TE UVS Steiermark 1996/01/18 30.16-122/95

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Veröffentlicht am 18.01.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn H.K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 4.10.1995, GZ.: 15.1 1995/1026, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt:

Dem Berufungswerber wurde im Rahmen der ersten im Sinne des § 32 Abs 2 VStG tauglichen Verfolgungshandlung mit der Strafverfügung der belangten Behörde vom 21.3.1995, GZ.: 15.1 1995/1026 zur Last gelegt, er habe, wie durch ein Überwachungsorgan des Stadtamtes Hartberg festgestellt werden konnte, als Lenkerin (richtig wohl: als Lenker) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen OW.., Type Lada, am 13.1.1995 um 14.21 Uhr in Hartberg, Michaeligasse 36 vorschriftswidrig in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt, da der gültige Parkschein fehlte und somit eine Handlung gesetzt, durch die die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wurde. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 6/1 des Stmk. Parkgebührengesetzes 1979 i.d.g.F. in Verbindung mit der Parkgebührenverordnung der Stadtgemeinde Hartberg vom 3.10.1994 begangen und wurde über den nunmehrigen Berufungswerber diesbezüglich auf der Rechtsgrundlage des § 6 Abs 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,--, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden, verhängt.

Gegen diese Strafverfügung wurde fristgerecht Einspruch erhoben, im Rechtshilfewege sodann die Einvernahme des Berufungswerbers beantragt, wobei im diesbezüglichen Beschuldigtenladungsbescheid vom 22.5.1995 die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung textgleich im Sinne der o.a. Strafverfügung umschrieben wurde. Da der Berufungswerber einer Aufforderung zur Vernehmung nicht Folge geleistet hat, erging schließlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, in welchem ebenfalls, wie auch in der den gesamten Verfahren zugrundeliegenden Anzeige die Tatzeit mit 14.21 Uhr angegeben wurde. Am Rande erwähnt sei, daß im angefochtenen Straferkenntnis als Tatort nur mehr von der Michaeligasse die Rede ist und keine weitere zusätzliche topographische Angabe aufscheint.

In der offensichtlich gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung vom 23.10.1995 wurde u. a. ausgeführt, daß offensichtlich eine Ladetätigkeit durchgeführt worden wäre, die ca. 10 Minuten gedauert habe. Der Berufungswerber fühle sich zu Unrecht bestraft und begehre daher die Aufhebung des Straferkenntnisses.

Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von

folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde,

sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Gemäß § 51e Abs 1 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung

vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Verwaltungsübertretungen, wie im vorliegenden Fall, ein Jahr; sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Im gegenständlichen Fall ist die Verfolgungsverjährungsfrist am 13.1.1996 abgelaufen, da die Tat am 13.1.1995 begangen wurde. Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (VwGH 12.5.1989, 87/17/0152). Eine Verfolgungshandlung muß, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert unter anderem, daß sie sich auf alle, die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich.

Es ist daher schon im Rahmen der Erlassung der Strafverfügung bzw. innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die Tat ausreichend zu konkretisieren, nur wenn die Sachverhaltselemente keinen Zweifel darüber lassen, weshalb verfolgt wird, liegt eine taugliche Verfolgungshandlung vor, eine Sanierung von Fehlern bei der ersten Verfolgungshandlung ist nur innerhalb der Verjährungsfrist möglich, soferne in dieser Frist dem Beschuldigten der Sachverhalt konkret vorgehalten wird.

Eine Verfolgungshandlung unterbricht somit nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (VwGH 19.9.1984, Slg 11525A, vgl. auch VwGH 22.12.1992, Zl. 91/04/0199).

Im konkreten Falle ist darauf hinzuweisen, daß die Pflicht zur Entrichtung der Parkgebühr, somit natürlich auch zur Verwendung eines ordnungsgemäß entwerteten Parkscheines im Sinne des Stmk.

Parkgebührengesetzes, aber auch der Parkgebührenordnung der Stadtgemeinde Hartberg in jenem Augenblick beginnt, in dem gemäß § 1 Abs 3 des Stmk. Parkgebührengesetzes (§ 1 Abs 2 der Parkgebührenordnung der Stadtgemeinde Hartberg) ein Tatbestand verwirklicht wird, der als Parken im Sinne des zitierten Gesetzes zu qualifizieren ist.

Als Parken auch im Sinne des Stmk.

Parkgebührengesetzes und auch der Parkgebührenordnung der Stadtgemeinde Hartberg wird unter anderem das Stehenlassen eines Fahrzeuges für mehr als 10 Minuten verstanden. Dafür, daß diese Zeit auch im gegenständlichen Fall beim Kraftfahrzeug des Berufungswerbers verstrichen ist, fehlen im bisherigen Verwaltungsstrafverfahren jegliche Feststellungen.

Es geht weder aus der Anzeige vom 4.2.1995, noch den Verfolgungshandlungen vom 21.3.1995, (Strafverfügung), dem Rechtshilfeersuchen vom 19.4.1995, dem Beschuldigtenladungsbescheid vom 22.5.1995 sowie schließlich dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4.10.1995 selbst hervor, ob der dem Berufungswerber angelastete Parkvorgang die gesetzlich normierte Zeit von mindestens 10 Minuten, nach deren Ablauf erst die Gebührenpflicht entsteht, überhaupt überschritten hat. So kann auch aus dem vorliegenden Verfahrensakt nicht nachvollzogen werden, ob die angegebene Tatzeit 14.21 Uhr den Beginn oder das Ende des dem Beschuldigten angelasteten Verhaltens angibt.

Es ist somit festzustellen, daß der dem Berufungswerber zur Last gelegte verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand diesem nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist in so entsprechend konkretisierter Weise vorgehalten worden ist, daß er zur Grundlage eines Verwaltungsstrafverfahrens führen hätte können, weshalb von keiner, die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung ausgegangen werden kann (siehe VwGH 25.2.1992, 91/04/0277).

Es besteht somit auch für die Berufungsbehörde keine Möglichkeit mehr, diesen Verfahrensmangel des Verwaltungsstrafverfahrens I. Instanz in Vollziehung der Bestimmungen des § 66 Abs 4 AVG nachzuholen bzw. zu sanieren, weshalb sich auch ein näheres Eingehen auf die in der Berufung formulierte Argumentation in der Sache selbst erübrigt und daher im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu

entscheiden war.

Schlagworte
parken Parkgebühren Gebührenpflicht Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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