TE UVS Tirol 1996/04/17 18/60-1/1996

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Veröffentlicht am 17.04.1996
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 VStG eingestellt.

Text

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 13.07.1995 von 16.12 Uhr bis 16.24 Uhr in Innsbruck, Leopoldstraße 27, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt und habe insofern eine Kontrolleinrichtung nicht ordnungsgemäß verwendet, als die Anwohnerparkkarte nicht ordnungsgemäß hinter der Windschutzscheibe und durch diese hindurch gut wahrnehmbar angebracht gewesen sei.

 

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach §6 Abs1 litc des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes iVm §§1, 3 und 5b der Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,-- verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht berufen.

 

Dieser Berufung kommt aus folgenden Gründen Berechtigung zu:

 

Gemäß §31 Abs1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

 

Nach §31 Abs2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate.

 

Im gegenständlichen Fall wurde offensichtlich aufgrund des in der Anzeige festgehaltenen Vermerkes "fehlender Parkschein" dem Beschuldigten in der Strafverfügung vom 28.12.1995 vorgeworfen, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt zu haben, ohne daß durch Verwendung eines Parkscheines der Stadtgemeinde Innsbruck die Kurzparkzonenabgabe entrichtet worden sei.

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Beschuldigte fristgerecht Einspruch erhoben und führte in diesem Einspruch aus, daß er im Besitz einer gültigen Anwohnerparkkarte gewesen sei. Diese Anwohnerparkkarte befindet sich auch im erstinstanzlichen Akt. Diese Anwohnerparkkarte hat eine Gültigkeit bis 15.09.1995 für die Zone 7, zu der die Leopoldstraße zählt, und war auf das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ausgestellt.

 

Aufgrund des Einspruches des Beschuldigten und der vorliegenden Anwohnerparkkarte wurde dem Beschuldigten mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.02.1996 der auch im angefochtenen Straferkenntnis aufscheinende Schuldvorwurf gemacht, eine Verwaltungsübertretung nach §6 Abs1 litc des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes begangen zu haben. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer, ohne den Tatbestand nach lita zu verwirklichen, Kontrolleinrichtungen nach §5a nicht ordnungsgemäß verwendet. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich im Gegensatz zur Übertretung nach §6 Abs1 lit des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes nicht um eine Verwaltungsübertretung betreffend Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben, sondern um eine Verwaltungsübertretung, für die eine Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten gilt.

 

Da im gegenständlichen Fall die Verwaltungsübertretung am 13.07.1995 begangen worden ist, hätte bis spätestens 13.01.1996 eine Verfolgungshandlung betreffend den richtigen Schuldvorwurf ergehen müssen, um den Eintritt der Verfolgungsverjährung hintanzuhalten.

 

Da dies nicht geschehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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