Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, idgF Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und gemäß §45 Abs1 Z2 VStG idgF die Einstellung des Verfahrens verfügt.
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9.3.1995, Zl *****-93, wurde über F**** K********* in seiner Eigenschaft als Personaldirektor und damit als Bevollmächtigter des Arbeitgebers, der Firma J***** A***** F*********** AG, mit dem Sitz in W***** N******, wegen Übertretung der Bestimmung des §18 Abs1 ArbIG in der Fassung 1974, eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 10 Tage), gemäß §24 Abs1 ArbIG 1974 verhängt.
Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß der mit 9.4.1993 befristeten Aufforderung des Arbeitsinspektorates zur Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnungen des Zeitraumes vom 1.2.1993 bis 31.3.1993 hinsichtlich aller Arbeitnehmer der im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides näher konkretisierten Filiale nicht nachgekommen wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben und das Vorliegen der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit in seiner Person bestritten, da er weder Arbeitgeber noch rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten der Firma J***** A***** AG bestellt worden sei.
Im übrigen hätte für gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren das Arbeitsinspektionsgesetz in der Fassung 1993 Platz greifen müssen, wäre die angeführte Strafnorm des §24 Abs1 ArbIG 1974 nicht nachvollziehbar und nicht mit dem sonstigen Spruch des Straferkenntnisses in Einklang zu bringen.
Da das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 zur Anwendung zu kommen habe, könne für gegenständliche Verwaltungsübertretung nur der Arbeitgeber selbst verantwortlich gemacht werden, da die Strafbestimmung des §24 Abs1 Z1 litd ArbIG 1993 dies so bestimme.
Eine Subsumierung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung unter die Generalklausel des §24 Abs1 Z5 litd kann gleichfalls nicht Platz greifen.
Für eine allfällige Vorlage an das Arbeitsinspektorat wäre einerseits die Filialleitung, andererseits der beauftragte Filialinspektor zuständig und mangle es daher schon an einem Verschulden in der Person des Bestraften.
Im übrigen erweise sich auch die Höhe der auferlegten Geldstrafe als weder schuld- noch tatangemessen und wäre die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht berücksichtigt worden.
Aus all diesen Gründen werde daher der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, Einstellung des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens und in eventu die Anwendung des §21 VStG begehrt.
Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs hat das am Verfahren mitbeteiligte Arbeitsinspektorat nach Kenntnis des Berufungsvorbringens den gestellten Strafantrag vollinhaltlich aufrecht gehalten.
Im Zuge der am 19.10.1995 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft xx durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, hielt der Beschuldigtenvertreter seine Berufungsausführungen vollinhaltlich aufrecht, präzisierte seinen Rechtsstandpunkt hinsichtlich der seiner Meinung nach zur Anwendung zu gelangenden Bestimmungen des ArbIG 1993 und bestritt weiters die subjektive Verantwortlichkeit des Rechtsmittelwerbers.
Die Parteien des Arbeitsinspektorates und der Bezirkshauptmannschaft gaben keine weitergehenden rechtlichen Erklärungen ab, verwies jedoch der an der Verhandlung anwesende Arbeitsinspektor darauf, daß außerdem nicht ausreichend konkretisierte Unterlagen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Aufforderung am 1.4.1994 beim anfordernden Arbeitsinspektorat eingelangt wären.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen wie folgt:
Vorliegende Berufung erweist sich - ohne auf weiteres materiellrechtliches Vorbringen einzugehen - als berechtigt.
Unstrittig steht fest, daß diesem Verwaltungsstrafverfahren eine Aufforderung des Arbeitsinspektorates für den *. Aufsichtsbezirk an die Firma J***** A***** F*********** AG vom 17.3.1993 zugrundeliegt, wonach Arbeitszeitaufzeichnungen von allen Arbeitnehmern der Filiale W*** **, U**** *** K*****************gasse ***, für die Zeit vom 1.2.1993 bis 31.3.1993, mit einer gesetzten Vorlagefrist bis zum 9.4.1993, zur Einsicht angefordert wurden.
Weiters ist es aufgrund der Amtskenntnis des Senates als erwiesen anzusehen, daß der Beschuldigte F**** K********* für den Betrieb der Firma J***** A***** AG keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung ausübt.
Da vorliegendenfalls das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl Nr 27/1993, zur Anwendung zu kommen hat, welches in §26 Abs1 als Übergangsbestimmung normiert, daß das Arbeitsinspektionsgesetz 1974 auf Sachverhalte, die sich nach Ablauf des 31.3.1993 ereignen, nicht mehr anzuwenden ist, war den dahingehenden Rechtsausführungen des Beschuldigtenvertreters zu folgen.
Da somit auch für verfahrensgegenständliches Delikt die Strafbestimmung des §24 Abs1 ArbIG 1993 zur Anwendung zu bringen ist und dieses dem Beschuldigten zur Last gelegte Delikt nur von einem Arbeitgeber gesetzt werden kann, ist davon auszugehen, daß der Einschreiter schon allein mangels des Fehlens der Arbeitgebereigenschaft nicht der Normadressat der Bestimmung des §24 leg cit sein kann.
Das Nichtübersenden von angeforderten Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszügen kann nicht unter die Generalklausel des §24 Abs1 Z5 litd subsumiert werden, da dem einerseits die Subsidiaritätsklausel in §24 Abs1 Z5 Eingangssatz ArbIG 1993 entgegensteht, andererseits Bevollmächtigte nicht mehr wie Arbeitgeber selbst strafbar sind.
Es war somit dem Berufungsvorbringen zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.