Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, mit der Maßgabe abgewiesen, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses
1.
der Beginn des Tatzeitraumes statt "09.30 Uhr" richtig "09.31 Uhr" lautet,
2.
die Tatortbezeichnung "nächst der BH K" durch "nächst der Bezirkshauptmannschaft K (K*****markt 1)" ersetzt wird und
3.
die Übertretungsnorm dahingehend ergänzt wird, daß nach dem Zitat "LGBl. 3706-1" ein Beistrich gesetzt und die folgende Wendung angefügt wird: "und der Verordnung des Gemeinderates der Stadt K/D vom 29.1.1992, Zl. M.A.III/1-***/3-2/1992 vom 30.1.1992, i.d.F. der Verordnung vom 23.3.1994,
M.A.III/1-***/3-3/1994 vom 24.3.1994".
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 Abs1 und 2 VStG S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.
Gemäß §59 Abs2 AVG ist der Gesamtbetrag (Geldstrafe, Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens) in der Höhe von S 650,-- innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt K/D (im folgenden: belangte Behörde) verhängte über den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 28.3.1995, Zl I/6-***-95, eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) wegen Übertretung des §3 Abs2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes. Es wurde ihm angelastet, einen PKW mit einem näher bezeichneten amtlichen Kennzeichen am 29.11.1994 um 11.15 Uhr im Ortsgebiet von K/D auf dem K*****markt, nächst der Bezirkshauptmannschaft K, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und die bezahlte Parkzeit überschritten zu haben (das Original der wegen Nichtbezahlung gegenstandslos gewordenen Organstrafverfügung enthält den Vermerk, daß die bezahlte Parkzeit um 105 Minuten überschritten war), wodurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt wurde.
Seinen Einspruch gegen diese Strafverfügung begründete der Beschuldigte damit, daß die Tathandlung nicht ausreichend konkretisiert sei. Weder reichte die Angabe eines Zeitpunktes aus, noch lasse die Bezeichnung "auf dem K*****markt, nächst der BH K" einen eindeutigen Schluß auf einen bestimmten Standort zu. Die Amtsräume der Bezirkshauptmannschaft K befänden sich sowohl im Haus K*****markt 1 als auch im Haus K*****markt 2, Stellplätze gäbe es vor beiden Häusern und unmittelbar gegenüber. Wenn man weiters berücksichtige, daß die Bezirkshauptmannschaft K einen optischen Mittelpunkt dieses Platzes darstelle, dann könne man jeden beliebigen Punkt des K*****marktes als "nächst der BH K" bezeichnen.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25.9.1995, Zl I/6-***-95, wurde über den Berufungswerber daraufhin eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) wegen Übertretung des §3 Abs2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes verhängt. Es wird ihm nunmehr angelastet, einen PKW mit einem näher bezeichneten amtlichen Kennzeichen am 29.11.1994 von 09.30 Uhr bis mindestens 11.15 Uhr im Ortsgebiet von K/D auf dem K*****markt, nächst der Bezirkshauptmannschaft K, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und die bezahlte Parkzeit überschritten zu haben, wodurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt wurde. Begründend führt die Behörde unter anderem an, das Fahrzeug des Berufungswerbers sei am in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone liegenden Tatort um 11.15 Uhr des Tages der Begehung der Tat abgestellt gewesen, obwohl die Parkgebühr nur bis 09.30 Uhr entrichtet worden war, die bezahlte Parkzeit war daher zum Feststellungszeitpunkt bereits um 105 Minuten überschritten. Die Strafe erscheint der Behörde vor allem aus spezialpräventiven Erwägungen auch unter der Annahme bescheidener wirtschaftlicher und familiärer Verhältnisse angemessen; auch sei nicht hervorgekommen, daß das Verschulden des Rechtsmittelwerbers geringfügig gewesen wäre. Strafmildernd bzw straferschwerend wurden keine Umstände angenommen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung hält der Beschuldigte sein Einspruchsvorbringen aufrecht. Hinsichtlich der gegenüber der zuvor ergangenen Strafverfügung modifizierten Tatzeit macht er überdies Verfolgungsverjährung geltend.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Der Spruch eines Straferkenntnisses hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, gemäß §44a VStG unter anderem zu enthalten:
1.
die als erwiesen angenommene Tat;
2.
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3.
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung.
Die Berufungsbehörde hat gemäß §66 Abs4 AVG, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr (§31 Abs2 erster Fall VStG).
Gemäß §3 Abs2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes muß jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einer abgabepflichtigen Kurzparkzone zum Halten oder Parken abstellt, die Abgabe bei Beginn des Haltens oder Parkens entrichten.
Wer die Abgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt, begeht gemäß §6 Abs1 lita leg cit eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- zu bestrafen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß §19 Abs1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Abs 2 normiert die Verpflichtung, im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Vorweggenommen sei, daß der Einwand der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der (gegenüber der Strafverfügung im Sinne des Einspruchsvorbringens geänderten) Tatzeit nicht zielführend ist, weil die Verjährungsfrist erst am 29.11.1995 ablief, das Straferkenntnis jedoch bereits am 3.10.1995 zugestellt worden war.
Sowohl der Einspruch gegen die Strafverfügung als auch die Berufung erschöpfen sich fast ausschließlich in theoretischen Erörterungen und Judikaturhinweisen. Die Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes wird in keinem Stadium des Verfahrens bestritten. Der Beschuldigte läßt jegliche Mitwirkungsbereitschaft an der Feststellung des Sachverhaltes vermissen und übersieht dabei, daß der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur (zB Erkenntnis vom 4.9.1995, Zl. 94/10/0099) die konkrete Bestreitung der zur Last gelegten Tat postuliert. Es ist daher davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber das angelastete Delikt tatsächlich begangen hat. Die Berufungsbehörde ist somit lediglich verhalten, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auf seine Gesetzeskonformität und die Strafe hinsichtlich ihrer Angemessenheit zu überprüfen.
Dem Berufungswerber ist beizupflichten, wenn er unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausführt, daß "der Vorschrift des §44a lita (richtig: Z1) VStG dann entsprochen" ist, wenn der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ kann sich jedoch nicht der Meinung anschließen, die Tatortbezeichnung "auf dem K*****markt, nächst der BH K" werde dieser Forderung nicht gerecht. Die Argumentation mit Amtsräumen der Bezirkshauptmannschaft an verschiedenen Adressen des K*****marktes geht ins Leere, weil im Spruch des Straferkenntnisses nicht von Amtsräumen der Bezirkshauptmannschaft, sondern von der Bezirkshauptmannschaft K die Rede ist, sodaß kein Zweifel daran besteht, daß der Amtssitz dieser Behörde gemeint ist. Diese Tatsache war dem Berufungswerber übrigens von Anfang an bewußt, andernfalls hätte er im Einspruch die Bezirkshauptmannschaft nicht als "optischen Mittelpunkt dieses Platzes" bezeichnet.
Der Vorwurf, durch das Lokaladverb "nächst" sei der Stellplatz nicht einmal annähernd bestimmt, trifft ebenfalls nicht zu. Geradezu absurd ist die These, "nächst" könne auch "gegenüber" bedeuten. Vielmehr ist nächst wohl eindeutig noch näher als nahe.
Schließlich kann der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ auch nicht finden, daß der Spruch des Straferkenntnisses die Gefahr einer Doppelbestrafung in sich birgt. Durch die Angabe eines exakten Tatzeitraumes wäre einer neuerlichen Bestrafung für diese Zeit jegliche Grundlage entzogen und sie könnte erfolgreich angefochten werden. Daß eine rechtmäßige Bestrafung hinsichtlich eines anderen Tatortes unzulässig wäre, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung, weil ein Fahrzeug nicht gleichzeitig an verschiedenen Plätzen abgestellt sein kann.
Die Strafbehörde hat den für das angelastete Delikt vorgesehenen Strafrahmen nur zu einem Sechstel ausgeschöpft. Gemessen am Unrechtsgehalt (das Fahrzeug war mindestens 105 Minuten ohne Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe abgestellt, das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung wurde daher erheblich geschädigt) und dem Ausmaß des Verschuldens - für die Begehung des angelasteten Deliktes reicht Fahrlässigkeit, deren Vorliegen im gegenständlichen Fall nicht bestritten wurde, aus - ist die Strafe in ihrer Höhe keinesfalls als überhöht anzusehen. Die Strafe ist aus spezialpräventiven Gründen auch unter der Annahme ungünstigster Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht zu hoch bemessen. Zudem ist der Beschuldigte den diesbezüglichen Erwägungen der Strafbehörde nicht entgegengetreten.
Zur Spruchänderung:
Der richtige Beginn des Tatzeitraumes ist unmißverständlich aus der Begründung des Straferkenntnisses nachvollziehbar ("obwohl lediglich bis 09.30 Uhr eine Parkgebühr nach dem KPZAG entrichtet worden war").
Sicherheitshalber wurde auch die Tatortbeschreibung ergänzt, obwohl diese Maßnahme nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ nicht notwendig gewesen wäre. Der Ersatz der geläufigen und dem allgemeinen Sprachgebrauch angehörigen Abkürzung "BH" durch den Begriff "Bezirkshauptmannschaft" hat lediglich formalen Charakter und ist keine materielle Änderung des Tatvorwurfes. Durch die Bezeichnung eines Amtsgebäudes (noch dazu eines solchen, das nach Auffassung des Berufungswerbers "zweifellos einen optischen Mittelpunkt" darstellt) wird den Verteidigungsrechten des Einschreiters besser gedient als durch die Anführung einer Hausnummer, sodaß auch deren zusätzliche Anführung nicht unbedingt notwendig gewesen wäre.
Die Konkretisierung der Übertretungsnorm war zulässig, weil die Tatanlastung verbal richtig erfolgte.
Der Berufung war daher nicht stattzugeben.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG unterbleiben, weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Demnach ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Beitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten hat.