TE UVS Tirol 1996/03/04 11/151-5/1995

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Veröffentlicht am 04.03.1996
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51 Abs1 und 51e Abs2 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich aller zum Vorwurf gemachten Übertretungen gemäß §45 Abs1 Z2 VStG eingestellt.

Text

Begründung

Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurden Herrn J B als verantwortlicher Halter bzw. Beförderer drei Übertretungen des GGSt anläßlich einer vom Lenker E H am 25.4.1995 um 10.10 Uhr durchgeführten Fahrt mit einem leeren, ungereinigten Tanksattelkraftfahrzeug der Klasse 2 Ziffer 14 ADR, Kennzeichen und (D), auf der Inntalautobahn A 12, km 9,3, Gemeindegebiet Langkampfen, zum Vorwurf gemacht. Es wurden über ihn drei Geldstrafen von insgesamt S 14.000,-- verhängt.

 

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und sinngemäß die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Dieser Berufung, über die gemäß §51e Abs2 VStG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, kommt aus folgenden Gründen Berechtigung zu:

 

Aus der Anzeige vom 11.5.1995, GZ P 8.966/95, geht hervor, daß Zulassungsbesitzer des fraglichen Tanksattelkraftfahrzeuges die Firma T.gesmbH ist. Aus dem Firmenbuch beim Landesgericht Innsbruck geht hervor, daß handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GesmbH. seit 15.7.1986 Herr A W ist.

 

Über Anfrage der Berufungsbehörde, warum und in welcher Funktion das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn J B durchgeführt wurde, teilte die Erstbehörde mit Schreiben vom 14.2.1996 mit, daß laut Auskunft des Gewerbereferates als Verantwortlicher für die Güterbeförderung im Fernverkehr Herr J B aufscheine.

 

Die verfahrensgegenständlichen Übertretungen beziehen sich nicht auf Verstöße von gewerberechtlichen bzw. güterbeförderungsrechtlichen Vorschriften, sondern betreffen ausschließlich Verstöße gegen die Bestimmungen des ADR bzw. GGSt. Liegen beim Transport von Gefahrgut Mängel bei der Beförderungseinheit vor, so hat diese neben dem Lenker der Halter der entsprechenden Beförderungseinheit zu verantworten. Ist Halter einer Beförderungseinheit eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so ist gemäß §9 Abs1 VStG die zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Gesellschaft verantwortlich. Dies ist im vorliegenden Falle der handelsrechtliche Geschäftsführer A W.

 

Da aus den dargelegten Gründen der nunmehrige Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen und somit auch nicht zu verantworten hat, war der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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