TE UVS Tirol 1996/02/26 14/182-1/1995

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24 und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben und gemäß §45 Abs1 Z1 VStG das Verwaltungsverfahren eingestellt.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.9.1995, Zahl, wurde Frau N H für schuldig erkannt, sie habe es als Inhaberin des Würstelstandes bei der Pension "H" in L zu verantworten, daß am 1.2.1995 um 14.00 Uhr anläßlich einer lebensmittelpolizeilichen Revision im Lagerkeller dieser Pension und am Würstelstand festgestellt wurde, daß dort zu 1) zwei original Vakuumpackungen "Frankfurter VAC" (verbrauchen bis 25.1.1995), das auf der Verpackung dieser VAC-Packungen "Frankfurter" angegebene Ablaufdatum war zum Zeitpunkt der Probeziehung um 7 Tage überschritten, zu 2) eine Originalpackung "Debreziner" zumindest haltbar bis 23.1.1995, das auf der Verpackung angegebene Ablaufdatum war zum Zeitpunkt der Probeziehung 9 Tage überschritten, wobei je eine VAC-Packung "Frankfurter" und "Debreziner" im Lagerkeller bei 12 Grad gelagert und eine VAC-Packung "Frankfurter" am Würstelstand bei einer Temperatur von 3,8 Grad C gelagert und somit in Verkehr gebracht wurden, obwohl es sich zu 1) und 2) bei derartigen Erzeugnissen um leicht verderbliche Produkte handelt, die gekühlt bei Temperaturen unter +6 Grad gelagert werden müssen. Bei höheren Temperaturen schreitet das Bakterienwachstum rasch voran und der Verderb tritt früher ein. Dies stelle daher eine hygienisch nachteilige Beeinflussung dieser Fleischwaren dar. Die Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung zu 1) und 2) nach §20 iVm §74 Abs5 Z3 LMG idgF begangen und wurde über sie zu 1) und 2) gemäß §74 Abs5 Z3 LMG Geldstrafen in Höhe von je S 2.000,-- (Ersatzarrest 4 Tage) verhängt. Ferner wurde sie zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

 

Der vorgenannte Bescheid wurde am 22.9.1995 zu Handen ihres Vertreters zugestellt. Von diesem wurde innerhalb offener Frist die Berufung erhoben, in der im wesentlichen vorgebracht wird, daß der erhobene Schuldvorwurf deshalb nicht gerechtfertigt sei, da die im Keller des Hauses gelagerten Lebensmittel nicht nur zur Verwendung im Würstelstand H gedacht waren, sondern auch zum Eigengebrauch. Es sei zu bemerken, daß vor einer gewerblichen Verwendung die Packungen kontrolliert worden wären und daher keine Gefahr bestanden hat, daß nicht in Ordnung befindliche Ware in den Verkehr gesetzt worden wäre. Die erhobenen Schuldvorwürfe seien daher nicht berechtigt.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen wie folgt:

 

Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, daß im Würstelstand H, einmal im Würstelstand selbst, ein andermal im Keller vom Lebensmittelorgan G P Proben gezogen wurden, wobei diese von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck untersucht wurden. Dabei hat sich ergeben, daß alle Proben laut Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck bereits Geruchs- und Geschmacksabweichungen hatten und somit Anzeichen eines Verderbes aufwiesen und somit dem Verbot des §7 Abs1 litb LMG unterliegen. Gleichzeitig wurde dort auch ausgeführt, daß bei den im Keller liegenden Packungen die Lagerung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, weil dort eine Temperatur von +12 Grad C geherrscht habe und derartige Produkte nicht bei Temperaturen über +6 Grad C gelagert werden durften. Aus dem Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck ergibt sich, daß der Berufungswerberin sohin eine Übertretung nach §7 Abs1 litb LMG vorzuwerfen ist, was zur Folge hat, daß ein gemäß §63 Abs1 bzw nach §64 LMG vom Gericht zu beurteilender strafbarer Tatbestand vorliegt.

 

§74 Abs5 Z3 LMG normiert, daß derjenige, der den Bestimmungen der §§15 Abs6 oder 17 Abs2, 18 Abs1, 20, 26 Abs2, 30 Abs5 erster Satz oder 34 Abs1 legcit zuwiderhandelt, sich einer Verwaltungsübertretung schuldig macht, sofern die Tat nicht nach den §§56 bis 64 LMG oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 25.000,-- zu bestrafen.

 

Da aufgrund des Gutachtens eindeutig vorliegt, daß von der Berufungswerberin eine Übertretung nach §64 bzw §63 Abs1 und 2 (§7 Abs1 litb) LMG begangen wurde, da die Würstel als verdorben zu bezeichnen sind, hätte die Erstbehörde das gegenständliche Straferkenntnis nicht fällen dürfen.

 

Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung ist daher im Ergebnis berechtigt und war spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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