Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Herrn K. A., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 7.11.1995, GZ.: 15.1 1994/6845, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung gebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er -habe zumindest seit 13.9.1994 auf dem Anwesen in 8200 P., EZ.: X, Grundstücksnummer X zum Vertreiben der Vögel eine Selbstschußanlage, Marke -Purivox Triplex- betrieben, mit der alle 3 bis 4 Stunden jeweils drei Schüsse in Serie abgegeben wurden und habe dabei 1. in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Der angeführte Lärm war vermeidbar und wirkte störend.- und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach -§ 1 Landesgesetzblatt Nr. 158/75- begangen. Hiefür wurde gemäß § 3 LGBl. 158/75 eine Geldstrafe verhängt und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz vorgeschrieben.
Gemäß § 44 a Z 1 bis Z 3 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
Z 1 die als erwiesen angenommene Tat;
Z 2 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
Z 3 die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspricht keinesfalls den Erfordernissen des § 44 a Z 1, Z 2 und Z 3 VStG.
Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumschreibung so genau zu umschreiben, daß
1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,
2. die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (Erkenntnis eines verstärkten Senates, VwGH 13.6.1984, Slg. NF 11.466/A).
Der Vorschrift des § 44 a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 3.10.1985, Slg. NF 11.894/A).
Die im Spruch aufscheinende Tatzeit -seit 13.9.1994- hat zur Folge, daß dem Berufungswerber die ungebührliche störende Lärmerregung von diesem Zeitpunkt an bis zur Erlassung des Straferkenntnisses am 13.11.1995 vorzuwerfen wäre. Wie sich bereits aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt, wurde jedoch die Anlage im Jahr 4 bis 6 Wochen betrieben (siehe Bericht des Gendarmeriepostens G. vom 13.9.1994). Auch im Gutachten des Amtes der Stmk. Landesregierung, Fachabteilung 1a, vom 7. August 1995 wird der Zeitraum der Inbetriebnahme der Vogelschreckschußanlage mit 4 bis 6 Wochen im Jahr (in den Monaten September/Oktober) angegeben. Der Berufungswerber
hat somit in dem ihm vorgehaltenen Tatzeitraum die Vogelschreckschußanlage nicht ständig in Betrieb gehabt, sondern immer nur für einen Zeitraum von 4 bis 6 Wochen, und hat sodann einen neuerlichen Willensentschluß gefaßt, die Anlage in Betrieb zu nehmen. Es wurde somit im Hinblick auf die Tatzeit nicht dem Erfordernis des § 44 a Z 1 VStG entsprochen, da der Berufungswerber aufgrund des Tatvorwurfes nicht in der Lage ist, sich zu dem konkreten Tatvorwurf zu äußern, da aus dem Spruch nicht hervorgeht, auf welche Inbetriebnahme der Vogelschreckschußanlage sich der Tatvorwurf bezieht. Ein derartiger Mangel kann jedoch zum gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt nicht mehr saniert werden. Der Spruch eines Straferkenntnisses hat den Zeitpunkt der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, auch dessen Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (VwGH 5.7.1962, 1085/61; 14.1.1987, 86/06/0017 u. a.). In concreto liegt eine aktenwidrige Annahme des Sachverhaltes vor, wenn der Ausspruch der belangten Behörde, es habe der Berufungswerber eine -zumindest seit 13.9.1994- ungebührlicherweise störende Lärmerregung zu verantworten, hinsichtlich des Beginnes und des Endes der Tatzeit in der Aktenlage keine Deckung findet (VwGH 15.6.1977, 2458/76).
Dem Berufungsantrag -das bekämpfte Straferkenntnis vom 7.11.1995 ersatzlos aufzuheben- war daher aus obangeführten Gründen ein Erfolg beschieden. Ein weiteres Eingehen auf die vom Berufungswerber vorgebrachten Rechtfertigungsgründe war daher nicht mehr notwendig.