TE UVS Tirol 1996/03/19 17/49-7/1994

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.1996
beobachten
merken
Beachte
Aufgrund VwGH-Erkenntnis vom 12.12.1995, 95/09/0057, erging Bescheid vom 19.03.1996, 17/49-7/1994 Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herr Hans P für schuldig befunden, er habe die beiden jugoslawischen Staatsangehörigen 1. H N, und 2. H E, zumindest am 17.06.1993 auf der Baustelle der Firma S beschäftigt, ohne im Besitze einer Beschäftigungsbewilligung zu sein. Die Ausländer seien auch nicht im Besitze eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis gewesen. Dadurch habe er zu 1. und 2. Verwaltungsübertretungen nach §3 Abs1 iVm §2 Abs2 lita AuslBG begangen. Über den Beschuldigten wurden Geldstrafen in der Höhe von je S 5.000,-- verhängt. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben. Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und wendet im wesentlichen ein, daß er nicht der Arbeitgeber der im Spruch näher bezeichneten Ausländer gewesen sei.

 

Mit Bescheid vom 3.11.1994, Zl, hat der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol der Berufung von Herrn Hans P Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt. Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.12.1995, Zl95/09/0057-7, behoben, da das Arbeitsmarktservice Tirol als mitbeteiligte Partei zur zweiten Verhandlung nicht geladen wurde. Auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde und auf die vom Arbeitsmarktservice diesbezüglich vorgetragenen Beschwerdepunkte ist der Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen. Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol sieht daher keine Veranlassung, von der im Bescheid vom 3.11.1994, Zl, geäußerten Rechtsmeinung abzugehen. Die Ermittlungen haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß zwischen den beiden jugoslawischen Staatsbürgern und dem Berufungswerber ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Dieser hat nach Auffassung der erkennenden Behörde lediglich eine Vermittlerrolle übernommen. Der Berufungswerber ist bei der Brennerautobahn AG als Mautner angestellt und ist nicht professioneller Eisenverleger. Er war früher Polier und hat in Ausübung dieses Berufes Eisenverlegungsarbeiten selbst durchgeführt oder überwacht. Der Berufungswerber kennt Herrn Karl S schon von Kindheit an. Sein Schwager war mit ihm gut befreundet. Karl S hat den Berufungswerber daher gebeten, ihm bei den Eisenverlegungsarbeiten behilflich zu sein. Ob der Berufungswerber diese Arbeiten - wie er behauptet - unentgeltlich oder gegen Bezahlung übernommen hat, war nicht festzustellen, da Karl S bei seiner Einvernahme als Zeuge von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat. Seine Aussage als Beschuldigter reicht nicht aus, um das Vorliegen eines Werkvertrages zwischen dem Berufungswerber und Herrn Karl S mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit anzunehmen. Die auf der Baustelle angetroffenen Ausländer wurden vom Berufungswerber lediglich vermittelt. Wenn es zutrifft, daß der Berufungswerber aus einer Gefälligkeit heraus die Arbeiten unentgeltlich übernommen hat, so wäre es lebensfremd, wenn man annehmen wollte, daß er gleichzeitig auch die Bezahlung der angeworbenen Ausländer übernommen hat. Die Einvernahme des Zeugen E H hat ergeben, daß für die Arbeitsleistung kein

Entgelt vereinbart wurde. Die Hilfsarbeiten sollten nicht mehr als ein oder zwei Stunden dauern. Den Ausländern wurde nur eine Jause versprochen. Die für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses essentielle wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit zum Berufungswerber läßt sich bei der gegebenen Sachlage nicht ableiten. Der Berufung war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten