Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Fridl über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn Manfred H vom 15.3.1996 entschieden:
Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Der Beschwerdeführer beschwert sich gegen eine am 6.9.1991 erfolgte Überschreitung der gesetzlichen Anhaltefrist, Mißachtung der Menschenrechte wegen am 6.- 8.9.1991 erfolgter Zufügung von psychischen und physischen Qualen, wegen Unterschlagung gesetzlich geschützter Urkunden vom 6.- 8.9.1991, Überschreitung der Befugnisse bei Hausdurchsuchungen im Jänner 1995 und Sachbeschädigung zwischen dem 3. und 4.1.1995.
Dazu wurde erwogen:
Gemäß § 67c Abs 1 AVG beträgt die Beschwerdefrist sechs Wochen ab der Kenntnisnahme von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sofern der oder die Betroffene aber durch diese Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, vom Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Im gegenständlichen Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist hinsichtlich aller Beschwerdepunkte weit überschritten. Eine Behinderung durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.