Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xx vom 21.11.1994, 3-****-94, wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung von 1.
§134 Abs1 KFG iVm §102 Abs5 litc KFG 1967 und 2. §134 Abs1 iVm §45 Abs6 KFG 1967 und §7 VStG 1991 Geldstrafen von jeweils S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 30 Stunden) verhängt. Gegen diese Strafverfügung wurde vom Berufungswerber fristgerecht Einspruch und zwar gegen die Strafhöhe erhoben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 14.12.1994, 3-****-94, wurde dem Einspruch des Berufungswerbers insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von S 500,-- auf jeweils S 250,-- und die Ersatzfreiheitsstrafen von 30 Stunden auf jeweils 15 Stunden herabgesetzt wurden.
Mit Schreiben vom 10.1.1995 wurde vom Berufungswerber gegen oben angeführten Bescheid Berufung erhoben wie folgt:
"Einspruch gegen Bescheid vom 14.12.1994 - 3-****-/94
Ich erhebe gegen o a Beischeid Einspruch, da lt 902 KFG §46, bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes liegen, die Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen mitgeführt werden muß.
8.10.94 war ein Samstag.
Daher erhebe ich Einspruch gegen §134 Abs1, §45 Abs6 KFG 1967 und §7 VStG 1991"
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Der "Einspruch" vom 10.1.1995 wird von der Behörde als Berufung gewertet.
Gemäß §49 Abs2 VStG ist aufgrund eines rechtzeitigen Einspruches das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, so hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.
Dies bedeutet, daß der Schuldspruch in Rechtskraft erwächst, sofern sich ein Einspruch ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß richtet.
Der Einspruch vom 2.12.1994 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 21.11.1994 richtete sich lediglich gegen die verhängte Strafhöhe. Es wurde ausdrücklich um Herabsetzung des Strafausmaßes ersucht.
Die in der Strafverfügung enthaltenen Schuldsprüche sind daher in Rechtskraft erwachsen.
Der als Berufung zu wertende "Einspruch" vom 10.1.1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 14.12.1994, 3-****-94, richtet sich gegen die Schuldfrage.
Gemäß §68 Abs1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§69 und 71 (Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Da die Behörde I Instanz bereits eine Sachentscheidung in der Schuldfrage getroffen hat, welche in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Beschuldigte nunmehr keinen Anspruch auf neuerliche Entscheidung. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ als Berufungsbehörde ist es demzufolge nicht möglich, die Schuldfrage nochmals zu prüfen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abzusehen werden.