TE UVS Tirol 1995/12/11 15/52-5/1995

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Veröffentlicht am 11.12.1995
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Beschwerde gegen 15/52-5/1995 wird vom VwGH mit Erkenntnis vom 03.06.1996, 96/10/0028, als unbegründet abgewiesen Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51 und 51e VStG wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als anstelle der Bezeichnung "F.M.GmbH" die Bezeichnung "f D GmbH & Co" tritt. Zugleich wird der Ausspruch betreffend Kostenersatz an die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck behoben.

 

Gemäß §64 Abs1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens mit 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 400,--, festgesetzt.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, daß durch die F.M. GmbH in deren Niederlassung in I(f D), am 18.2.1993 Lebensmittel mit der Bezeichnung Putenflügel, deren Bezeichnung das Abpackungsdatum 18.2.1993 aufgewiesen habe, falsch bezeichnet im Sinne des §8 litf des Lebensmittelgesetzes durch Feilhalten in der dortigen SB-Verkaufskühlvitrine in Verkehr gebracht worden seien, wobei das Ende der Aufbrauchsfrist mit 20.2.1993 angegeben wurde, dieses Lebensmittel aber am 20.2.1993 (trotz bis dahin erfolgter ordnungsgemäßer gekühlter Lagerung) Anzeichen eines beginnenden Verderbes aufgewiesen habe und habe der Berufungswerber dadurch in seiner Eigenschaft als für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen durch die vorangeführte Unternehmung im Sinne des §9 Abs2 und 4 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter eine Verwaltungsübertretung nach §74 Abs1 iVm §8 litf und §7 Abs1 litc des Lebensmittelgesetzes, BGBlNr86/1975, begangen und wurde gemäß §74 Abs1 Lebensmittelgesetz über den Berufungswerber eine Geldstrafe im Betrage von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verhängt sowie der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz sowie Kosten des Gutachtens vorgeschrieben.

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, daß die F.M. GmbH in der Niederlassung in I weder ein Handels- noch ein Fleischergewerbe betrieben habe und somit auch kein Putenflügel in Verkehr gebracht habe. Im übrigen entspreche der Spruch des Straferkenntnisses auch nicht dem §44a, da nicht angegeben werde, inwieweit zur Irreführung geeignete Angaben über Umstände vorlägen, die nach der Verkehrsauffassung wesentlich sind wie Art, Herkunft, Verwendbarkeit und Haltbarkeit zum Zeitpunkt der Herstellung, Beschaffenheit, Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen, Menge, Maß, Zahl oder Gewicht in solcher oder in solcher Form oder Aufmachung oder mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht werde.

 

Nachdem die Voraussetzungen des §51e Abs2 VStG vorlagen, konnte im Gegenstandsfalle von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

 

Aufgrund des Akteninhaltes steht fest, daß in der Niederlassung, und zwar im f D in I, am 18.2.1993 Putenflügel an Bezeichnung das Abpackdatum 18.2.1993 aufgewiesen haben, über Feilhalten in der dortigen SB-Verkaufskühlvitrine in Verkehr gebracht wurden. Das Ende der Aufbrauchsfrist war mit 20.2.1993 angegeben, wobei dieses Lebensmittel trotz bis dahin erfolgter ordnungsgemäß gekühlter Lagerung Anzeichen eines beginnenden Verderbes aufgewiesen hat.

 

Nach §74 Abs1 LMG begeht, wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände der im §6 lita, b oder e bezeichneten Art falsch bezeichnet, oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, die falsch bezeichnet sind, oder solche falsch bezeichneten Gebrauchsgegenstände in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht nach §63 Abs2 Z1 legcit einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 50.000,-- zu bestrafen.

 

Gemäß §7 Abs1 litc LMG ist es verboten, Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die falsch bezeichnet sind.

 

Nach §8 litf Lebensmittelgesetz sind Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich sind, wie über Art, Herkunft, Verwendbarkeit, Haltbarkeit, Zeitpunkt der Herstellung, Beschaffenheit, Gehalt an wertbestimmenden Bestandteil, Menge, Maß, Zahl oder Gewicht oder in solcher Form oder Aufmachung oder mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht werden.

 

Die Haltbarkeit ist eine Angabe, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich ist. Nachdem das gegenständliche Lebensmittel nach Ablauf der Aufbrauchsfrist trotz ordnungsgemäßer Lagerung Anzeichen eines beginnenden Verderbes aufgewiesen hat, sind die gegenständlichen Putenflügel falsch bezeichnet.

 

Gemäß §9 Abs2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß §9 Abs4 VStG kann ein verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zustimmt und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

 

Seitens der Firma f D GmbH & Co wurde Herr K K, wohnhaft I, für die f Filiale in I, bezüglich der Metzgerei, als Metzgereileiter, bestellt und seinem Aufgabenbereich Überwachung der Produkte des Frischfleischsortimentes sowie des Fisch- und Geflügelsortimentes zugewiesen. Es ist daher Herr K K für die gegenständliche Übertretung verantwortlich. Ob die F.M. GmbH oder die f D GmbH & Co die gegenständliche Filiale betrieben hat, ist kein Tatbestandsmerkmal der vorgeworfenen Übertretung. Aus diesem Grunde konnte eine Änderung des Spruches erfolgten.

 

Nach §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß §19 Abs2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Gegenstandsfalle wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, deren Haltbarkeitsdatum falsch angegeben war. Durch dieses Verhalten wurde dem Zweck des Lebensmittelgesetzes, nämlich vorrangig den Konsumenten zu schützen, zuwidergehandelt. Der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung ist daher beträchtlich. Beim Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Bei der Strafbemessung findet mildernd die bisherige Straffreiheit des Berufungswerbers Berücksichtigung. Erschwerend bei Bemessung der Strafe war nichts. Bei einem Strafrahmen von bis zu S 50.000,-- für derartige Übertretungen wurde die Strafe im Gegenstandsfalle im untersten Bereich des Strafrahmens bemessen, sodaß eine Herabsetzung derselben aufgrund des Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Übertretung nicht möglich ist.

 

Der Ausspruch über den Kostenersatz war zu beheben, da dieser an die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung nicht entrichtet worden ist, und daher keine Barauslage vorhanden ist. Diese Kosten werden gesondert mittels Bescheides vorzuschreiben sein.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf der angegebenen Gesetzesstelle. Zur Änderung des Spruches ist die Berufungsbehörde berechtigt und verpflichtet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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