TE UVS Tirol 1995/11/24 12/109-7/1995

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Veröffentlicht am 24.11.1995
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51e Abs1 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß §64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind zusammen  S 800,--, zu ersetzen.

 

Gemäß §44a VStG wird der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses berichtigt wie folgt:

 

1) Gemäß §44a Z1 VStG wird die als erwiesen angenommene Tat dahingehend präzisiert, als der erste Teilsatz des Straferkenntnisses zu lauten wie folgt:

Der Beschuldigte M L, geb. am , österreichischer Staatsangehöriger, selbständig, wohnhaft in S, hat es als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) und sohin nach außen Vertretungsbefugter der M KG, welche Inhaber des Hotels "E" mit Sitz in S, ist, zu verantworten, daß ...

 

2) Gemäß §44a Z1 VStG wird hinsichtlich Spruchpunkt 2 die als erwiesen angenommene Tat dahingehend präzisiert, daß sie zu lauten hat wie folgt:

zu 2) diese zwei Originalvakuumpackungen "Berner Würstel Meisterjuwel" bereits Geruchs- und Geschmacksabweichungen aufwiesen und somit Anzeichen eines beginnenden Verderbs zeigten, welcher durch die erhöhte Keimzahl objektiviert wurde, sodaß eine erhebliche Minderung der wertbestimmenden Eigenschaften derselben vorlag und diese damit wertgemindert waren, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht wurde.

 

3) Gemäß §44a Z2 VStG wird die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und

2a) wie folgt berichtigt:

a) nach dem Wort Lebensmittelkennzeichnungsverordnung wird die Jahreszahl "1993" eingefügt;

b) anstatt §74 Abs5 Z1 LMG 1975 hat es richtig zu heißen:

§74 Abs5 Z2 LMG 1975

c) der Hinweis auf §77 Abs1 LMG 1975 hat zu entfallen.

 

4) Gemäß §44a Z3 VStG hat die für die verhängte Strafe angewendete Gesetzebestimmung zu lauten wie folgt:

bei allen Spruchpunkten entfällt "Z1"; stattdessen wird die Bezeichnung "letzter Satz" eingefügt.

 

Im übrigen bleibt der Spruch unverändert.

Text

Begründung

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes zur Last gelegt:

 

"Der Beschuldigte, M L, geb. am , österreichischer Staatsangehöriger, selbständig, wohnhaft in S, hat es als Inhaber des Hotels "E" mit Sitz in S, zu verantworten, daß am 15.06.1994 anläßlich einer lebensmittelpolizeilichen Revision in der Kühlschublade in der Küche zu 1) eine Originalvakuumpackung "Frankfurter" und zu 2) und 2a) zwei Originalvakuumpackungen "Berner Würstel Meisterjuwel" gelagert und somit in Verkehr gebrachten wurden, obwohl

 

zu 1)

es sich bei dieser Originalvakuumpackung "Frankfurter" nach der Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung 1993 §1 (2) um eine verpackte Ware handelt, fehlten folgende Kennzeichnungselemente:

 

§4

Z1-die handelsübliche Sachbezeichnung - bei Fehlen einer solchen

   eine Beschreibung, die Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware ermöglicht - in Verbindung mit einer Angabe über den physikalischen Zustand oder über die besondere Behandlung der Ware (zB pulverförmig, konzentriert, geräuchert, gefriergetrocknet, UHT-erhitzt), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Käufer einen Irrtum herbeizuführen;

Z2-der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der

   erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten Waren - ist jedenfalls das Ursprungsland anzugeben;

Z3-  a)die Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach

       metrischem System; bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm;

Z5-der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen

   Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:

   "mindestens haltbar bis ...", wenn der Tag genannt wird;

   "mindestens haltbar bis Ende ...", wenn nur Monat oder Jahr genannt werden, bestimmt nach

   a) Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt;

   in Verbindung mit der Angabe "mindestens haltbar ..." ist entweder das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen;

Z6-die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen, wenn deren

   Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist;

Z7-die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe) zusätzlich mit

   a) dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort "Zutaten" enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteiles zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren;

 

Somit liegt ein Verstoß gegen obgenannte Verordnung vor.

 

zu 2)

Obwohl diese "Berner Würstel Meisterjuwel" bereits Geruchs- und Geschmacksabweichungen aufwiesen und somit Anzeichen eines beginnenden Verderbs zeigten. Die abwegige Beschaffenheit wird durch die erhöhten Keimzahlen objektiviert und daher liegt eine erhebliche Minderung der diesbezüglich wertbestimmenden Eigenschaften vor. Das Erzeugnis hat eine erhebliche Minderung erfahren und war somit als wertgemindert zu beurteilen.

 

zu 2a)

Obwohl es sich bei den zwei Originalvakuumpackungen "Berner Würstel Meisterjuwel" um eine verpackte Ware handelt, die den Bestimmungen der Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung 1993 §1

(2) unterliegen, fehlten folgende Kennzeichnungselemente:

 

§4

Z5-der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen

   Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:

   "mindestens haltbar bis ...", wenn der Tag genannt wird; "mindestens haltbar bis Ende ...", wenn nur Monat oder Jahr genannt werden, bestimmt nach

   a) Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt;

   in Verbindung mit der Angabe "mindestens haltbar ..." ist entweder das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen;"

 

Der Beschuldigt habe dadurch zu 1) und 2a) eine Verwaltungsübertretung nach 1 (2), §4 Z1, 2, 3, 5, 6 und 7 Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung iVm §74 Abs5 Z1 und §77 Abs1 Z19 Lebensmittelgesetz 1975 und zu 2) §8 litg und §7 Abs1 litb iVm §74 Abs2 Z1 Lebensmittelgesetz 1975 begangen:

 

Gemäß zu 1) und 2a) §74 Abs5 Z1 LMG und zu 2) §74 Abs2 Z1 LMG 1975 wurden gegen den Beschuldigten Geldstrafen von zu 1) und 2a) je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 2 Tage), zu 2) S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage), ingesamt S 4.000,--, verhängt.

 

In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde folgendes vorgebracht:

 

"Das angeführte Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten. Als Berufungsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige Strafmessung geltend gemacht.

 

In der Begründung der Behörde wird ausgeführt, daß am 15.06.1994 im Hotel "E" in S, der Beschuldigte L M eine Originalvakuumpackung "Frankfurter" ohne entsprechende Kennzeichnung im Kühlschrank in der Küche und zwei Originalvakuumpackungen "Berner Würstel Meisterjuwel", die unter anderem mangelhaft gekennzeichnet waren, im Kühlraum im Keller gelagert und somit im Sinne des Lebensmittelgesetzes in Verkehr gebracht hat.

 

Der Einwand, daß die Originalvakuumpackungen "Berner Würstel Meisterjuwel" nicht die notwendigen Kennzeichnungselemente nach der Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung 1993 §1 (2) aufweisen und dies wohl nicht im Verantwortungsbereich des Beschuldigten, sondern vielmehr allenfalls dem des Herstellers zuzuschreiben ist, wurde von der Behörde damit abgetan, daß es wohl dem "qualifizierten" Personal des Beschuldigten auffallen hätte müssen, daß die Vakuumapckungen die notwendigen Kennzeichnungen aufweisen hätten müssen. Im Ermittlungsverfahren wurde von der Behörde moniert, daß der Verantwortliche für das Hotel "E" die Lieferanten der "Frankfurter" nicht mehr zu ermitteln vermag, da die "Frankfurter" von mehreren Lieferanten bezogen und dann in einem Zentrallager aufbewahrt würden. Daraufhin reagierte Direktor F T unverzüglich, indem er sämtliche "Frankfurter- und Berner Würstel"-Rechnungen aus der Buchhaltung aushob und unverzüglich seinem Rechtsvertreter zusandte, der diese an die zuständige Behörde weitergeleitet hat.

 

Im Straferkenntnis vom 12.05.1995 wurde dieser Umstand völlig ignoriert. Da es die Behörde unterlassen hat, die in den Rechnungen angeführten Hersteller zum Umstand der mangelnden Kennzeichnung zu befragen, wird an dieser Stelle ausdrücklich Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingewendet und neuerlich beantragt, die in den Rechnungen angeführten Hersteller zum Umstand der Kennzeichnung und der Etikettierung der Vakuumpackungen "Frankfurter" und "Berner Würstel Meisterjuwel" zu befragen.

 

Der Behörde liegen insgesamt 7 Rechnungen vor. Aus diesen ergibt sich, daß die beanstandeten "Frankfurter" und "Berner Würstel Meisterjuwel" aus der Rechnung vom 19.05.1994 stammen müssen (C+C Wedl). Die Rechnungen nach diesem Datum scheiden für die Überprüfung aus, aber auch die Rechnungen vor dem 19.05.1994, weil - wenn zB aus der Lieferung vom 07.04. oder 15.05.1994 (Ganner OHG, Fa Gallop) noch "Frankfurter" bzw. "Berner Würstel Meisterjuwel" vorhanden waren, hätte die Bestellung vom 19.05.1994 nicht erfolgen müssen.

 

Wenn man davon ausgeht, daß die beanstandeten Waren aus der Lieferung vom 19.05.1994 stammen, kann dies dem Beschuldigten nicht als Verschulden angelastet werden. Vielmehr mußte der Beschuldigte davon ausgehen, daß er vom Erzeuger unverdorbene Ware geliefert bekommt und daß diese zum Zeitpunkt der Lieferung noch genußfähig (was von der Behörde nicht festgestellt wurde) und nicht innerhalb 1 Monats verdorben (Lieferung 19.05.1994, Probeziehung der Behörde am 15.06.1994) sind.

 

Ebenfalls blieb vollkommen unberücksichtigt, daß bereits im Einspruch vom 30.01.1995 angeführt wurde, daß der Beschuldigte L M seine Mitarbeiter und Verantwortlichen angewiesen hat, keine Waren zum Kochen zu verwenden, die dem Lebensmittelgesetz nicht entsprechen, indem sie verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht oder wertgemindert sind. Die beanstandeten "Frankfurter" und "Berner Würstel Meisterjuwel" waren originalverpackt, weshalb die Verantwortlichen und insbesondere der Beschuldigte auch keinen Anlaß hatten daran zu zweifeln, daß der Hersteller die Waren ungenügend gekennzeichnet hat. Es liegen daher die Voraussetzungen des §5 Abs2 VStG vor. Sofern man also im gegenständlichen Fall überhaupt von einem Verschulden (§5 Abs2 VStG) sprechen kann, ist dieses jedenfalls gering und hat die "Übertretung" keinerlei Folgen nach sich gezogen.

 

Unabhängig davon, ob eine Übertretung nach dem LMG erfolgt ist oder nicht, ist diese jedenfalls nicht dem Beschuldigten anzulasten. Die Fa M KG, von welcher auch das Hotel "E" betrieben wird, unterhält mehrere (und zwar 8 an der Zahl) Restaurationsbetriebe und Hotels. Weil sich der Beschuldigte nicht um sämtliche Betriebe persönlich kümmern kann, ist es auch verständlich, daß er als handelsrechtlicher Geschäftsführer andere Personen mit der Geschäftsführung der einzelnen Betriebe betraut. Für den Geschäftsbetrieb, das Hotel "E", ist Direktor F T auch damit beauftragt worden, die hygienischen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Herr Direkter F T hat diese Aufgabe in der Vergangenheit zur vollsten Zufriedenheit des Beschuldigten erledigt. Der Beschuldigte hat sich auch über die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen laufend durch Kontrollen und Stichproben vergewissert. Diesbezüglich hatte er nie eine Beanstandung zu treffen.

 

F T hat der Vertretung ausdrücklich zugestimmt.

 

Gemäß §9 Abs2 sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Genau dies ist im besagten Fall mit Direktor F T geschehen. Er war bestellter Beauftragter, der die Beauftragung ausdrücklich angenommen hat. Sollte F T in diesem Zeitpunkt nicht für die Küche verantwortlich gewesen sein, so wäre diesbezüglich F T zu fragen, wem er Weisung erteilt hat, daß die hygienischen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind, denn die Behörde muß von Amts wegen den strafrechtlich Verantwortlichen ermitteln. Aus dem Gesetzestext geht auch nicht hervor, daß eine derartige Bestellung schriftlich zu erfolgen hat. Der Beschuldigte wurde von seiten der Behörde nicht aufgefordert bekanntzugeben, wen er als verantwortlichen Beauftragten bestellt hat. Es wäre also in der Sphäre der Behörde gelegen, den Beschuldigten dazu aufzufordern. Mit Schreiben vom 28.09.1994 konnte die Behörde bereits sehen, daß für das Hotel "E" F T als Direktor verantwortlich ist. Dieser ist jedoch bisher nicht vernommen worden. Somit ist das Verfahren mangelhaft geblieben."

 

Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

 

Beweis aufgenommen wurde durch die Einvernahme des Berufungswerbers und der Zeugen F T und R K, sowie durch Verlesen der Akten des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol und der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck. Danach steht jener Sachverhalt als erwiesen fest, den die belangte Behörde ihrem Straferkenntnis zugrundegelegt hat.

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Der Berufungswerber gab folgendes zu Protokoll:

 

"Ich bekenne mich der mir angelasteten Verwaltungsübertretung für nicht schuldig.

 

Ich habe die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung an Herrn Direktor F T im Sinne der Vereinbarung vom 13.05.1992, welche im Akt erliegt, übertragen. Ich bin somit meiner Auffassung nach verwaltungsstrafrechtlich im gegenständlichen Verfahren nicht verantwortlich.

 

Aus dieser Vereinbarung ergibt sich, daß Herr Direktor T Anordnungen treffen kann. Bis zu diesen Vorfällen war ich selten im Betrieb. Nach diesen Vorfällen habe ich die ganze Angelegenheit selbst in die Hand genommen. Ich trenne mich im Frühjahr von Herrn T, weil er private Probleme hat und den Betrieb nicht mehr so in der Hand hat, wie ich es mir vorstelle.

 

Vor diesen Vorfällen habe ich Herrn Direktor T die Führung des Betriebes überlassen. Bis zu diesen Vorfällen habe ich praktisch im Betrieb keine Kontrolltätigkeiten ausgeführt, weil ich dies alles Herrn T überlassen habe. Ich habe Herrn T voll vertraut und ihn nicht kontrolliert.

 

Zu den Verwaltungsübertretungen als solches kann ich nichts sagen, weil ich nicht da war. Ich war der Meinung, daß Herr Direktor T im Rahmen seiner Anweisungsbefugnis entsprechend der Vereinbarung vom 13.05.1992 den Betrieb ordnungsgemäß führt."

 

Der Zeuge R K gab folgendes zu Protokoll:

 

"Ich erinnere mich an die Überprüfung im Hotel E am 15.06.1994 noch. Ich habe die Frankfurter- und Berner Würstel in einer Kühlschublade, gekühlt gelagert vorgefunden. Dies habe ich auch in meinem Bericht angeführt. Für mich war bei der Überprüfung diese Ware eindeutig in Verkehr gebracht. Diese Waren waren nicht eigens gekennzeichnet. Retourwaren oder Waren, die nicht in Verkehr gebracht worden sind, müßten eigens gekennzeichnet sein, zB in einer Schublade aufbewahrt werden, die eine entsprechende Aufschrift trägt. Ich habe damals festgestellt, daß die Waren keine Kennzeichnung entsprechend der Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung hatten. Es ist richtig, daß es immer wieder vorkommt, daß mehrere Pakete zusammenpicken und dann beim Trennen Etiketten losgelöst werden. In einem solchen Fall wäre es die einfachste Lösung, wenn die Ware ausgepackt wird. Wenn die Ware nicht ausgepackt und gelagert wird, so handelt es sich um eine mangelnde Kennzeichnung. In diesem Fall gehe ich davon aus, daß die Entfernung der Kennzeichnung nicht absichtlich erfolgt ist. In der Firma des Berufungswerbers habe ich keine diesbezüglichen Anzeichen gefunden.

 

In jenen Fällen, in denen die Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung nicht eingehalten worden ist, wurden keine Gegenproben gezogen. Aus dem Gutachten ergibt sich, daß die Berner Würstel originalverpackt waren. Ich habe die Verpackung nicht geöffnet. Von außen war sicherlich eine negative Abweichung optisch nicht erkennbar. Bei mir handelt es sich dabei einfach um eine Probenziehung. Der Grund, warum die Probenziehung erfolgte, ist darin zu suchen, weil das Etikett teilweise entfernt bzw. gefehlt hat. Ich habe keine Unterschiede zwischen den Berner- und den Frankfurter Würstel festgestellt. Der Verpacker gibt ja die Ablauffrist auf die Verpackungen und diese sind dann einzuhalten.

 

Ich kenne den Betrieb des Berufungswerbers. Ich kann sagen, daß es im großen und ganzen paßt. Meines Wissens nach ist das gegenständliche Strafverfahren das einzige, das bisher eingeleitet worden ist.

 

Nach diesen Vorkommnissen habe ich mit Herrn M den Betrieb begutachtet. Auch Kollege P war dabei. Wir haben Herrn M beraten, wie er entsprechend dem Lebensmittelgesetz vorzugehen hätte. Die Empfehlungen, die wir gemacht haben, wurden alle erfüllt."

 

Der Zeuge F T gab folgendes zu Protokoll:

 

"Die angeblichen Verwaltungsübertretungen wurden im Hotel E gesetzt, welches der Firma M KG gehört. Ich bin der Leiter dieses Hotels und der Betriebe die dazugehören. Im Rahmen der Vereinbarung vom 13.05.1992 habe ich die Verantwortung für den Betrieb Hotel E übernommen. Ich habe die lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen und dann, wenn diese nicht eingehalten werden, dem Herrn M dies zu melden.

 

Ich vermag mich heute nicht mehr daran zu erinnern, ob wir Gegenproben bekommen haben und was mit diesen geschehen ist.

 

Zum Zeitpunkt, als die Proben gezogen waren, war ich nicht dabei. Normalerweise dürfte das aber nicht sein. Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung als solches kann ich nichts aussagen.

 

Auf die Fragen des Vertreters des Berufungswerbers gebe ich folgendes an:

Ich habe der Vereinbarung vom 13.05.1992 ausdrücklich zugestimmt.

 

Die Kontrollen mache ich immer. Man kann sagen, daß diese Kontrollen alle zwei Tage stattfinden. Wenn dann eine Besprechung mit Herrn M erfolgt, dann sage ich ihm, daß alles in Ordnung ist. Bisher hat es noch keine Verletzungen des Lebensmittelgesetzes bzw. Beanstandungen nach dem Lebensmittelgesetz gegeben. Bei diesen Besprechungen frägt mich Herr M, ob alles in Ordnung ist und ich gebe ihm dann darauf Antwort.

 

Wir haben im Hotel E einen Küchenchef. Ich überprüfe diesen Küchenchef auch. Die Überprüfung erfolgt so, daß ich innerhalb von zwei bis drei Tagen immer nachschaue, ob alles in Ordnung ist. Die Überprüfungen sind meine Aufgabe. Herr M hat mir diese Aufgabe übertragen, er selbst überprüft nicht.

 

Für den Einkauf der Würsteln ist der Lagerhalter zuständig. Die Einkäufe werden alle von mir kontrolliert. Es kommt vor, daß die Pickerln auf den Würsteln bei der Lieferung, wenn sie feucht werden, sich lösen. Es kann daher vorkommen, daß derart verpackte Würstel ohne diese Pickerl ankommen. Da diese Würstel mit den anderen Würsteln mitgeliefert sind, nehme ich an, daß diese in Ordnung sind. Ich kenne die Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung nicht genau. Ich überprüfe im wesentlichen das Ablaufdatum, bzw. ob sie offen sind.

 

Unser Betrieb umfaßt 8 Restaurants. Ich kann nicht mit Zahlen aufwarten, aber wir kaufen sehr viel Fleisch und Würsteln ein.

 

Die Rechnungen über die Würsteln wurden der Behörde I. Instanz zur Kenntnis gebracht. Sie liegen im erstinstanzlichen Akt auf.

 

Abschließend auf die Fragen des Verhandlungsleiters gebe ich folgendes an:

Die Vereinbarung vom 13.05.1992 ist die Grundlage, daß ich lebensmittelrechtliche Überprüfungen durchführen kann. Warum in der Vereinbarung vom 13.05.1992 nicht steht, daß ich Anordnungen geben kann, weiß ich nicht. Ich kann aber Anordnungen geben. Meiner Meinung nach ist die Vereinbarung vom 13.05.1992 durchaus geeignet, daß ich Anordnungen erteilen kann. Meiner Meinung nach ist die Anordnungsbefugnis schon dadurch gegeben, daß ich die Funktion eines Direktors ausübe."

 

Vorerst war zu prüfen, ob ein verantwortlich Beauftragter gemäß §9 Abs2 und 4 VStG bestellt worden ist. Grundlage der Bestellung ist die Vereinbarung vom 13.05.1992, die wie folgt lautet:

 

"VEREINBARUNG

 

Direktor F T, Geschäftsführer des Hotels E, Seefeld, verpflichtet sich hiermit, sämtliche mit der Führung des Hotels E verbundenen Aufgaben gewissenhaft zu erledigen.

 

Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere die Führung des Personals, die Erstellung der jeweiligen Überstundenlisten und das Achten darauf, daß das Personal die notwendigen vorgeschriebenen Ruhezeiten einhält.

 

Ebenso verpflichtet sich Direktor F T, unter Erhaltung des hohen Qualitätsstandards unseres Hauses, die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften genauestens zu beachten. Sollten irgendwelche Beanstandungen von Gästen bzw. Küchenpersonal an Direktor F T herangetragen werden, so sind diese unverzüglich dem Eigentümer L M zu melden."

 

Gemäß §9 Abs4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Übertretungen nach dem Lebensmittelgesetz. Aus der Vereinbarung ergibt sich, daß sich F T verpflichtet hat, die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften genauestens zu beachten. Sollten irgendwelche Beanstandungen an ihn herangetragen werden, so sind diese unverzüglich dem Berufungswerber zu melden. Aus dieser Formulierung ergibt sich, daß von einer entsprechenden Anordnungsbefugnis nicht gesprochen werden kann. Läge nämlich eine derartige Anordnungsbefugnis, wie sie §9 Abs4 VStG verlangt, vor, so müßte sich aus dieser Vereinbarung ergeben, daß der Zeuge F T entsprechende Anordnungen zu treffen hat und nicht irgendwelche Beanstandungen unverzüglich dem Berufungswerber zu melden hat. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß der Zeuge F T angibt, er könne Anordnungen erteilen. Er selbst konnte keine Erklärung dafür geben, warum in der Vereinbarung vom 13.05.1992 nicht steht, daß er Anordnungen geben kann. Auch seiner Meinung, die Anordnungsbefugnis wäre schon dadurch gegeben, daß er die Funktion eines Direktors ausübe, kann nicht gefolgt werden. Es kommt nämlich nicht darauf an, welche Funktion der Zeuge F T ausübt, sondern es kommt darauf an, daß ihm eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen worden ist. Eine solche Anordnungsbefugnis ergibt sich jedoch aus der Vereinbarung vom 13.05.1992 nicht. Daher ist verwaltungsstrafrechtlich der Berufungswerber verantwortlich.

 

In der Berufung wird gerügt, daß es die belangte Behörde unterlassen hat, die in den Rechnungen angeführten Hersteller zum Umstand der mangelnden Kennzeichnung zu befragen. Dies stellt jedoch keinen Verfahrensmangel dar. Es steht nämlich außer Zweifel, daß die unter Ziffer 1 und 2a genannten verpackten Waren nicht entsprechend gekennzeichnet waren. Dies ergibt sich mit an nichts zu überbietender Deutlichkeit aus der Aussage des Zeugen R K und wurde auch weder vom Zeugen T noch vom Berufungswerber selbst in Abrede gestellt. Gemäß §19 Abs1 LMG 1975 iVm LMKV 1993 wird bestimmt, daß Lebensmittel, Verzehrstoffe und Zusatzstoffe nur unter bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen. Gemäß §1 Abs2 LMG 1975 ist unter Inverkehrbringen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, soferne es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung dient.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht fest, daß der Berufungswerber die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses genannten Waren in Verkehr gebracht hat. Es wäre daher Aufgabe des Berufungswerbers gewesen, auf die Kennzeichnungspflicht entsprechend der LMKV 1993 zu achten und nicht gekennzeichnete Waren nicht anzunehmen bzw. nicht in Verkehr zu bringen. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß offensichtlich die Lieferanten des Berufungswerbers ebenfalls gegen die LMKV 1993 verstoßen haben. Eine Überwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist nicht möglich, da derartige Übertretungen von verschiEen Personen (§74 Abs5 LMG 1975: "Wer") entsprechend der Phase des Inverkehrbringens begangen werden können.

 

Zur Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 2 wurden weder in der Berufung noch in den durchgeführten mündlichen Verhandlungen Sachangaben gemacht. Es ist daher davon auszugehen, daß der Inhalt der Anzeige den Tatsachen entspricht (siehe Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck vom 18.08.1994, welches nicht in Frage gestellt worden ist).

 

In der Berufung wird vorgebracht, es lägen die Voraussetzungen des §5 Abs2 VStG vor. Damit behauptet der Berufungswerber das Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes des Rechtsirrtums. Ein solcher ist jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben. Gemäß §5 Abs2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Es wäre Aufgabe des Berufungswerbers gewesen, sich über die auf dem Gebiete seines Berufes erlassenen Vorschriften zu unterrichten. Daß jedoch der Berufungswerber sehr wohl über die Bestimmungen der LMKV 1993 wußte, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der Berufung, er hätte keine Veranlassung gehabt, daran zu zweifeln, daß der Hersteller die Ware ungenügend gekennzeichnet hat. Auch eine allgemeine Weisung, keine Waren zum Kochen zu verwenden, die dem Lebensmittelgesetz nicht entsprechen, genügt nicht, hat doch der Berufungswerber seinen Angaben nach praktisch keine Kontrolltätigkeiten durchgeführt.

 

Hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafen ist davon auszugehen, daß diese den vom Berufungswerber genannten Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen entsprechen. Der Strafrahmen von S 25.000,-- wurde im gegenständlichen Fall nur zu 4 bzw. 8 % ausgeschöpft. Es kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, daß die verhängten Geldstrafen überhöht wären. Überdies wohnt den begangenen Verwaltungsübertretungen ein hoher Unrechtsgehalt inne, denn durch die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen können Beeinträchtigungen der Gesundheit von Menschen eintreten.

 

Der Berufungswerber hat beantragt, ihm eine Ermahnung gemäß §21 VStG zu erteilen. Gemäß §21 Abs1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Für das Absehen von der Strafe müssen also beide Voraussetzungen vorliegen. Im gegenständlichen Fall kann jedoch nicht davon gesprochen werden, daß das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Wie der Berufungswerber selbst angibt, hat er bis zu diesen Vorfällen praktisch im Betrieb keine Kontrolltätigkeit ausgeführt, weil er dies alles dem Zeugen F T überlassen hat. Auch sind die Folgen der Verwaltungsübertretungen nicht unbedeutend, weil die beanstandeten Lebensmittel in Verkehr gebracht worden sind, was die lebensmittelpolizeiliche Kontrolle ergeben hat.

 

Die Spruchberichtigung erfolgt im Hinblick auf §44a VStG.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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