TE UVS Steiermark 1995/12/28 30.5-171/94

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Veröffentlicht am 28.12.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung der Frau E.Sch., wohnhaft gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 19.10.1994, GZ.: 15.1 1994/1760, wie folgt entschieden:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin eine Übertretung des § 7 Abs 1 iVm § 5 Abs 2 Stmk. Gasgesetz iVm § 73 Stmk. Bauordnung zur Last gelegt. Diese Bestimmungen habe sie dadurch übertreten, daß sie im September 1993 auf ihrem Anwesen in St., Parzellennummer 113/5, konsenslos

eine Flüssiggasanlage errichtet und am 05.10.1993 in Probebetrieb genommen habe, obwohl sie nicht im Besitze eines amtlichen Bewilligungsbescheides gewesen sei. Hiefür wurde über die Berufungswerberin gemäß der zitierten Bestimmungen eine Geldstrafe von S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tage Ersatzarrest, verhängt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung.

Da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, daß der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen aufzuheben ist, kann von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung gemäß § 51 e Abs 1 VStG abgesehen werden und erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Berufungsausführungen.

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als

erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig. Diesem Erfordernis entspricht das in Berufung gezogene Straferkenntnis insoferne nicht, als Normadressat der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten

Bestimmungen des Stmk. Gasgesetzes der Besitzer einer Gasanlage ist und ihn die darin festgelegten Pflichten treffen. Zu den erforderlichen Konkretisierungs- und Individualisierungskriterien gehört daher die Feststellung, daß es sich bei der Beschuldigten um die Besitzerin der gegenständlichen Flüssiggasanlage handelt. Eine solche Feststellung über die Tätereigenschaft wurde jedoch weder im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses getroffen noch auch geht aus der Begründung hervor, daß die im Spruch näher beschriebene Pflichtverletzung der Berufungswerberin als Besitzerin der Anlage angelastet wird, obzwar dies ohnehin im Sinne der zitierten Bestimmung über die Anforderungen an den Spruch eines Bescheides nicht ausreichen würde.

Im übrigen wäre der im Bescheidspruch erhobene Tatvorwurf, wonach die Berufungswerberin eine Flüssiggasanlage errichtet und in Probebetrieb genommen habe, ohne im Besitze eines Bewilligungsbescheides zu sein, der Bestimmung des § 6 des Stmk. Gasgesetzes 1973, in welcher die Bewilligungspflicht unter den darin angeführten Voraussetzungen normiert ist, zu subsumieren. Die angezogene Bestimmung des § 7 Abs 1, welche die sogenannte Abnahme regelt, enthält die Pflicht des Besitzers einer Gasanlage, diese vor der Inbetriebnahme darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Bestimmungen dieses Gesetzes, bei bewilligungspflichtigen Anlagen auch den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides entspricht und ist das Überprüfungsergebnis in einem vom Besitzer der Anlage aufzubewahrenden und der Behörde auf Verlangen vorzuweisenden Abnahmebefund festzuhalten. Bei bewilligungspflichtigen Anlagen ist eine Zweitausfertigung des Abnahmebefundes vom Besitzer

der Anlage der Behörde vorzulegen. Die Vorschrift des im Bescheidspruch mitzitierten § 5 Abs 2 leg. cit. beeinhaltet behördliche Befugnisse und bezieht sich auf die Behebung festgestellter Mängel.

Eine Auswechslung der verletzten Norm durch die erkennende Behörde in Ansehung des Tatvorwurfes war nicht zielführend, da in diesem Fall der Tatvorwurf ebenfalls mangelhaft im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ist, zumal tatbildmäßige Feststellungen über das Vorliegen der eine Bewilligungspflicht begründenden Voraussetzungen und deren konkrete Anführung entsprechend § 6 Stmk. Gasgesetz 1973 fehlen.

Da die Tatbildumschreibung im Zusammenhang mit dem

im Spruch des angefochtenen Bescheides erhobenen Tatvorwurf somit nicht den angeführten gesetzlichen Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG entspricht, war im Hinblick darauf, daß eine Sanierung dieses aufgezeigten Mangels durch die erkennende Behörde aufgrund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr

möglich ist, das Strafverfahren zufolge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Schlagworte
Baurecht Flüssiggasanlage Probebetrieb Besitzer Tatbestandsmerkmal Verwaltungsvorschrift
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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