Der Antrag des F. T., A. 34, St., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O. F., Graz, P., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, gestellt am 23.02.1996, wird abgewiesen.
Gleichzeitig mit der Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat der Antragsteller, F. T., unter Beilage eines Vermögensbekenntnisses und eines Auszuges seiner monatlichen Gewerbepension einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht.
Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über die Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Die weiteren Verfahrensbestimmungen dazu finden sich in den §§ 67 b bis 67 h. Es sind sämtliche Verfahrensvorschriften des AVG mit Ausnahme der Sonderbestimmungen im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten anwendbar. Daraus ergibt sich, daß diesbezüglich keine Möglichkeit besteht, eine Verfahrenshilfe zu bewilligen. Im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren, in welchem im § 51 a VStG die Möglichkeit einer Verfahrenshilfe eingeräumt ist, findet sich eine gleichlautende oder ähnliche Bestimmung im AVG nicht. Dies erklärt sich unter anderem auch daraus, daß das AVG in seiner Gesamtkonzeption ein bürgerfreundliches Gesetz darstellt, welches bereits unter § 13 a die Verpflichtung für die Behörde statuiert, Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen anzuleiten. Mit dieser Manuduktionspflicht sind auch Rechtsbelehrungspflichten seitens der Behörde eingerichtet worden, welche auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Angelegenheiten der Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuwenden sind.
Daraus ergibt sich, daß im vorliegenden Fall die beantragte Verfahrenshilfe nicht genehmigt werden kann, weshalb der Antrag abzuweisen war.