TE UVS Steiermark 1996/05/17 30.17-50/96

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Veröffentlicht am 17.05.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung der Frau D. C., K.-E.-Straße 7, G., gegen das Straferkenntnis des Magistrates Graz, Baurechtsamt, vom 7.3.1996, GZ.: A 17-St-8.837/1995-1, ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7.3.1996 wurde Herrn Ing. J. Z., J.-weg 35b, G., zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Ing. J. Z. GesmbH. zu verantworten, daß diese als Bauführer vom 21. August 1995 bis 4. Oktober 1995 bewilligungspflichtige Bauarbeiten auf dem Grundstück Nr. 500/4, EZ 272, Bfl 281 der KG W., ohne Vorliegen einer Baubewilligung durchgeführt habe, obwohl der Bauführer für die bewilligungsgemäße Ausführung der gesamten Anlage verantwortlich ist. Wegen Übertretung der Bestimmung des § 118 i.V.m. § 34 Abs 3 des Stmk. Baugesetzes wurde über Herrn Ing. J. Z. eine Geldstrafe  in der Höhe von S 10.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 118 Abs 2 Z 4 des Stmk. Baugesetzes verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von der Berufungswerberin mit der Eingabe vom 26.3.1996 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In der Folge wurde von der Berufungsbehörde ein Ermittlungsverfahren dahingehend durchgeführt, ob auch gegen die Berufungswerberin von der belangten Behörde ein Straferkenntnis mit der in der Berufung ausdrücklich angeführten Geschäftszahl erlassen wurde. Entsprechend der Stellungnahme des Magistrates Graz, Baurechtsamt, vom 6.5.1996 wurde gegen Frau D. C. nur ein Straferkenntnis mit GZ.: A 17-St-8.957/1995-1 erlassen. Auch hat die Berufungswerberin über ha. Aufforderung mittels Fax vom 23. April 1996 als einziges gegen sie erlassenes Straferkenntnis einen Bescheid mit der Zl. A17-St-8.957/1995-1 vorgelegt. Aus welchen Gründen sich die Berufungswerberin in ihren Rechten durch einen gegen den Bauführer erlassenen Bescheid verletzt fühlt, wurde weder in der Berufung, noch in der Eingabe vom 23.4.1996 dargelegt. Der gegenständlichen Entscheidung wurden folgende Erwägungen zugrundegelegt: Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, das AVG mit bestimmten (für den Beschwerdefall nicht relevanten) Ausnahmen auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Gemäß § 63 Abs 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufung gemäß Abs 3 dieser gesetzlichen Bestimmung den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Wie bereits ausgeführt, hat die Berufungswerberin in ihrer Berufung ausdrücklich den gegen den Bauführer erlassenen Bescheid bezeichnet. Nach herrschender Rechtsansicht ist unter Rechtsanspruch der Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten der Behörde in materieller Hinsicht und unter rechtlichem Interesse der Anspruch auf ein bestimmtes verfahrensrechtliches Verhalten der Behörde zu verstehen. Da in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bauführer der Grundstückseigentümerin kein derartiger Anspruch zukommt, hat auch die Berufungswerberin keine Parteistellung im verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Ing. J. Z. Eine andere Rechtsansicht wurde von der Berufungswerberin auch nicht behauptet.

Da die Berufungswerberin sohin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten gar nicht verletzt werden konnte, war die Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Verwaltungsstrafverfahren Bauführer Beschuldigter Partei Grundeigentümer Berufung Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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