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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Feststellung der Nichtanwendbarkeit des Tir GVG auf den vorliegenden Mietvertrag mangels LegitimationSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission, mit dem der Berufung (der Mieter eines Wochenendhauses) betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Mietvertrag Folge gegeben und gemäß §24 Abs3 iVm. §40 Abs3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. für Tirol 61 idF. LGBl. für Tirol 59/1997, festgestellt wird, daß der Mietvertrag gemäß §3 Abs1 litf und g Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 nicht der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedurfte bzw. bedarf.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH können die Partner eines genehmigungsbedürftigen Vertrages bei einer meritorischen Entscheidung nur durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung in ihren Rechten verletzt werden. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß durch die Feststellung, daß der Rechtserwerb nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurfte bzw. bedarf, der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt werden kann (VfSlg. 10696/1985), seine Beschwerdelegitimation also zu verneinen ist.
Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1543.1998Dokumentnummer
JFT_10018870_98B01543_00