Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Fridl über die Beschwerde des Herrn Victor B vom 4.9.1995 gemäß § 67a Abs 1 Z 2 ff AVG wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt entschieden:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Gemäß § 79 a AVG hat der Beschwerdeführer dem Bund die mit S 3.043,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 4.9.1995 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Beschwerde gemäß §§ 67a Abs 1 Z 2 ff AVG ein. Begründend führte er aus, er sei am 28.6.1995 festgenommen worden und erst am 23.7.1995 aus der Anhaltung entlassen worden. In dieser Zeit habe er sich ohne entsprechenden Bescheid in Haft befunden, da er lediglich ein Schreiben bekommen habe, daß über ihn gem § 41 FrG iVm § 57 AVG die Schubhaft verhängt werde. Dabei handle es sich nicht um einen Bescheid, da das Schreiben lediglich eine schwer bis kaum leserliche Unterschrift enthalte und nicht, wie von §§ 58 Abs 3 iVm 18 Abs 4 AVG verlangt, eine leserliche Beifügung des Namens. Er sei daher in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt und forderte die Feststellung der rechtswidrigen Anhaltung sowie Kostenersatz in Höhe von S 8.483,33.
Mit Schriftsatz vom 25.9.1995 erstattete die belangte Behörde, die Bundespolizeidirektion Wien, zu den Beschwerdepunkten eine Gegenschrift, legte die Verwaltungsakten vor begehrte Kostenersatz für Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand in Höhe von S 3.043,--. In ihrer Gegenschrift führte die belangte Behörde sinngemäß aus, daß die Schubhaft bereits am 20.7.1995 geendet habe und daß es reiche, daß die Identität des den Bescheid Genehmigenden erkennbar sei.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, Zl IV- 779.929/FrB/95, Seite 158 (Schreiben der Rechnungsstelle vom 29.6.1995 mit Aktenvermerk vom 21.7.1995) und 159 (Aktenvermerk betreffend Schubhaftvollzugs- und Durchsetzungskosten) ergibt sich, daß der Bf bis zum 20. Juli 1995, 14.00 Uhr, in Schubhaft war.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt keine Zweifel an der richtigen Beurkundung des Haftendes, da zum einen von einer Behörde die richtige Nennung eines Datums ohne weiteres erwartet werden kann, zumal die Dauer der Haft zur Berechnung der angefallenen Kosten herangezogen wurde, zum anderen, da vom Amtsarzt des Polizeigefangenenhauses auch am 20.7.1995 Befund und Gutachten zur Haftunfähigkeit des Bf erstellt worden war. Es wird daher festgestellt, daß die Anhaltung des Bf am 20.7.1995 endete. Gemäß § 67c Abs 1 AVG sind Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch die Maßnahme behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall der Behinderung einzubringen. Daß ein Fall der Behinderung vorgelegen sei, wurde vom Bf nicht dargetan. Allein der Hinweis auf seine Haftunfähigkeit reicht diesbezüglich schon deswegen nicht aus, da die Haftunfähigkeit selbst keine behördliche - ihn hindernde - Maßnahme darstellt.
Die Beschwerdefrist endete daher am 31.8.1995. Da die Beschwerde erst am 4.9.1995 mittels Telefax eingebracht wurde, war sie als verspätet zurückzuweisen. Es erübrigte sich somit, auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Unabhängige Verwaltungssenat hinsichtlich der Anträge der Parteien auf Ersatz von Kosten die Bestimmungen der §§ 47 ff Verwaltungsgerichtshofgesetz anzuwenden. Danach hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Gemäß § 51 leg cit ist für den Fall, in dem die Beschwerde nach Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Im gegenständlichen Verfahren war zweifelsohne das Vorverfahren eingeleitet, nämlich dadurch, daß die belangte Behörde aufgefordert worden war, die Verwaltungsakten vorzulegen und dieser auch die Möglichkeit eingeräumt worden war, eine Gegenschrift zu erstatten. Im übrigen ergab sich für den UVS der maßgebliche Sachverhalt erst aus dem vorgelegten Verwaltungsakt im Zusammenhalt mit der Gegenschrift.
Gemäß § 48 Abs 2 leg cit hat die belangte Behörde als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit der Vorlage ihrer Akten verbunden war, das ist der sogenannte Vorlageaufwand, sowie des Aufwandes, der für sie mit der Einbringung der Gegenschrift verbunden war, der sogenannte Schriftsatzaufwand.
Der Kostenzuspruch an die belangte Behörde gründet sich auf § 79a AVG und die hiezu ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Danach hat sich der unabhängige Verwaltungssenat bei der Entscheidung über den Kostenersatz nach § 79a AVG an den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG iVm der auf § 49 VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl Nr 416/1994, zu orientieren. Hiebei sind die in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätze unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung um ein Drittel (gerundet) zu kürzen. (vgl ua VwGH 23.9.1991, 91/19/0162 und 91/19/0226; VwGH 30.9.1991, 91/19/0163 und 91/19/0165). Demnach war der belangten Behörde als obsiegender Partei, entsprechend ihrem Kostenantrag, Schriftsatzaufwand in Höhe von S 4.000,-- und Vorlageaufwand in der Höhe von S 565,--, zusammen S 4.565,--, gekürzt um ein Drittel (ds S 1.522,--), insgesamt S 3.043,-- zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.