TE UVS Wien 1995/12/11 04/G/35/147/95

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Veröffentlicht am 11.12.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Schwächter über die Berufung des Herrn Walter U, vertreten durch RA in Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 6.2.1995, Zl MBA 6/7 - S/6/14015/94, wegen Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 in fünf Fällen, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 13.11.1995, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Punkten 1) und 2) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und die diesbezüglichen Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt. Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Punkten 3), 4) und 5) in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das Straferkenntnis in diesen Punkten mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatanlastungen wie folgt lauten:

zu Punkt 3) "entgegen Punkt 53 des oben angeführten Bescheides, wonach alle Türen im Verlauf der Fluchtwege bis zur Straße in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet sein müssen und jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel öffenbar sein müssen, die Tür in den Hof im Erdgeschoß, die Tür vom Hof in den Hausgang und die Tür aus dem Keller zur Kellerstiege im Verlauf der Fluchtwege entgegen der Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet waren;" zu Punkt 4) "entgegen Punkt 57 des oben angeführten Bescheides, wonach Ausgänge und Notausgänge gemäß ÖNORM Z 1000 zu kennzeichnen sind, die Notausgänge aus dem zweiten Gastraum nicht als solche gekennzeichnet waren;"

zu Punkt 5) "entgegen Punkt 66 des oben angeführten Bescheides, wonach alle Türen, die aus den Lagerräumen zu dem internen Gang führen, die Türe zwischen dem zweiten Gastraum und der Verbindungsstiege zum Erdgeschoß, die Türe des Heizraumes, die Türe des Vorraumes und die Türe zwischen dem zweiten Gastraum und dem internen Kellergang brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 herzustellen sind, die Türe des straßenseitigen Lagerraumes nicht brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 ausgeführt war". Die in den Punkten 3), 4) und 5) verhängten Geldstrafen in der Höhe von je S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 2 Tage) werden jedoch auf je S 1.000,-- (insgesamt somit S 3.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit je 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe (insgesamt somit 3 Tage), herabgesetzt. Dementsprechend wird auch der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag in diesen Punkten auf je S 100,-- (zusammen S 300,--) herabgesetzt.

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis vom 6.2.1995 enthält folgenden Spruch:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 370 Abs 2 GewO 1994 der U-GesmbH zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft im rechtskräftigen Bescheid vom 23.10.1986, Zl MBA 6/7 - Ba 48698/3/86 vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten wurden, als am 7.10.1994 in Wien, S-gasse

1) entgegen Punkt 1 des oben angeführten Bescheides die elektrischen Anlagen und die verwendeten elektrischen Betriebsmittel nicht den in der Elektrotechnikverordnung 1985 - ETV 1985 angeführten Österreichischen Vorschriften und Bestimmungen für die Elektrotechnik (ÖVE) entsprochen haben, da einige elektrische Leitungen (Zuleitung für Ganglicht und Ventilator über der Eingangstüre) mit vorschriftswidrigem Leitungsmaterial hergestellt waren;

2) entgegen Punkt 11 des oben angeführten Bescheides über den Aus- und Notausgängen der beiden Gasträume sowie auf allen Fluchtwegen bis zu den Ausgängen ins Freie keine Sicherheitsbeleuchtung eingerichtet war, die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung der betreffenden Räume automatisch einschaltet und eine zur Orientierung ausreichende Beleuchtung für mindestens eine Stunde gewährleistet, da sich die Sicherheitsbeleuchtung (Notbeleuchtung) nicht bei Ausfall der Hauptbeleuchtung selbsttätig einschaltete;

3) entgegen Punkt 53 des oben angeführten Bescheides nicht alle Türen im Verlauf der Fluchtwege bis zur Straße in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet und nicht jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel öffenbar waren, da folgende Türen im Verlauf der Fluchtwege entgegen der Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet waren:

-

die Tür in den Hof im Erdgeschoß,

-

die Tür vom Hof in den Hausgang,

-

die Tür aus dem Keller zur Kellerstiege

und der Stehflügel des straßenseitigen Hauptganges nur schwer öffenbar war;

 4) entgegen Punkt 57 des oben angeführten Bescheides Ausgänge und Notausgänge nicht gemäß ÖNORM Z 1000 gekennzeichnet waren, da die Notausgänge aus dem zweiten Gastraum nicht als solche gekennzeichnet waren;

 5) entgegen Punkt 66 des oben angeführten Bescheides nicht alle Türen, die aus den Lagerräumen zu dem internen Gang führen bzw die Türe zwischen dem zweiten Gastraum und der Verbindungsstiege zum Erdgeschoß, die Türe des Heizraumes, die Türe des Vorraumes und die Türe zwischen dem zweiten Gastraum und dem internen Kellergang brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 hergestellt waren, die die Türe des straßenseitigeen Lagerraumes nicht brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 ausgeführt war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 367 Z 25 GewO 1994 iVm Punkt 1 (zu 1) Punkt 11 (zu 2) Punkt 53 (zu 3) Punkt 57 (zu 4) und Punkt 66 (zu 5) des Bescheides vom 23.10.1986, Zl MBA 6/7 - BA 48698/3/86.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

3 Geldstrafen von je S 2.000,-- (zu 3, 4, 5), falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen (zu 3, 4, 5), 2 Geldstrafen von je S 3.000,-- (zu 1, 2), falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von je 3 Tagen (zu 1, 2) gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 1.200,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 13.200,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

In der dagegen erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber zu Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses vor, daß die Feststellung "Zuleitung für Ganglicht und Ventilator über der Eingangstüre" keine hinreichende Konkretisierung sei, welche im Verwaltungsstrafverfahren geboten sei, da - wie dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid zu entnehmen sei - die Betriebsanlage über fünf Ventilatoren (drei Zuluftventilatoren, zwei Abluftventilatoren) verfüge. Auch könnten mehrere Gänge gemeint sein, da das Lokal aus mehreren Räumen bestehe, welche mit Gängen verbunden sind und noch weitere Gänge aus dem Betriebslokal hinausführen, so zB ins Freie, in den Keller, in das Stiegenhaus, in den Hof etc. Zudem sei nicht hinreichend konkretisiert, welches "Ganglicht" gemeint sei. Die Behörde führe auch keineswegs an, welches Leitungsmaterial verwendet worden, warum dieses vorschriftswidrig sei und wie die konkrete Ausführung gemäß Bescheid vom 23.10.1986 und ETV 1985 aussehen hätte müssen. Weiters spezifiziere die Behörde nicht, welche und in welcher Länge elektrische Leitungen mit vorschriftswidrigen Leitungsmaterial hergestellt gewesen seien.

Hinsichtlich Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses weist der Berufungswerber darauf hin, daß mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 16.10.1989, MBA 6/7 - Ba 48698/4/89, Punkt 15, die Auflagenpunkte 11 bis 13 des Genehmigungsbescheides vom 23.10.1986, Zl MBA 6/7 - Ba 48698/3/86, für gegenstandslos erklärt, in Anwendung von § 68 Abs 2 AVG 1950 idgF aufgehoben worden seien und der Berufungswerber für die Nichterfüllung eines gegenstandslosen und aufgehobenen Bescheidpunktes nicht bestraft werden könne.

Zu Punkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses bringt der Berufungswerber vor, daß in keiner der vorhergehenden Überprüfungen jemals auch nur ein einziger der jetzt unter Punkt

 3) bemängelten Punkte aufgegriffen worden sei; weder sei die Aufschlagrichtung der Türen (betrifft Tür in den Hof im Erdgeschoß, Tür vom Hof in den Hausgang, Tür aus dem Keller zur Kellerstiege) noch der Stehflügel des straßenseitigen Hauptganges in einem der vorhergehenden "Betriebsüberprüfungsbescheide" als nicht bescheidkonform genannt worden. Ganz im Gegenteil sei anläßlich der Verhandlung vom Oktober 1989 (siehe Protokoll vom 13.10.1989, Seite 2) festgestellt worden, "Punkt 53 war nunmehr erfüllt". Da es sich bei der Aufschlagrichtung bzw der Befestigung von Stehflügeln um keine Maßnahmen handle, welche - wenn einmal erfüllt - durch Abnützung oder Verbrauch der Materialien verschlechtert werden und jedenfalls auch keine Ummontage durchgeführt worden sei, sei es dem Berufungswerber unerklärlich, daß ihm bei der Betriebsanlagenüberprüfung im Jahre 1989 versichert worden sei, dieser Punkt sei erfüllt. Da der Berufungswerber durch die Bestätigung der Behörde, es sei alles in Ordnung, sich sicher gewesen sei, sein Handeln sei nicht erforderlich, treffe den Berufungswerber kein Verschulden. Zu den Punkten 4) und 5) des angefochtenen Straferkenntnisses brachte der Berufungswerber vor, daß keine der beiden Auflagen (Punkt 57 und 66 des ursprünglichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides) je auch nur in einer der vorhergehenden Betriebsanlagenüberprüfungen bemängelt worden sei und auch diese beiden Auflagen unmittelbar nach Bemängelung durch die Behörde am 7.10.1994 in den korrekten, bescheidmäßigen Zustand gebracht worden seien.

Hinsichtlich der Strafbemessung führt der Berufungswerber aus, die Behörde hätte jedenfalls als mildernd beurteilen müssen, daß die vorgeworfenen Mängel unmittelbar behoben und beseitigt worden und der bescheidkonforme Zustand hergestellt worden sei. Jedenfalls hätte aber auch das Ausmaß des Verschuldens, welches in Bezug auf die Spruchpunkte 1) bis 3) überhaupt nicht vorhanden sei, in Bezug auf die Punkte 4) und 5) des bekämpften Bescheides lediglich gering sei, Bedacht genommen werden müssen. Weiters führt der Berufungswerber an, daß die Behörde die "einschlägigen" verwaltungsrechtlichen Vorstrafen als erschwerend gewertet habe. Erstens sei dem Berufungswerber nicht bekannt, daß er mehrere einschlägige verwaltungsrechtliche Vorstrafen hätte, zweitens sei von der Behörde erster Instanz nicht festgestellt worden, welche einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorstrafen und wieviele zur Anrechnung gelangt seien. Diese Feststellung sei offensichtlich unrichtig und demnach erscheine die Strafe jedenfalls überhöht. Am 13.11.1995 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Berufungswerber in Begleitung seines Rechtsvertreters teilgenommen hat und in der Herr Jiri C und die Meldungsleger Herr Robert N (MA 36-A) und Walter P (MA 36-B) als Zeugen einvernommen worden sind.

Zu Spruchpunkt 1):

Der Zeuge Jiri C gab dazu folgendes an:

"Ich bin Geschäftsführer der U-GmbH und war bei der gegenständlichen Kontrolle anwesend und hat mir Herr P damals gesagt, daß die Zuleitung zum Ventilator, der über der Eingangstüre hängt, zu schwach sei. Die U-GmbH hat Anfang 1993 auch das im Erdgeschoß befindliche Geschäftslokal dazugemietet, in welchem sich bis dahin ein Elektrogeschäft befunden hat. Dieser Ventilator über der Eingangstüre war im Zeitpunkt der Anmietung bereits dort vorhanden. Die Fa U-GmbH hat jedoch im Jahre 1993 eine Elektroüberprüfung von der Firma E-GmbH durchführen lassen und hat diese sämtliche Elektroinstallationen für in Ordnung befunden. Ich lege dazu einen Überprüfungsbefund (allerdings) vom 22.11.1994 vor, aus dem hervorgeht, daß lediglich die Sicherheitsbeleuchtungsanlage beanstandet worden ist, nicht jedoch die Zuleitung zum Ventilator und zum Ganglicht über der Eingangstüre."

Der Zeuge Walter P gab folgendes an:

"Bei der gewerbetechn Überprüfung am 7.10.1994 habe ich folgende

Mängel festgestellt: Anschlußleitungen zu elektr Betriebsmittel wie Leuchten und Transformatoren für Niedervoltbeleuchtungsanlagen waren mit einem zu geringen Leitungsquerschnitt hergestellt und zwar im Gastbereich, wo Tische u Stühle auf einem Podest aufgestellt sind bzw im Bereich der Schank. Bei den gegenständl Leuchten dürfte es sich um eine zusätzliche Installation handeln, die bei einer vorhergehenden gewerbetechnischen Überprüfung noch nicht installiert waren. Diese von mir angeführten Mängel sind jedoch für einen Laien in technischer Hinsicht nicht erkennbar. Der Mangel bestand insofern, als das verwendete Leitungsmaterial nicht der zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden ÖVE-Vorschrift entsprach, da eine Yzwl-Leitung verwendet wurde. Es müßten für eine ortsfeste fixe Installation ein Leitungsmaterial der Type YLm-Leitungen verlegt werden. Aufgrund der Bauart sind zwar diese beiden Leitungen unterschiedlich, doch ist dieser Unterschied für einen Laien nicht erkennbar. Anläßlich einer Nachkontrolle am 26.1.1995 habe ich festgestellt, daß die von mir beanstandeten Mängel in der gesamten Anlage behoben waren.

Ich kann mich aber heute nicht mehr erinnern, ob die Zuleitung für das Ganglicht und den Ventilator über der Eingangstüre mangelhaft war und habe ich auch keine Aufzeichnungen darüber."

§ 44a Z 1 VStG bestimmt, daß der "Spruch" (§ 44 Abs 1 Z 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn

 a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

 b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Danach ist in jedem einzelnen Fall zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt (vgl ua VwGH verst Senat 13.6.1984, VwSlg 11.466/A).

Der Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses kommt diesen Anforderungen insbesondere im Hinblick auf die in der im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthaltene Beschreibung der gegenständlichen Betriebsanlage, wonach die gegenständliche Betriebsanlage über mehrere Gänge, Gasträume und Eingangstüren (zB straßenseitiger Eingang, von welchem eine gerade Stiege in den Keller führt und Eingang zum ersten im Keller befindlichen Gastraum) verfügt, insoferne nicht nach, da der Tatumschreibung nicht entnehmbar ist, welche elektrischen Zuleitungen vorschriftswidrig hergestellt waren. Vielmehr ist aufgrund der Aussage des Zeugen C, der in der mündlichen Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck machte, davon auszugehen, daß es sich dabei um die Eingangstüre des Anfang 1993 von der U-GmbH angemieteten im Erdgeschoß befindlichen Geschäftslokales handelt und dieser Teil der gewerblichen Betriebsanlage somit auch nicht Gegenstand des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 23.10.1986, Zl MBA 6/7 - Ba 48698/3/86, sein konnte.

Da der Spruchpunkt 1) nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entspricht und auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war bereits aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2):

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 16.10.1989, Zl MBA 6/7 - Ba 48698/4/89, Punkt 15, wurden die Auflagenpunkte 11 bis 13 des Genehmigungsbescheides vom 23.10.1986, Zl MBA 6/7 - Ba 48698/3/86, als gegenstandslos erklärt, in Anwendung von § 68 Abs 2 AVG 1950 idgF aufgehoben und durch die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen ersetzt.

Da dem Berufungswerber in Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm Punkt 11 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 23.10.1986, Zl MBA 6/7 - Ba 48698/3/86, zur Last gelegt wurde, obwohl das in diesem Auflagenpunkt normierte Gebot nicht mehr aufrecht war, war das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Zu Spruchpunkt 3):

Der Zeuge Robert N gab in der mündlichen Verhandlung dazu

folgendes an:

"Meiner Erinnerung nach waren die im Spruch genannten Türen nicht in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet. Bei diesen Türen handelt es sich meiner Erinnerung nach um Holztüren. Die Änderung der Fluchtrichtung ist bei diesen Türen nur dadurch möglich, indem die Aufhängungen der Türen auf der anderen Seite (des Türstockes) angebracht werden. Ich kann mich aber nicht daran erinnern, ob bei diesen Türen auf beiden Seiten (der Türstöcke) eine solche Aufhängung vorhanden war, sodaß durch Aushängen der Türen und Einhängen der Türen auf der anderen Seite die Aufschlagrichtung jederzeit geändert werden kann. Auch ist mir eine Abänderung nicht erinnerlich. Anläßlich einer kommissionellen Nachüberprüfung Ende November 1994 habe ich jedoch feststellen können, daß alle diese Mängel, also auch die Mängel hinsichtlich der Punkte 57 und 66 des im Straferkenntnis angeführten Bescheides, behoben waren. Ich habe auch bemängelt, daß der Stehflügel des straßenseitigen Hauptganges nur schwer öffenbar war und wurde auch dieser Mangel dadurch behoben, daß eine neue Türe eingebaut worden ist.

Es ist eher unwahrscheinlich, daß jemand eine ordnungsgemäß eingerichtete Fluchtwegstüre ausbaut und die Fluchtrichtung ändert. Wenn im Verhandlungsprotokoll vom 13.10.89 angeführt ist, daß Pkt 53 nunmehr erfüllt war, so kann ich dazu keine Angaben machen."

Demgegenüber gab der Zeuge C an, daß er seit 1986, also seit Beginn der Geschäftstätigkeit der GmbH, als Geschäftsführer tätig sei. In diesem Zeitraum sei die gegenständliche Betriebsanlage mehrmals überprüft worden, wobei die Aufschlagrichtung der gegenständlichen Türen für in Ordnung befunden worden und er sich sicher sei, daß zwischenzeitig keine Änderungen an den Türen durchgeführt worden seien.

Dem Verhandungsprotokoll vom 13.10.1989 ist zu entnehmen, daß anläßlich einer am 13.10.1989 in der gegenständlichen Betriebsanlage durchgeführten Überprüfung festgestellt wurde, daß Punkt 53 nunmehr erfüllt war.

Festgestellt wird, daß die im Spruchpunkt 3) angeführten Türen im Tatzeitpunkt im Verlauf der Fluchtwege entgegen der Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet waren und wird dieser Sachverhalt vom Berufungswerber auch nicht bestritten, zumal der Berufungswerber vorbringt, daß dieser Mangel unmittelbar nach der Betriebsanlagenüberprüfung am 7.10.1994 behoben worden sei. Weiters ist davon auszugehen, daß jedenfalls seit der Betriebsanlagenüberprüfung am 13.10.1989 keine Änderungen an den in Rede stehenden Türen vorgenommen worden sind. Es ist daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber tatbestandsmäßig und rechtswidrig gehandelt hat.

Wenn der Berufungswerber hinsichtlich der subjektiven Tatseite vorbringt, daß es sich bei der Aufschlagrichtung bzw der Befestigung von Stehflügeln nicht um Maßnahmen handle, welche - wenn einmal erfüllt - durch Abnützung oder Verbrauch der Materialien verschlechtert werden und jedenfalls auch keine Ummontage durchgeführt worden sei, ihm bei der Betriebsanlagenüberprüfung im Jahre 1989 versichert worden sei, dieser Punkt sei erfüllt und er aufgrund dieser Bestätigung der Behörde, es sei alles in Ordnung, sich sicher gewesen sei, sein Handeln sei nicht erforderlich, so macht er mit diesem Vorbringen das Vorliegen eines Tatbildirrtums geltend.

Beim Tatbildirrtum irrt der Täter über jene Umstände, die zum Tatbild gehören, also über die äußere Tatseite. Ein Tatbildirrtum verhüllt dem Täter die Tatbildmäßigkeit seiner Handlung und liegt vor, wenn der Täter nicht erkennt, daß der von ihm verwirklichte Sachverhalt einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Das VStG regelt die Bedeutung des Tatbildirrtums nicht ausdrücklich. Dies ist deshalb nicht erforderlich, weil sich aus den Schuldformen ergibt, daß ein über die (das Tatbild erfüllende) Sachlage irrender Täter nicht vorsätzlich handeln kann, weil er die Tat nicht will (vgl VwGH 25.10.1954, VwSlgNF 3534/A). Er kann freilich ein Fahrlässigkeitsdelikt begehen, wenn sein Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht (vgl Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, RZ 748). Dies bedeutet aber, daß nur der unverschuldete Tatbildirrtum einen Schuldausschließungsgrund bildet, dh wenn der Täter infolge eines nicht von ihm verschuldeten Irrtums gegen ein Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt hat.

Maßfigur für das Ausmaß der erforderlichen objektiven Sorgfaltspflicht ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (vgl VwGH 12.6.1989, 88/10/0169).

Wenn nun der Berufungswerber behauptet, er sei sich aufgrund der Bestätigung der Behörde, wonach Punkt 53 nunmehr erfüllt gewesen sei, sicher gewesen, daß alles in Ordnung und sein Handeln nicht erforderlich sei, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, mangelndes Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung darzutun, hätte doch dem Berufungsweber bei Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt, etwa bei einem Kontrollgang durch die gegenständliche Betriebsanlage, auffallen müssen, daß die in Rede stehenden Türen nicht in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet sind und die anläßlich der Betriebsanlagenüberprüfung am 13.10.1989 seitens der Behörde getroffene Feststellung "Punkt 53 war nunmehr erfüllt" somit nicht zutreffend war und wäre es dem Berufungswerber auch zumutbar gewesen, trotz einer solchen Feststellung eine Änderung der Aufhängungsvorrichtungen der in Rede stehenden Türen vorzunehmen.

Da sich der Berufungswerber somit nicht in einem entschuldbaren Tatbildirrtum befunden hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 4):

Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen N ist als erwiesen anzusehen, daß die beiden Notausgänge aus dem zweiten Gastraum als solche überhaupt nicht gekennzeichnet waren. Der Zeuge N wies auch diesbezüglich darauf hin, daß er anläßlich einer komissionellen Nachüberprüfung Ende November 1994 feststellen habe können, daß dieser Mangel behoben war.

Da der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht in Abrede stellt, sondern vorbringt, daß dieser Mangel unmittelbar nach der Beanstandung durch die Behörde am 7.10.1994 behoben worden sei, ist die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Da der Berufungswerber ein solches Vorbringen nicht erstattet hat, war von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen und vermag der Berufungswerber auch mit seinem Vorbringen, daß dieser Mangel bei keiner der vorhergehenden Betriebsanlagenüberprüfungen beanstandet worden sei, weder einen Rechtfertigungsgrund noch einen Schuldausschließungsgrund aufzuzeigen.

Zu Spruchpunkt 5):

Aufgrund der Aussage des Zeugen N ist als erwiesen anzusehen, daß es sich bei der Türe des straßenseitigen Lagerraumes um eine Holztüre ohne Selbstschließeinrichtung gehandelt hat, die offensichtlich keine Brandschutztüre gewesen ist und somit nicht der ÖNORM B 3850 entsprach. Es war daher vom Vorliegen des objektiven Tatbestandes auszugehen, zumal der Berufungswerber in seiner Berufung vorbringt, daß auch dieser Mangel unmittelbar nach der Betriebsanlagenüberprüfung am 7.10.1994 behoben worden sei. Wenn der Berufungswerber nun auch in diesem Zusammenhang lediglich vorbringt, daß die Nichteinhaltung der gegenständlichen Auflage nicht in einer der vorhergehenden Betriebsanlagenüberprüfungen bemängelt worden sei, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 VStG darzutun, weshalb von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war. Die Spruchänderungen dienten der wörtlichen Anführung der jeweiligen Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 23.10.1986, Zl MBA 6/7 - Ba 48698/3/86, wobei diese dem Berufungswerber mit Schreiben vom 16.3.1995 und somit innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten wurden. In seiner Stellungnahme zu diesem Vorhalt vom 6.4.1995 wendete der Berufungswerber ein, daß unter "Behörde" im Sinne des § 40 Abs 1 VStG nur die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde (also die Behörde erster Instanz, im vorliegenden Fall das Magistratische Bezirksamt für den 6./7. Bezirk) zu verstehen sei. Der Berufungswerber habe nun keine Gelegenheit sich zu den ergänzenden Tatanlastungen zu äußern, da der Vorhalt direkt von der Behörde zweiter Instanz gekommen sei. Weiters führt der Berufungswerber aus, die Tatsache, daß die Ergänzung der Tatanlastung lediglich in Briefform und nicht in - bekämpfbarer - Bescheidform ergangen sei, bedeute die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, da dieses Recht dadurch verletzt werde, daß eine Verwaltungsbehörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehme. Neben diesen Gründen beschneide die bekämpfte Mitteilung auch den Instanzenzug des Berufungswerbers, da die neuen Tatanlastungen nun durch die Behörde zweiter Instanz erfolgt seien und für den Berufungswerber keinerlei Berufungsmöglichkeit mehr bestehe. Zudem wies der Berufungswerber unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.6.1990, Zl 89/04/0249, darauf hin, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht dem Sprucherfordernis bzw dem notwendigen Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entspreche.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG (gemäß § 24 VStG ist diese Bestimmung auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden), außer in den in dieser Bestimmung genannten Fällen, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Unter bestimmten Umständen (zB wenn die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz das Verfahren eingestellt hat und eine weitere Partei gegen die Einstellung Berufung erhebt) kann den unabhängigen Verwaltungssenaten im Sinne des Wesens des § 66 Abs 4 AVG somit auch die Aufgabe und Stellung einer "erstinstanzlichen Strafverfolgungsbehörde" zukommen, wobei in diesem Fall von einer Verkürzung des Rechtschutzes nicht gesprochen werden kann (vgl VwGH 9.6.1995, 95/02/0081). Weiters ist dem Berufungswerber entgegenzuhalten, daß die Berufungsbehörde berechtigt und verpflichtet ist, im Rahmen der Sache und unter Bedachtnahme auf das Verbot der reformatio in peius den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem § 44a VStG entsprechend abzuändern. In Entsprechung des § 44a Z 1 VStG ist die Berufungsbehörde somit auch berechtigt, die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat dahin zu ergänzen, daß im Spruch des Bescheides nunmehr sämtliche Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften enthalten sind (vgl VwGH 29.11.1979, 2029/79). Da das jeweilige, in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthaltene Gebot oder Verbot dadurch, daß § 367 Z 25 GewO 1994 auf die in solchen Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, Teil des Straftatbestandes wird (vgl ua VwGH 16.10.1981, 04/3148/80), und ein Bescheid, der hinsichtlich der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen keine wörtliche Anführung enthält, durch die schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, nicht dem Sprucherfordernis des § 44 a Z 1 VStG entspricht (vgl VwGH 19.6.1990, 89/04/0249), waren die gegenständlichen, dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist mit ihrem vollständigen Wortlaut vorgehaltenen Bescheidauflagen, im Spruch nunmehr wörtlich anzuführen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, groß.

Daß die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften vom Berufungswerber eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des hergestellten Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, sodaß auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Bei der Strafbemessung war - entgegen dem angefochtenen Straferkenntnis, in welchem von mehreren einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorstrafen des Berufungswerbers ausgegangen wurde - mangels Vorliegen von einschlägigen Vormerkungen kein Umstand als erschwerend und kein Umstand als mildernd zu werten. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den jeweils bis S 30.000,-- reichenden Strafsatz sowie unter Berücksichtigung der angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (nämlich monatliches Nettoeinkommen von S 11.000,--, kein Vermögen, keine gesetzlichen Sorgepflichten), waren die verhängten Strafen dennoch auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen, zumal der Berufungswerber auch die anläßlich der Betriebsanlagenüberprüfung am 7.10.1994 festgestellten Mängel unmittelbar danach behoben und den bescheidkonformen Zustand hergestellt hat und daher auch aus spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung der Strafen in Betracht kam.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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