TE UVS Steiermark 1995/12/19 30.1-41/95

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung der Frau A.H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 2.6.1995, GZ.: 15.1 1995/1159, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 lit. c VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Frau A.H. zur Last gelegt, sie habe sich am 27.3.1995, um 21.45 Uhr, im Gemeindegebiet von St. Marein/Neumarkt,

neben der B 83, bei Straßenkilometer 16,8, zum Zwecke, dort die Prostitution auszuüben, obwohl gemäß § 1 der Verordnung der Gemeinde St. Marein/Neumarkt, GZ.: 139/2-1994 vom 9.12.1994, im dortigen Gemeindegebiet die Ausübung und Anbahnung der Prostitution ausdrücklich verboten ist, befunden. Sie habe dadurch § 1 der genannten Verordnung verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

In ihrer rechtzeitigen Berufung bestritt Frau A.H. der Prostitution nachgegangen zu sein.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51 e Abs 1 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 44 a VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatvorwurf als erwiesen angenommen wird. Hiezu bedarf es der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Im konkreten Fall reicht es somit nicht aus, lediglich festzustellen, die Berufungswerberin habe sich zum Zwecke der Prostitution am betreffenden Ort aufgehalten, sondern wäre es vielmehr erforderlich gewesen, das konkrete Verhalten darzulegen, aus welchem geschlossen werden konnte, daß die Berufungswerberin der Prostitution nachgeht.

Das inkriminierte Verhalten ist dem Beschuldigten innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungszeit vorzuhalten. Da dies nicht geschehen ist, war eine Verbesserung nicht mehr möglich und ist daher das Verfahren einzustellen.

Schlagworte
Gemeinderecht Prostitution Ausübung Tatbestandsmerkmal verbalegalia
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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