TE UVS Niederösterreich 1996/05/21 Senat-PL-95-065

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991 iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 VStG S 120,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig befunden, am 3.7.1994, 15.18 Uhr, im Ortsgebiet G*******, Gemeindegebiet H*********, von der B ** kommend in Richtung LH **, Fahrtrichtung E********/P*********, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ** *** K gelenkt zu haben, obwohl dies aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens "Fahrverbot in beide Richtungen" mit der Zusatztafel "ausgenommen Anrainer und landwirtschaftliche Fahrzeuge" verboten war und die in der Zusatztafel kundgemachte Regelung auf ihn nicht zutraf. Dadurch habe er sich der Verwaltungsübertretung gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 und § 52 lita Z1 StVO 1960 schuldig gemacht und wurde hiefür mit Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) bestraft.

 

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz wurden in der Höhe von S 60,-- vorgeschrieben.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des Straferkenntisses. Begründend führte er im wesentlichen aus, daß er seinen Namen in die Lenkererhebung lediglich eingetragen habe, da ihm auf seine telefonische Anfrage bei der Behörde mitgeteilt worden sei, daß er seinen Namen in jedem Fall eintragen müsse, wenn eine andere Person als Lenker nicht in Frage käme. Diese Eintragung sei keinesfalls gleichbedeutend mit einem Geständnis, daß er das Kraftfahrzeug dort gelenkt habe. Der Anzeiger habe bei seiner Einvernahme am 7. November 1994 angegeben, sich nicht erinnern zu können, in welche Fahrtrichtung das Auto gefahren war. Die Behauptung im Straferkenntnis "Ortsgebiet G*******, Gemeindegebiet H********* von der B * kommend in Richtung LH **, Fahrtrichtung E********/P*********" entbehre jeglicher Grundlage. Der Schuldspruch gründe nicht, wie im Straferkenntnis angeführt, auf die Anzeige des Gendarmerieposten H********* sondern auf eine Privatanzeige beim Gendarmerieposten H*********. Weiters wurden die gesetzwidrige Erlassung einer Strafverfügung gemäß §47 VStG (keine dienstliche Wahrnehmungen durch ein Straßenaufsichtsorgan), das mangelnde Parteiengehör wegen nicht Eingehens auf seine Argumente, der Versuch, durch die Berufung auf eine Anzeige des Gendarmeriepostens H********** der gesetzwidrigen Strafverfügung eine rechtliche Grundlage zu verschaffen und die falsche Beweiswürdigung als Verfahrensfehler bemängelt.

 

Das Strafverfahren gründet auf eine Anzeige des Gendarmeriepostens H*********, laut welcher eine Privatperson am 4.7.1994 Anzeige dahingehend erstattet habe, daß der Lenker des PKW, Kennzeichen ** *** K, am 3. Juli 1994, um 15.18 Uhr im Ortsgebiet von G******* (Gemeindegebiet H********* auf einer unbenannten Gemeindestraße von der B ** (T**** kommend) in Richtung LH ** (E********/P*********), unter Mißachtung des Verkehrszeichens "Fahrverbot" (Zusatztafel - ausgenommen Anrainer und landwirtschaftliche Fahrzeuge -) gefahren sei.

 

Auf Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft xy vom 22.8.1994 gab der nunmehrige Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ** *** K an, zum Tatzeitpunkt am Tatort den genannten PKW gelenkt zu haben.

 

Die in der Folge durch die Behörde erster Instanz erlassene Strafverfügung trat durch den fristgerecht eingebrachten Einspruch des Berufungswerbers außer Kraft.

 

Im Ermittlungsverfahren wurde der Anzeiger am 7.11.1994 als Zeuge vernommen und führte aus, die Anzeige vollinhaltlich aufrechtzuerhalten. Er habe das Kennzeichen des langsam fahrenden Fahrzeuges aus einer Entfernung von ca 5 m abgelesen und auf einem Zettel notiert und könne jeden Irrtum ausschließen. Die von ihm erkannte Fahrzeugemarke würde auch mit dem zugelassenen Fahrzeug übereinstimmen. Er könne jedoch nicht mehr angeben, in welche Richtung das Fahrzeug gefahren sei. Seines Wissens sei der Beschuldigte nicht Anrainer an der Gemeindestraße, welche von vielen Autofahrern benutzt würde, um der ampelgeregeleten Kreuzung Bundestraße ** - Landeshauptstraße auszuweichen.

 

Auf Vorhalt dieser Zeugenaussage stellte der Berufungswerber anläßlich seiner Beschuldigtenvernehmung vom 9.12.1994 die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertetung in Abrede. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß dem Beschwerdeführer (Anzeiger ?) KFZ-spezifische Daten erst nachträglich zur Kenntnis gelangt seien. Der Zeugenaussage sei lediglich zu entnehmen, daß sich der Zeuge das Kennzeichen auf einem Zettel notiert habe. Die Aussage, daß er auch Marke, Type, Farbe, bzw Anzahl der im Fahrzeug mitfahrenden Personen notiert habe, fehle. Die Glaubhaftigkeit des Zeugen dürfe auch in Zweifel gezogen werden, da er nicht mehr angeben konnte, in welche Richtung das Fahrzeug gefahren sein soll. Darüberhinaus würden die schriftlichen Aufzeichnungen, auf die sich der Zeuge berufe, fehlen.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat aufgrund des durch die Behörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie des Berufungsvorbringens aus dem Grunde des §51e Abs2 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen und dieser Entscheidung zugrundegelegt:

 

Am 3. Juli 1994, um 15.18 Uhr, lenkte der Berufungswerber den PKW mit dem Kennzeichen ** *** K im Ortsgebiet von G*******, Gemeindegebiet H*********, auf einer unbenannten Gemeindestraße von der B ** (T****) kommend in Richtung LH ** (E********/P**********), obwohl dies aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens "Fahrverbot in beide Richtungen" mit der Zusatztafel "ausgenommen Anrainer und landwirtschaftliche Fahrzeuge" verboten war, da die in der Zusatztafel kundgemachte Regelung auf ihn nicht zutraf.

 

Dies insbesondere aufgrund der Anzeigedarstellung in Verbindung mit der unter Wahrheitspflicht getätigten Zeugenaussage des Anzeigers. Der Umstand, daß der Anzeiger vier Monate nach dem Tatzeitpunkt die Fahrtrichtung des angezeigten PKW's nicht mehr angegeben konnte, vermag die Glaubwürdigkeit dieser Anzeige keinesfalls in Frage zu stellen, da für den Anzeiger die Angelegenheit mit Erstattung der Anzeige beim zuständigen Gendarmerieposten erledigt war. Auch der Umstand, daß der Zeuge lediglich angegeben hat, das Kennzeichen notiert zu haben, tut seiner Glaubwürdigkeit keinen Abbruch, da es einem Anzeiger durchaus zuzumuten ist, sich Marke und Type eines PKW einen Tag lang - von der Wahrnehmung bis zur Anzeigenerstattung - zu merken. Darüberhinaus schließt der Zeuge jeden Irrtum beim Ablesen und Notieren des Kennzeichens aus, sodaß es keinesfalls nötig ist, Marke, Type, Farbe oder gar Anzahl der im Fahrzeug mitfahrenden Personen zu notieren und anzuzeigen.

 

Dazu kommt, daß der Berufungswerber auf die Anfrage der Behörde, wer das auf ihn zugelassene Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt habe, angegeben hat, das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben. Auch wenn er damit lediglich zum Ausdruck bringen wollte, daß ausschließlich er das auf ihn zugelassene Fahrzeug lenkt, hätte er in dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens bzw in der Berufung hinlänglich Gelegenheit gehabt, darzutun, wo er zum Tatzeitpunkt mit dem Fahrzeug gefahren ist und diesbezügliche Beweise anzubieten.

 

Daraus ergibt sich, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen und, da er nicht glaubhaft machen konnte, daß ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, auch zu verantworten hat.

 

Zu den eingewandten Verfahrensfehlern wird ausgeführt, daß Strafverfügungen zwar nur aufgrund von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses angezeigter Verwaltungsübertretungen oder wenn das strafbare Verhalten aufgrund automatischer Überwachung festgestellt worden ist, erlassen werden können. Jedoch bewirkt es keine Nichtigkeit der Strafverfügung, wenn diese ohne diese Voraussetzungen erlassen worden ist, weil ein solcher Mangel von keiner gesetzlichen Vorschrift mit Nichtigkeit bedroht ist (VwGH 8.6.1988, 88/03/0102).

Zudem ist die bemängelte Strafverfügung durch den fristgerecht eingebrachten Einspruch außer Kraft getreten. Im ordentlichen Verfahren wurde dem Berufungswerber nach Abschluß der Erhebungen Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen, sodaß auch nicht von einem nichtzugestandenen Parteiengehör gesprochen werden kann. Die Begründung des Straferkenntnisses wird gemäß §66 Abs4 AVG durch die Begründung dieser Berufungsentscheidung ersetzt.

 

Der Berufungswerber ist in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten, was als mildernd zu werten ist. Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich. Im Ermittlungsverfahren hat er angegeben, ein monatliches Nettoeinkommen von ca S 19.000,-- zu beziehen, und ca S 350.000,-- Altbausanierungskredite offen zu haben. Der Gesetzgeber sieht für die vorliegende Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- vor, sodaß die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände durchaus tat und tätergerecht erscheint, zumal kein Hinweis für ein geringes Verschulden zu finden ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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