TE Vfgh Beschluss 1998/11/30 B1543/98

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Veröffentlicht am 30.11.1998
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Tir GVG 1983 §3 Abs1 litf, litg

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Feststellung der Nichtanwendbarkeit des Tir GVG auf den vorliegenden Mietvertrag mangels Legitimation

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission, mit dem der Berufung (der Mieter eines Wochenendhauses) betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Mietvertrag Folge gegeben und gemäß §24 Abs3 iVm. §40 Abs3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. für Tirol 61 idF. LGBl. für Tirol 59/1997, festgestellt wird, daß der Mietvertrag gemäß §3 Abs1 litf und g Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 nicht der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedurfte bzw. bedarf.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH können die Partner eines genehmigungsbedürftigen Vertrages bei einer meritorischen Entscheidung nur durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung in ihren Rechten verletzt werden. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß durch die Feststellung, daß der Rechtserwerb nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurfte bzw. bedarf, der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt werden kann (VfSlg. 10696/1985), seine Beschwerdelegitimation also zu verneinen ist.

Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1543.1998

Dokumentnummer

JFT_10018870_98B01543_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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