TE UVS Steiermark 1996/01/23 30.5-40/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.1996
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung des Herrn H.V., vertreten durch Dr. Franz Rainer und Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwälte in 8970 Schladming, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 21.6.1995, GZ.: 15.1 1995/1071, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 6 a Abs 3 i.V.m. § 19 a Abs 2 Stmk. Veranstaltungsgesetz dadurch begangen zu haben, daß er am 15.2.1995 im Gasthaus Z. in S., S. Straße 94 gegen 14.30 Uhr, einen Geldspielapparat, Videomat, Marke Superstar 100, mit der Gerätenummer GI 004 TV, in dem ein Geldwechsler integriert war, aufgestellt und diesen betrieben habe. Über den Berufungswerber wurde hiefür gemäß § 37 Abs 1 leg. cit. eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz S 300,-- vorgeschrieben. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung führt der Berufungswerber im wesentlichen aus, er habe den Apparat mit integriertem Geldwechsler auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides (GZ.: 2.1-S 10/202-94) aufgestellt. Er sei davon ausgegangen, die Ansicht der Landesregierung, wonach die Installierung eines Geldwechslers gesetzwidrig sei, beziehe sich nur auf neu zu bewilligende Geräte.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von nachstehenden Erwägungen ausgegangen:

Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Ergebnisses der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 23.1.1996 wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 1.8.1994, GZ.: 2.1- S 10/226-94, wurde in Stattgebung des Ansuchens des Berufungswerbers vom 7.6.1994 die Bewilligung zum Aufstellen und Betrieb u.a. des verfahrensgegenständlichen Spielapparates mit dem Standort S. Straße 94, S., gemäß § 5 Abs 1 Stmk.

Veranstaltungsgesetz auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Vor Erteilung der Bewilligung wurde der verfahrensgegenständliche Spielapparat vom Sachverständigen Komm. Rat J.K. besichtigt und darüber das Gutachten Nr. 2706 vom 8.4.1994 erstellt. Aus dem Befund des zitierten Gutachtens geht hervor, daß das Gerät, für welches das Gutachten erstellt wurde, einen Geldwechsler aufweist, bei welchem ein Einwurf von Geldbeträgen über S 20,--, S 50,-- und S 100,-- getätigt werden kann.

Zur Funktionsweise kann auf Grund der Schilderung des Berufungswerbers folgendes festgestellt werden:

Der in den gegenständlichen Geldspielapparat eingebaute Geldwechsler wird durch Einschieben von Papiergeld in den Akzeptor betätigt. Dieses Papiergeld wird in S 5,-- Münzen gewechselt, welche aus dem Gerät in eine Tasse fallen. Mit diesen einzelnen S 5,-- Münzen kann dann durch Einwurf in den Geldspielapparat gespielt werden. Eine Funktion, wonach durch Drücken von Tasten das in den integrierten Geldwechsler eingeworfene Papiergeld auf einen Kreditdisplay des Geldspielapparates als Spieleinsatz aufboniert wird, gibt es nicht.

In der verfahrensgegenständlichen Anzeige des Gendarmeriepostens S. vom 7.3.1995 ist festgehalten, daß der verfahrensgegenständliche Geldspielapparat, in dem ein Geldwechsler integriert ist, aufgestellt und zur Tatzeit in Betrieb war. Anhaltspunkte über die Funktionsweise des integrierten Geldwechslers finden sich in der Anzeige nicht. Auch im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurden keine Erhebungen darüber durchgeführt und gibt es auch keine diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis. Festgestellt wird lediglich der unbestrittene und auch aus dem zitiertem Gutachten, welches von der Behörde vor Erteilung der Bewilligung des Geldspielapparates eingeholt wurde hervorgehende Sachverhalt, wonach im genehmigten Gerät ein Geldwechsler integriert war. Es gibt somit keinen Hinweis dafür, daß der im Spielapparat integrierte Geldwechsler mit diesem zum Zweck der vorschriftswidrigen Aufbonierung verbunden war. Vielmehr spricht der Umstand, daß der Sachverständige, welcher das Gerät vor Erteilung der Bewilligung begutachtet hat, in seinem Befund den Geldwechsler angeführt hat und danach die Bewilligung für das begutachtete Gerät ohne eine Einschränkung im Bezug auf den Geldwechsler erteilt wurde, dafür, daß die Ausführungen des Berufungswerbers über das vorschriftsmäßige Funktionieren des Geldwechslers der Wahrheit entsprechen. Die entscheidende Behörde ist somit auf Grund der Darstellung des Berufungswerbers im Zusammenhalt mit der festgestellten Aktenlage zur Überzeugung gelangt, daß der Berufungswerber eine ihm angelastete Verwaltungsübertretung im Sinne des § 6 a Abs 3 i.V.m. § 19 a Abs 2 Stmk. Veranstaltungsgesetz nicht begangen hat, weshalb das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen war.

Im übrigen ist noch darauf hinzuweisen, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides dem Konkretisierungsgebot des § 44 a VStG entsprechende Feststellungen fehlen, wonach durch eine nach der Erteilung der Genehmigung durchgeführte Änderung eine Direktaufzählung auf das Kreditdisplay des Geldspielapparates von Werten in den Wechsler eingeschobener Banknoten ermöglicht worden sei. Eine Sanierung dieses Mangels hinsichtlich der Tatbildumschreibung durch die erkennende Behörde wäre im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG auch nicht mehr möglich, da dem Berufungswerber in einer entsprechenden Verfolgungshandlung ein die beschriebenen Tatbestandsmerkmale umfassender Tatvorhalt bisher, somit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, nicht gemacht wurde.

Schlagworte
Spielapparate Geldspielapparat Geldwechsler Kreditdisplay aufbonieren Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten