Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit Maßgabe folgender Änderungen bestätigt:
In der Tatumschreibung haben die Worte "... als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (§49 VStG) der Firma ..." zu entfallen.
Die Übertretungsnorm hat, statt der diesbezüglichen Anführung im angefochtenen Bescheid, §5 Abs1 Z1 iVm §23 Abs1 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl Nr 7070-2, zu lauten.
Gemäß §64 Abs1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zweiter Instanz mit S 600,-- festgesetzt.
Gemäß §59 Abs2 AVG sind der Strafbetrag und die Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens erster und zweiter Instanz (insgesamt S 3.900,--) innerhalb von 2 Wochen ab der Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Mit Straferkenntnis vom 1.2.1995, Zl 3-*****-94, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx die Rechtsmittelwerberin schuldig, eine Übertretung nach §§5 Abs1, 6 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl Nr 7070-2 iVm §23 Abs1 legcit begangen zu haben.
Gemäß §23 Abs1 NÖ Veranstaltungsgesetz wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.
Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz mit S 300,-- festgesetzt.
In der Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegt, daß sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (§9 VStG) der Firma H GesmbH mit dem Sitz in T****** zu verantworten habe, daß am 3.12.1994, 01,30 Uhr, in **** G********, W***** Straße **, in ihrem Lokal eine Veranstaltung, nämlich eine Live-Show mit tänzerischen Darstellungen und Live-Musikbegleitung mit berufsmäßigen Artisten bzw Musikern abgehalten worden sei, ohne hiefür die erforderliche Bewilligung zu besitzen.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung wird im wesentlichen vorgebracht, daß das Straferkenntnis die Darlegung des Sachverhaltes unterlasse, der die Unterstellung unter die Bestimmung des §5 Abs1 Z6 Veranstaltungsgesetz ermögliche. Demnach wäre es nämlich erforderlich, daß sich die Durchführung einer Veranstaltung über den Bereich einer Gemeinde hinaus erstrecke. Diesbezüglich wäre allenfalls der Vorwurf der Nichtanzeige, nicht aber jener der Nichteinholung einer Bewilligung vorzuwerfen gewesen. Eine Tatauswechslung sei der Behörde aber nunmehr verwehrt, weshalb das Verfahren in Verfolgung unvertretbarer Rechtsansicht geführt worden sei. Es werde angeregt, vom Instrument der Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen.
Es wird festgestellt:
Gemäß §23 Abs1 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl Nr 7070-2, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu 6 Wochen zu ahnden ist, wer einem Gebot oder Verbot dieses Gesetzes zuwiderhandelt.
Gemäß §5 Abs1 NÖ Veranstaltungsgesetz dürfen folgende Veranstaltungen nur aufgrund einer Bewilligung durchgeführt werden:
1. Theater-, Kabarett- und Variteveranstaltungen, bei denen berufsmäßige Schauspieler oder Artisten mitwirken;
2.
Zirkusveranstaltungen;
3.
Schaustellung von Raubtieren;
4.
Betrieb von Spielautomaten;
5.
Veranstaltungen, die im Umherziehen durchgeführt werden;
6.
sonstige Veranstaltungen, deren Durchführung sich über den Bereich einer Gemeinde hinaus erstreckt;
7. Tanzschulen für den Unterricht von Gesellschaftstänzen.
Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
§44a Z1 VStG enthält das sogenannte Konkretisierungsgebot.
Demnach ist es rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.
"Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat" bedeutet, daß es demnach rechtlich geboten ist, im Spruch eines Straferkenntnisses, in der Tatumschreibung, dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf zu machen, daß dieser in die Lage versetzt wird, im ordentlichen und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen widerlegen zu können und muß der Spruch den Beschuldigten schützen, wegen gleichartigem Delikt nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Entgegen dem Vorbringen in der Berufung vermeint die erkennende Behörde, daß der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses dem Gebot der "notwendigen Konkretisierung" im Sinne des §44a Z1 VStG gerecht wird.
Durch die Umschreibung gegenständlicher Veranstaltung mit "... Live-Show mit tänzerischen Darstellungen und Live-Musikbegleitung mit berufsmäßigen Artisten bzw Musikern ..." ist genügend klargestellt, daß die Behörde von einer Variteveranstaltung im Sinne des §5 Abs1 NÖ Veranstaltungsgesetz ausgegangen ist, bei der berufsmäßige Artisten mitgewirkt haben.
Die erkennende Behörde vermeint sohin, daß es infolge der Umschreibung der Veranstaltung nicht erforderlich war, diese ausdrücklich noch als Varitäveranstaltung zu bezeichnen.
Da das angefochtene Straferkenntnis innerhalb der Frist des §31 Abs2 VStG erlassen wurde - wenn auch nach der Aktenlage in der Verfolgungshandlung, der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27.1.1995 zur Rechtfertigung, das Tatbestandsmerkmal, daß an der Live-Show mit tänzerischen Darstellungen auch berufsmäßige Artisten mitgewirkt haben, nicht enthalten ist -, ist im Gegenstand nicht Verfolgungsverjährung eingetreten.
Da das tatbildliche Verhalten als solches nicht bestritten wurde, der Aktenlage nach sich keine Anhaltspunkte für Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe ergeben, ist zumindest von fahrlässiger Begehung gegenständlichen Ungehorsamsdeliktes auszugehen.
Die Abänderung des Spruches des Straferkenntnisses erster Instanz basiert auf §66 Abs4 AVG, ebenso die Richtigstellung der anzuwendenden Gesetzesstellen.
Zur Strafbemessung wird erwogen:
Die Strafdrohung dient dem Schutz der Einhaltung der Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes. Es soll sichergestellt werden, daß bestimmte Arten von Veranstaltungen erst auf Grund einer dementsprechenden Bewilligung abgehalten werden. Dies deshalb, daß von vornherein sichergestellt ist, daß das Veranstaltungswesen in "geordneten Bahnen" abläuft und die Betriebsstätte oder Betriebseinrichtungen entsprechende Eignung aufweisen, um Gefahren und Unfälle zu vermeiden. Berücksichtigt wird in diesem Zusammenhang, daß sonst keine nachteiligen Einwirkungen eingetreten sind.
Als mildernd wird die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Als erschwerend hingegen wird kein Umstand berücksichtigt. Die Rechtsmittelwerberin hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Unter Berücksichtigung der von der Strafbehörde I Instanz herangezogenen subjektiven Strafzumessungskriterien - selbst unter der Annahme ungünstigster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse - vermeint die erkennende Behörde, daß die Strafen (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe), die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt wurden, der Schuld- und Tatangemessenheit entsprechen.
Sie sind notwendig, um die Rechtsmittelwerberin in Hinkunft zur genaueren Beachtung der Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes zu veranlassen.
Die Strafen können aus generalpräventiven Gründen ebenfalls gerade noch als ausreichend angesehen werden, um präsumtive Täter von der Begehung gleichen oder ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Im Hinblick auf den Umstand, daß ausschließlich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde und bereits der Aktenlage nach ersehbar war, daß die Berufung abzuweisen ist, war gemäß §51e Abs1 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.