TE UVS Steiermark 1995/11/10 30.2-131/95

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Veröffentlicht am 10.11.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung der Frau C.W., vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b/III, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 3.8.1995, GZ.:

15.1-1995/5000, wegen Zurückweisung, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 5.8.1995 gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

Dieser der Berufungswerberin am 7.8.1995 eigenhändig zugestellte Bescheid wurde mit Eingabe vom 17.8.1995, bei der Vorinstanz am 21.8.1995 eingelangt, welche in französischer Sprache abgefaßt wurde, bekämpft.

Über Aufforderung des Verwaltungssenates vom 19.9.1995 wurde mit Eingabe vom 31.10.1995 eine Übersetzung des Schreibens vom 15.5.1995 und 17.8.1995 vorgelegt. Aus diesen geht im wesentlichen hervor, daß die Berufungswerberin der Überzeugung ist, daß sie keine Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung 1960 begangen hat.

Gemäß § 51 e Abs 2 VStG war eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen. Aus dem Akteninhalt wird festgestellt, daß der Berufungswerberin die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 8.5.1995 am 10.5.1995 eigenhändig zugestellt wurde. Die Eingabe vom 15.5.1995, bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 17.5.1995 eingelangt, wurde in französischer Sprache abgefaßt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 19.5.1995 wurde die Berufungswerberin aufgefordert, die Eingabe vom 17.5.1995 in deutscher Sprache zu verfassen und binnen zwei Wochen der Behörde zu übermitteln. Als Reaktion auf diese Aufforderung übermittelte die Berufungswerberin die Eingabe vom 3.6.1995 ebenfalls in französischer Sprache abgefaßt.

Hiezu ist in rechtlicher Hinsicht nachstehendes auszuführen:

Gemäß § 13 Abs 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, oder soweit es der Natur der Sache noch tunlich erscheint, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Schriftliche Einbringen können nach Maßgabe zur Verfügung stehender technischer Mittel auch telegraphisch und fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Gemäß Absatz 2 leg. cit. sind Rechtsmittel und Einbringen, die an eine Frist eingebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen. Gemäß Absatz 3 leg. cit. ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringungen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen

wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Schriftliche und mündliche Anbringungen sind grundsätzlich in deutscher Sprache (Artikel 8 BVG) zu formulieren.

Im vorliegenden Fall wurde, wie aus den Feststellungen hervorgeht, der Berufungswerberin von der Behörde erster Instanz die Behebung des Formgebrechens im Sinne obiger Ausführungen unter Setzung einer angemessenen Frist im Sinne des § 13 Abs 3 AVG aufgetragen. Was unter einem Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG zu verstehen ist, wird im Zusammenhang mit der in Betracht kommenden

Vorschrift beurteilt werden können (vgl. VwGH vom 24.1.1972, 1274/70). Im vorliegenden Fall ist von einem Formgebrechen schon deshalb auszugehen, da aus der Eingabe im Sinne des § 13 Abs 2 AVG für die Behörde ersichtlich sein muß, worin sich die Partei beschwert erachtet, was sie anstrebt, und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (§ 63 Abs 3 AVG). Da von der Berufungswerberin, wie oben ausgeführt, dem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG vom 19.5.1995 nicht entsprochen wurde und somit das vorliegende Formgebrechen nicht rechtzeitig behoben wurde, war die Vorinstanz berechtigt den nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid zu erlassen. In diesem Zusammenhang ist überdies auszuführen, daß

aus der Eingabe vom 31.10.1995 inhaltlich nichts darüber hervorgeht, aus welchen Gründen sie sich durch den angefochtenen Bescheid vom 3.8.1995 beschwert erachtet.

Auf Grund all dieser Erwägungen war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
behebbarer Formmangel Fremdsprache Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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