TE UVS Niederösterreich 1996/02/16 Senat-WU-96-050

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Veröffentlicht am 16.02.1996
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Spruch

I.

 

Die Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, idgF, abgewiesen.

 

II.

 

Die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15.9.1995, Zl 3-****-95, wird gemäß §63 Abs5 AVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx bestrafte den Rechtsmittelwerber mit Straferkenntnis vom 15.9.1995, zugestellt am 20.9.1995, Zl 3-****-95, wegen Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 iVm §134 Abs1 des Kraftfahrgesetzes 1967 mit einer Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden).

 

Mit Telefax vom 11. Oktober 1995, sohin verspätet, erhob der Rechtsmittelwerber Berufung gegen das vorliegende Straferkenntnis.

 

Mit im wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 30.11.1995 und 13.12.1995 beantragte der Rechtsmittelwerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Berufung.

 

Mit Bescheid vom 8.1.1996 wies die Bezirkshauptmannschaft xx die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.

 

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 24.1.1996, worin er einwendet, daß die Behörde der allgemeinen Lebenserfahrung und logischen Denksätzen folgend bei Berücksichtigung bzw Würdigung seines Vorbringens unter ordnungsgemäßer Aufnahme der angebotenen Beweise zweifelsfrei zur Erkenntnis hätte kommen müssen, daß kein Verschulden und ein minderer Grad des Versehens vorliege.

Bei einem Großbetrieb von 7.000 Beschäftigten und einem Postanfall von mehreren 1.000 Schriftstücken pro Tag sei es unvermeidlich, daß ein Versehen derart geschehen kann, daß ausnahmsweise ein Schriftstück sich mit einem anderen verhänge und ohne Verschulden in die Ablage gerate. Er hätte nicht voraussehen können, daß seine Sekretärin, Frau M G, es unverschuldet unterlassen habe, daß die bereits verfaßte Berufung fristgerecht an die genannte Behörde weitergeleitet werde. Die Berufung trage das Datum vom 21.9.1995 und lasse somit eindeutig erkennen, daß er fristgerecht ein Rechtsmittel habe ergreifen wollen. Da für ihn mit Verfassung der Berufung und Abzeichnung derselben die Angelegenheit erledigt gewesen sei, hätte er davon ausgehen können, daß diese fristgerecht weitergeleitet werde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §71 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder abwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Nach den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers ist die Berufung am 21.9.1995 diktiert und aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen versehentlich erst mit Fax vom 11.10.1995 an die Behörde weitergeleitet worden. Bei Durchsicht des Ablagebehälters hätte sich herausgestellt, daß sich die von ihm verfaßte Berufung mit einem anderen Schriftstück "verhängt" hätte und daher versehentlich nicht abgeschickt worden sei.

 

Zunächst ist festzuhalten, daß der von der Partei behauptete Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen ist. Unabwendbar ist ein Ereignis allerdings nur dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Grundsätzlich muß davon ausgegangen werden, daß auch ein Betrieb mit umfangreichem Posteingang so organisiert und betrieben wird, daß die vollständige und fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln gesichert erscheint. Dazu gehört jedenfalls, daß der Rechtsmittelwerber die von ihm, wie er behauptet, rechtzeitig verfaßten Rechtsmittel unterfertigt und damit in Zusammenhang für die fristgerechte Absendung Sorge trägt. Ein Verschulden trifft den Rechtsmittelwerber jedenfalls nur dann nicht, wenn dargetan wird, daß die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des entsprechenden Kanzleiangestellten beruht.

 

Das bedeutet, daß die irrtümliche Verreihung eines nicht unterfertigten Konzeptes durch die Sekretärin keinesfalls ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis darstellt, durch welches die Partei verhindert war, die Frist einzuhalten. Einem Rechtsmittelwerber muß nämlich jedenfalls zugemutet werden, daß er das Rechtsmittel zumindest bis zum Zeitpunkt der Unterfertigung evident hält. So ergibt sich in der Folge, daß das Verschulden des Rechtsmittelwerbers (und nicht etwa das einer Kanzleikraft), welche zu der Versäumung der 2-wöchigen Frist zur Einbringung der Berufung geführt hat, nicht mehr als minderer Grad des Versehens einzustufen war, weshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im gegenständlichen Verfahren ausgeschlossen bleibt.

 

Die Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte seitens der Erstbehörde daher zu Recht.

 

Unter einem war daher die gleichzeitig mit den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus Gründen des §51e Abs2 VStG unterbleiben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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