TE UVS Steiermark 1996/01/03 30.17-59/95

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Veröffentlicht am 03.01.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung der Frau Mag. A.K., vertreten durch die Rechtsanwälte Fritsch, Kollmann u. Partner, Reitschulgasse 1, 8010 Graz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 19.7.1995, GZ.: 15.1-1995/3240, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 19.7.1995 wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 30. November 1994 um 09.40 Uhr in Graz, Engelgasse-Pappenheimgasse, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen G.. im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit d StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt.

In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde von der Berufungswerberin im wesentlichen ausgeführt, daß die vorgelegte Situationsskizze des Meldungslegers nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, da vor Ort nicht erkennbar sei, daß sich zwei Fahrbahnränder kreuzten. Die Engelgasse setze sich in einem Zug in der Pappenheimgasse fort, weshalb ausdrücklich die Durchführung eines Ortsaugenscheines begehrt wurde. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Ortsverhandlung am 19. Dezember 1995 stellt der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark nachstehendes fest:

Die Engelgasse verläuft in Graz von der Elisabethstraße kommend in annähernd südlicher Richtung, mit einer Unterbrechung im verfahrensgegenständlichen Bereich, ca. auf der Höhe des Leonhardbaches, bis zum Schillerplatz. Die Pappenheimgasse verläuft von der Reitergasse kommend in südöstlicher Richtung und setzt sich im verfahrensgegenständlichen Bereich annähernd rechtwinkelig in der Engelgasse derart fort, daß in natura in diesem Bereich keine der beiden Straßen in ihrer ursprünglichen Richtung eine Fortsetzung findet. In der ursprünglichen Verlängerung der Engelgasse in südlicher Richtung befinden sich heute vier bis sieben Parkplätze, dahinter ein Bretterzaun und anschließend der Leonhardbach, sodaß vor Ort eine Verlängerung der Engelgasse jenseits des Leonhardbaches nicht ersichtlich ist.

Die im erstinstanzlichen Akt befindliche Lageskizze entspricht nicht den in natura vorherrschenden Gegebenheiten und dürfte von der Meldungslegerin anhand eines im Handel erhältlichen Stadtplanes, der die Örtlichkeit falsch ausweist, nicht vor Ort, sondern am Schreibtisch erstellt worden sein.

In rechtlicher Hinsicht wurde folgendes erwogen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde,

sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den

angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Gemäß § 24 Abs 1 lit d StVO ist das Halten und Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.

Da nur bei Zusammentreffen von mindestens zwei Fahrbahnen einander kreuzende Fahrbahnränder vorliegen, ist es für die Beurteilung der Frage, ob die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretungen begangen hat, entscheidungswesentlich, ob sich das gegenständliche Kraftfahrzeug, als es von der Meldungslegerin beanstandet wurde, überhaupt im Bereich einer Kreuzung befunden hat.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 17 StVO handelt es sich bei einer Kreuzung um eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel. Wie bereits oben ausgeführt, setzt sich in natura die Pappenheimgasse in der Engelgasse fort, wobei für den Fahrzeuglenker vor Ort weder eine Fortsetzung der Pappenheimgasse noch der Engelgasse über der oben beschriebenen scharfen Rechtskurve erkennbar ist. Da es aber auf einer Seite einer Fahrbahn immer nur einen einzigen Fahrbahnrand geben kann, egal wie seine Linienführung im Zuge des Fahrbahnverlaufes aussieht, und die Fahrbahnränder einer Fahrbahn parallel zueinander verlaufen, können sie sich niemals kreuzen. Dabei ist die topographische Bezeichnung der Straßenzüge unerheblich.

Im Anlaßfall ist daher davon auszugehen, daß eine einzige Fahrbahn vorliegt, die topographisch verschiedene Namen trägt. Die in der gedachten Verlängerung der Engelgasse in südlicher Richtung bzw. am rechten Fahrbahnrand vorhandenen Parkplätze stellen keine eigene Straße, sondern eine platzartige Erweiterung der Engelgasse dar und kann daher auch nicht davon gesprochen werden, daß im Bereich der Innenkurve, wo die Berufungswerberin ihr Fahrzeug abgestellt hat, eine Fahrbahn in eine andere Fahrbahn einmündet. Daß die Berufungswerberin jedoch ihr KFZ im Bereich einer unübersichtlichen Kurve oder 5 m vor der in unmittelbarer Nähe befindlichen Radüberfahrt gehalten hätte, wurde ihr dagegen innerhalb der im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgehalten.

Es war daher das Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Verfahren einzustellen, da die der Berufungswerberin zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung darstellt.

Schlagworte
Kreuzung Halteverbot Kreuzungsbereich Einmündung Erweiterung Platz Parkplatz Fahrbahn Straßenzug topographische Bezeichnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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