war. Beide Sprüche ergeben aber zwangsläufig ein verpöntes Verhalten in der Form, als über die bezahlte Parkzeit hinaus geparkt wurde. Die erkennende Behörde sieht daher keinen Mangel im Sinne des § 44 a Z 1 VStG 1991, da offensichtlich keine Gefahr wegen desselben Verhaltens nochmals bestraft werden zu können vorliegt. Es wird daher als erwiesen angenommen, daß der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat, weshalb der Schuldspruch im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zu recht erfolgte.

Hinsichtlich der Strafbemessung wird um Wiederholungen zu vermeiden, grundsätzlich auf die ausführlichen Angaben in der Begründung des angefochtenen

Bescheides verwiesen. Hinsichtlich des Schutzzwecks der übertretenen Norm ist jedoch auszuführen, daß dieser wohl darin gelegen ist, der Stadt Graz Einnahmen zu verschaffen, somit ein primär fiskalischer Zweck durch die Einrichtung gebührenpflichtiger Kurzparkzonen gegeben ist, gegen den der Berufungswerber zumindest fahrlässig im Sinne der obigen Ausführungen verstoßen hat.

Der Berufungswerber wurde wiederholt aufgefordert, seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Dem diesbezüglichen Ersuchen ist er jedoch nicht nachgekommen. Als mildernd wurde gewertet, daß der Berufungswerber offensichtlich absolut unbescholten ist, erschwerende Umstände lagen nicht vor. Bei Annahme eines monatlichen Nettoeinkommens von ca. S 20.000,-- erscheint daher die verhängte Geldstrafe bei einem Strafrahmen von bis zu S 3.000,-- schuldangemessen und auch aus spezialpräventiven Gründen durchaus gerechtfertigt. Sie erscheint auch in dieser Höhe geeignet, den Berufungswerber von der Begehung gleichartiger Übertretungen in Hinkunft abhalten zu können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Parkgebühren Tatzeit keine Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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