Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51 Abs1 und 51e Abs2 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 25.1.1996 wurde ein gegen Frau B T W wegen des Verdachtes einer Übertretung nach §20 lita des Tiroler Landespolizeigesetzes eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt. Mit Eingabe vom 23.2.1996 hat Herr Rechtsanwalt Dr. M L in seiner Eigenschaft als Rechtsvertreter der Beschuldigten einen Kostenbestimmungsantrag für die im Zuge des durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens aufgelaufenen Kosten gestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Erstbehörde diesen Antrag gemäß §13 iVm §74 Abs1 AVG iVm §24 VStG als unzulässig zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, daß gemäß §74 Abs1 AVG die Parteien die in einem Verfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hätten.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist die Berufung eingebracht. In der Begründung wird folgendes ausgeführt:
"Die Bestimmung des §74 Abs1 AVG ist in gegenständlicher Sache nicht anzuwenden, sondern die Bestimmung des §74 Abs2 VStG, nach welcher die Beteiligten untereinander sehr wohl den Kostenersatz zu leisten haben. In Entsprechung der weiteren Bestimmung über die Kostentragung, insbesondere auch aufgrund der Judikatur, des Landespolizeigesetzes und des Strafgesetzbuches hat in gegenständlicher Sache der Privatankläger den Privatangeklagten jedenfalls die aufgelaufenen Kosten zu ersetzen, weil die Privatangeklagte infolge Verfahrenseinstellung freigesprochen wurde. Es liegt somit eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Kostenspruch vor."
Es wurde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben, den Bescheid zu beheben und die Kosten der Berufungswerberin laut Kostenbestimmungsantrag in Höhe von S 4.185,98 zuzüglich der Kosten der gegenständlichen Berufung zu bestimmen.
Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:
§74 AVG, welche Bestimmung nach §24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat folgenden Wortlaut:
"(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsstrafverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Einspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden."
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß der Berufungswerberin ein Kostenersatzanspruch lediglich dann zustünde, wenn in der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift, im gegenständlichen Fall somit im Tiroler Landespolizeigesetz, eine eigenständige Kostentragungsregelung enthalten wäre. Eine derartige Regelung ist dem Tiroler Landespolizeigesetz nicht zu entnehmen.
In §21 Abs4 Tiroler Landespolizeigesetz wird darauf verwiesen, daß §56 Abs2, 3 und 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anzuwenden sind. Die zuletzt genannten Bestimmungen beziehen sich auf Privatanklagesachen. Eine gesonderte Regelung im Bezug auf die Kostentragung ist diesen Bestimmungen jedoch ebenfalls nicht zu entnehmen.
Daraus ergibt sich, daß im Falle einer Einstellung wegen des Verdachtes einer Übertretung nach §20 Tiroler Landespolizeigesetz eine Verpflichtung des Privatanklägers zum Kostenersatz, wenn das eingeleitete Verfahren mit einer Einstellung endet, nicht in Betracht kommt.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.