TE UVS Wien 1996/01/26 03/M/15/171/96

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hrdliczka über die Berufung des Herrn Klaus F vom 30.11.1995 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 13.11.1995, Zahl MBA 16 - S 9089/95, in Angelegenheit einer Übertretung des § 82 Abs 1 und 2 iVm § 99 Abs 3 lit d StVO 1960, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Einspruch vom 2.11.1995 gegen die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 17.10.1995, Zahl MBA 16 - S 9089/95, gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wird.

Text

Begründung:

Mit Strafverfügung vom 17.10.1995, Zahl MBA 16 - S 9089/95, verhängte

der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 82 Abs 1 und 2 iVm § 99 Abs 3 lit d StVO 1960 eine Geldstrafe von S 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden.

Die Strafverfügung enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung und wurde laut RSa-Postzustellnachweis nach zwei vergeblichen Zustellversuchen vom 23.10.1995 und vom 24.10.1995 postamtlich hinterlegt und ab dem 24.10.1995 beim Postamt zur Abholung bereitgehalten.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Berufungswerber einen mit 2.11.1995 datierten und laut Poststempel auf dem Briefumschlag am 9.11.1995 eingeschrieben zur Post gegebenen Einspruch. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.11.1995 wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, den Einspruch gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Dieser Bescheid wurde laut RSb-Postzustellschein dem Berufungswerber erst mit Wirksamkeit vom 13.12.1995 zugestellt.

Die dagegen erhobene Berufung datiert jedoch bereits vom 30.11.1995 und wurde laut Poststempel auf dem Briefumschlag auch schon am 30.11.1995 eingeschrieben zur Post gegeben.

Obwohl die Berufung vorzeitig, das heißt vor der rechtswirksamen Zustellung (Erlassung) des angefochtenen Bescheides, erhoben wurde, ist sie nunmehr zulässig, weil der Bescheid mittlerweile seit 13.12.1995 rechtswirksam zugestellt (erlassen) ist. Denn nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 4.6.1987, Zlen 86/02/0198, 0199, und 4.7.1989, Zl 88/05/0225) ist eine Zurückweisung

mangels eines bekämpfbaren Bescheides nur solange zulässig, als dessen rechtswirksame Zustellung noch nicht erfolgt ist. In seiner Berufung bringt der Berufungswerber vor, er habe den Bescheid (gemeint ist die Strafverfügung) am 24.10.1995 bekommen und somit bis zum 7.11.1995 Zeit gehabt. Den Einspruch habe er am 2.11.1995 verfaßt. Ab diesem Zeitpunkt sei er durch den Pflichtdienst

des Österreichischen Bundesheeres und ein Wochenende verhindert gewesen. Er habe den Brief (mit dem Einspruch) am 9.11.1995 zur Post gegeben. Er bitte, ihm diese zwei Tage nachzusehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz ist eine hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung

an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte.

Der Berufungswerber ließ unbestritten, daß ihm die Strafverfügung am 24.10.1995 gültig zugestellt wurde. Die zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 49 Abs 1 VStG) begann daher am 24.10.1995 und endete am 7.11.1995.

Der Einspruch wurde jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung erst am 9.11.1995 und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist zur Post gegeben. Zu den vom Berufungswerber in der Berufung dargelegten Umständen, die

zur verspäteten Einbringung des Einspruches führten, ist festzuhalten, daß Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist. Ob ein Verschulden der Partei an der Verspätung vorliegt, war daher nicht zu prüfen. Doch sei ausgeführt, daß der vom Berufungswerber verfaßte Einspruch nicht nur vom Berufungswerber persönlich, sondern zwecks Wahrung der Einspruchsfrist auch von einer anderen Person (fristgerecht) zur Post

gegeben werden hätte können.

Die Zurückweisung des Einspruches durch die Erstbehörde erfolgte

somit zu Recht.

Die Abänderung des Spruches diente der Anführung des richtigen Zurückweisungsgrundes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Unabhängigen Verwaltungssenat ein inhaltliches Eingehen auf die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung verwehrt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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