TE UVS Niederösterreich 1996/02/26 Senat-B-96-005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.1996
beobachten
merken
Spruch

I.

 

Die Beschwerde wird gemäß §67c Abs3 AVG zurückgewiesen.

 

II.

 

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß §79a Abs1 AVG abgewiesen.

Text

I.

 

Der Beschwerdeführer hat mit der auf §67a Abs1 Z2 AVG gestützten, an den UVS NÖ gerichteten Beschwerde begehrt, kostenpflichtig festzustellen, daß er durch eine am 11.1.1996 von Organen des Gendarmeriepostens xy vorgenommene Zustellung eines Briefes der Bezirkshauptmannschaft xx in seinem Recht bei Vorliegen einer gesetzlichen Abgabestelle im Inland die Annahme einer Sendung außerhalb derselben verweigern zu dürfen, verletzt worden sei. Er habe sich am 11.1.1996 auf der Straße bzw dem Bankett vor dem Haus xy, F*******straße Nr ** befunden, um an einem Eckpfeiler der Außeneinfriedung des Grundstückes F*******straße Nr ** allenfalls erforderliche Ausbesserungsarbeiten festzustellen, als ein Fahrzeug der örtlichen Gendarmerie, offensichtlich verständigt durch ihm feindselig gesinnte Nachbarn, erschienen sei und ihn zur Übernahme eines Schriftstückes aufgefordert habe. Weil schon mehrfach Postzustellungen durch die Gendarmerie in xy veranlaßt worden seien, obwohl er eine Abgabestelle in W*** habe, wobei dann die Postsendungen von den Gendarmeriebeamten über den Gartenzaun geschleudert worden seien, habe er diesmal den Brief unfreiwillig an sich genommen und die Übernahme mit Unterschrift bestätigt.

 

Es werde deshalb der Antrag gestellt, der UVS wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dieser Beschwerde stattgeben, den geschilderten Zustellvorgang für rechtswidrig erklären und dem Rechtsträger die Enthaltung des belangten Organes von weiteren Amtshandlungen gegenüber den Beschwerdeführer und den Ersatz der Beschwerdekosten auftragen.

 

II.

 

Der Gendarmerieposten xy hat über Anfrage bestätigt, daß dem Beschwerdeführer am 11.1.1996 eine Postsendung ausgehändigt wurde:

Es habe sich um ein Schriftstück der Bezirkshauptmannschaft xx mit der GZ 3-****-94A gehandelt.

 

III.

 

Der UVS NÖ würdigt den festgestellten Sachverhalt wie folgt:

 

Die Ausfolgung des Schriftstückes ist im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft xx erfolgt, ihr als belangte Behörde ist die Amtshandlung zuzurechnen.

Der schlichten Aufforderung des Gendarmeriebeamten, einen Brief zu übernehmen und die Übernahme durch Unterschrift zu bestätigen, fehlt das Element des Zwanges - auch der für den Fall der Annahmeverweigerung erwarteten Zurücklassung des Briefes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers hätte jedenfalls Zwangscharakter gefehlt.

 

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

 

Dies gilt auch für den Antrag, der belangten Behörde aufzutragen, in Hinkunft keine weiteren Zustellungen im Wege der Gendarmerie zu veranlassen, ein Abspruch über ein derartiges Begehren fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Unabhängigen Verwaltungssenates.

 

Da der Beschwerdeführer nicht obsiegt hat, war sein Antrag auf Kostenersatz als unbegründet abzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten