Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.
Gemäß §45 Abs1 Z3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
Mit dem vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn F B gestützt auf §74 Abs5 Z2 Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975) wegen zwei Übertretungen der LMKV 1993 Geldstrafen in Höhe von je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 60 Stunden) verhängt und überdies gemäß §64 Abs1 und 2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von je S 100,-- sowie gemäß §45 Abs2 LMG 1975 die Verpflichtung zur Tragung von Untersuchungskosten in Höhe von S 288,-- ausgesprochen.
Vorgeworfen wird Herrn B, daß er als verantwortlicher Beauftragter der "*******" Metzgereifiliale Nr. **, **** W***, N***************straße ** - **, zu verantworten habe, daß am 7. Juni 1993 ein Stück Schweineherz mit der Sachbezeichnung "S-Herz" verpackt in Verkehr gebracht worden sei, ebenso zwei Stück Rindfleisch: zwei Wadenbeinquerschnitte mit Knochen und Mark, mit der Sachbezeichnung "Beinscheibe R. Wade m.Kn.", obwohl diese abgekürzte Kennzeichnungsangabe als nicht leicht verständlich im Sinne des §3 Abs1 lita LMKV 1993 anzusehen ist und damit als handelsinterne Abkürzung nicht den Informationszweck der handelsüblichen Sachbezeichnung für den Konsumenten erfüllt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung erhoben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hierüber wie folgt erwogen:
Ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen ist grundsätzlich folgendes festzustellen:
Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist nur dann entsprochen, wenn
a)
im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
b)
der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Bereits im Lichte dieser Ausführungen erscheinen beide Spruchteile des angefochtenen Bescheides rechtswidrig. Dies deshalb, da in den beiden Fällen nicht im mindesten erkennbar ist, durch welches konkrete Verhalten die beiden Lebensmittel in Verkehr gebracht wurden.
Eine derartige Angabe ist aber insofern erforderlich, als der Vorwurf des "Inverkehrbringens" lediglich die rechtliche Beurteilung eines konkreten Sachverhaltes darstellt. Somit wurde von der Erstbehörde ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nicht zum Vorwurf gemacht.
Darüberhinaus darf darauf verwiesen werden, daß die mit "7.6.1993" angegebene Tatzeit lediglich jenen Zeitpunkt darstellt, zu dem das unter Spruchteil a) des Straferkenntnisses erwähnte Lebensmittel (Schweineherz) in Verkehr gebracht wurde, hingegen war das unter b) des Straferkenntnisses erwähnte Lebensmittel (2 Stück Rindfleisch) laut Aktenlage erst am 20.7.1993 in Verkehr gebracht worden.
Da innerhalb der einjährigen Frist zur Vornahme einer tauglichen Verfolgungshandlung eine solche eindeutig nicht vorgenommen wurde, war bereits aus diesem Grunde das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.
Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte trotz ausdrücklichen Antrages abgesehen werden, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage zu beheben war.