TE UVS Niederösterreich 1996/05/13 Senat-MD-95-1124

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Veröffentlicht am 13.05.1996
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), idgF Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und gemäß §45 Abs1 Z2 VStG idgF die Einstellung des Verfahrens verfügt.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 11.10.1995, Zl 3-*****-93 wurde über den Beschuldigten R L in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter der Firma P**** Lebensmittelhandel AG mit dem Sitz in W* N****** wegen Übertretung nach der Bestimmung des §23 Abs3 AAV eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 2 Tage) gemäß §31 Abs2 AnSchG verhängt.

 

Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß in der spruchgenannten P****-Filiale in **** S******** der Notausgang vom Verkaufsraum ins Freie durch Abstellen bzw Lagern von zwei Warenständern mit diversen Produkten verstellt und daher nicht jederzeit benützbar war, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer im Verkaufsraum aufhielten.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben, inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie Verletzung von Verfahrenvorschriften behauptet, Verfassungswidrigkeit von Teilen des ArbIG geäußert, die mangelnde Konkretisierung des Spruches vorgebracht und aus all diesen Gründen die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, Einstellung des Strafverfahrens und hilfsweise die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.

 

Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs hat das am Verfahren mitbeteiligte Arbeitsinspektorat nach Kenntnis des Berufungsvorbringens die vollinhaltliche Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses begehrt.

 

In der am 7.2.1996 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft xx durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung präzisierte der Beschuldigtenvertreter sein Vorbringen dahingehend, daß seiner Rechtsauffassung nach der im Spruch genannte Notausgang dahingehend nicht ausreichend konkretisiert wäre, daß vorliegendenfalls die Rechtsgrundlage, aufgrund der dieser Ausgang als Notausgang einzurichten sei, als wesentlicher Spruchbestandteil fehle und aufgrund dieser nicht dem Gesetz entsprechenden Konkretisierung der Norm des §44a VStG nicht Genüge getan worden sei und somit das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben wäre.

 

Der Vertreter des Arbeitsinspektorates beantragte weiterhin die vollinhaltliche Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat daher erwogen wie folgt:

 

Ohne auf weiteres materiellrechtliches Vorbringen in der Berufung einzugehen, erweist sich vorliegendes Rechtsmittel wegen Nichterfüllung der in §44a VStG genannten Kriterien als berechtigt.

 

Das Konkretisierungsgebot des §44a VStG normiert zwingend, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (bspw nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl VwGH verstärkter Senat vom 13.06.1984, Slg 11466 A).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten und muß die Übertretung im Spruch so eindeutig umschrieben sein, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl verstärkter Senat des VwGH vom 3.10.1985, Slg 11894 A uva).

 

Somit muß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, daß er in die Lage versetzt wird, auf die im konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und muß der Spruch geeignet sein, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden und ist im übrigen die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren.

 

Diesen zwingenden Bestimmung des §44a VStG entspricht vorliegendes Straferkenntnis dahingehend nicht, da die Mitzitierung der Rechtsgrundlage, aufgrund welcher der spruchgenannte Ausgang als Notausgang in dieser Filiale einzurichten war, als wesentlicher Spruchbestandteil unter den als verletzt normierten Rechtsvorschriften nicht angeführt ist und die Verletzung dieser Bescheidauflage dem Rechtsmittelwerber innerhalb der Verjährungsfrist während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorgehalten wurde.

 

Aus diesem Grund war somit dem Berufungsvorbringen zu folgen, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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