TE UVS Burgenland 1996/05/29 08/01/96001

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Dr Traxler über die Berufung des Herrn                   , geboren

am

      , wohnhaft in                                 , vom 11 04

1996, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl

am See vom 14 03 1996, Zl 300-5865-1994, wegen Bestrafung nach 1a)

§ 65 Abs 3 Z 2 im Verein mit § 28a Abs 1 Z 10 Weingesetz 1985, 1b)

§ 65 Abs 2 Z 4 im Verein mit § 58 Abs 3 Weingesetz 1985 sowie § 3

Z 1 der Weinverordnung, 1c) § 65 Abs 3 Z 2 im Verein mit § 33 Abs 5 Weingesetz 1985 und 2) § 65 Abs 1 Z 8 im Verein mit § 51 Abs 2 Weingesetz 1985 sowie § 1 Abs 5 der Kellerbuchverordnung zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß das angefochtene Straferkenntnis in seinem Punkt 1c) (Bestrafung gemäß § 65 Abs 3 Z 2 im Verein mit § 33 Abs 5 Weingesetz 1985) behoben und das Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt wird.

Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß dessen Spruchpunkt 2) dahingehend ergänzt wird, daß nach dem Wort Aufbesserung die Worte durch Traubendicksaft einzufügen sind. Als verletzte Rechtsvorschrift ist anstelle des § 1 Abs 5 der § 1 Abs 2 Z 5 der Kellerbuchverordnung zu zitieren.

 

Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens I Instanz verringert sich daher auf S 180,--.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte 1a), 1b) und 2) des

angefochtenen Straferkenntnisses ein Betrag von 20 % der Strafhöhe, das sind S 360,--, zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt:

1) Er habe am 14 04 1994 in seiner Betriebsstätte in             , Hauptstraße 12, 150 Flaschen a 2l Zweigelt, Landwein, Weinbaugebiet Neusiedlersee, zum Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht, obwohl

a) der Wein bei der sensorischen Prüfung die in den §§ 7 und 7a der Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen, BGBl Nr 470/1972, festgelegten Mindesterfordernisse dadurch nicht erreicht habe, da dieser fehlerhaft (medizintonartig) sei und vier von sieben Kostmitgliedern das Produkt als den sensorischen Anforderungen an einen Landwein obiger Bezeichnung nicht entsprechend bewertet hätten,

b) der Wein eine gesamte schwefelige Säure von 195 mg/l aufwies, somit den gemäß der Verordnung nach § 6 Abs 5 Weingesetz 1985 festgelegten Wert von weniger als 160 mg/l überschritten habe,

c) auf dem Flaschenschild nicht der tatsächlich vorhandene Gehalt an Alkohol von 12,5 Vol.% angebracht war, sondern ein Alkoholgehalt von 11,8 Vol.%.

2) Er habe am 14 04 1994 in seiner Betriebsstätte das Kellerbuch entgegen den Bestimmungen des § 51 Abs 2 Weingesetz 1985 nicht ordnungsgemäß geführt, da in diesem Angaben über das Ausmaß der Aufbesserung hinsichtlich des Weines mit der Prüfnummer E 3578/94 fehlten.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1a) § 65 Abs 3 Z 2 im Verein mit § 28a Abs 1 Z 10 Weingesetz 1985,

Zu 1b) § 65 Abs 2 Z 4 im Verein mit § 58 Abs 3 Weingesetz 1985 sowie

§ 3 Z 1 der Weinverordnung,

Zu 1c) § 65 Abs 3 Z 2 im Verein mit § 33 Abs 5 Weingesetz 1985,

Zu 2) § 65 Abs 1 Z 8 im Verein mit § 51 Abs 2 Weingesetz 1985 sowie

§ 1 Abs 5 der Kellerbuchverordnung.

Es wurden folgende Geldstrafen verhängt:

Zu 1a) S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden)

Zu 1b) S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden)

Zu 1c) S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden) und Zu 2) S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden).

 

In der Berufung sowie im Schriftsatz vom 21 05 1996 wird vorgebracht:

 

1) Die Vorgangsweise der Weinkostkommission anläßlich ihrer kostmäßigen Feststellungen sei mit Rücksicht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19 12 1994, Zl 94/10/0104, rechtswidrig gewesen. Außerdem habe der Berufungswerber den Verdacht, daß anläßlich des Umfüllens des Weines in Kostfläschchen eine Verwechslung stattgefunden habe. Auch werde das im angefochtenen Straferkenntnis zitierte Projekt des Bundesamtes für Weinbau bezweifelt.

Der Berufungswerber glaube, daß die kostmäßige Beurteilung durch die Lagerung im Labor verursacht worden sei.

2) Hinsichtlich der Messung der schwefeligen Säure ersuche er um Bekanntgabe, welcher Analytiker diese durchgeführt habe. Unter der Aufsicht eines Analytikers bedeute seiner Ansicht nach, daß diese Messungen von angelernten Hilfskräften durchgeführt worden seien. Er sei der Meinung, daß der Farbumschlag besonders bei Rotwein sich nicht exakt durchführen lasse, er traue sich dies als erfahrener Weinbauer nicht zu. Bei zwanzigtausend Bestimmungen der schwefeligen Säure durch das Bundesamt für Weinbau erscheine es durchaus möglich, daß hier ein Fehler vorliege.

Auch liege keine Flasche des Weines zwecks Nachuntersuchung beim Bundesamt mehr auf, was es unmöglich mache, den Wein zu überprüfen.

3) Der Alkoholgehalt betrage 12,3 Vol%, wie dies von ihm festgestellt worden sei und er liege deshalb mit der Angabe von 11,8 Vol% innerhalb der Toleranzgrenze von plus/minus 0,5 Vol%.

 

Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in I Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Da das Weingesetz 1985 nach dem Tatzeitpunkt, dem 14 04 1994 durch die Weingesetz-Novelle 1995, BGBl Nr 583, mit Wirkung vom 31 08 1995,

also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert wurde, war sonach auf die zitierte Bestimmung des § 1 Abs 2 VStG Bedacht zu nehmen. Dies wiederum hatte zur Folge, daß die Behörde I Instanz zu Recht, wie aus den in ihrer Begründung zitierten Bestimmungen des Weingesetzes ersichtlich ist, grundsätzlich von dem am 14 04 1994 geltenden Recht auszugehen hatte. Dies trifft für die Spruchpunkte 1a), 1b) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses zu.

 

Zu Spruchpunkt 1c):

 

Hinsichtlich dieses Spruchpunktes ist darauf hinzuweisen, daß § 33 Abs 5 des Weingesetzes 1985 durch die Weingesetz-Novelle 1995 eine völlig andere Fassung erhalten hat. Dies mit Rücksicht auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, weil die EU-Verordnungen Nr 2392/89 und Nr 3201/90 entsprechende Vorschriften für die Etikettierung von nicht versetztem Wein enthalten. Danach ist, da diese EU-Verordnungen unmittelbar anwendbares Recht darstellen, eine ausdrückliche Vorschrift über die Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes auf der Flaschenetikette im Weingesetz selbst entbehrlich. Dies aber hat mit Rücksicht auf die Regelung des § 65 Abs 4 und 5 des Weingesetzes 1985 folgende Auswirkung:

Gemäß § 65 Abs 4 leg cit begeht derjenige, der einer unmittelbar geltenden Bestimmung in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 100 000,-- zu bestrafen.

 

Nach § 65 Abs 5 leg cit sind die Tatbestände gemäß Abs 4 durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft festzulegen. Eine solche Verordnung ist noch nicht erlassen worden. Daraus ergibt sich, daß im Bereich des Weinrechtes derzeit eine Bestrafung wegen Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nicht stattfinden kann. Das Verfahren zu Spruchpunkt 1c) des angefochtenen Straferkenntnisses war daher mit Rücksicht auf § 1 Abs 2 VStG einzustellen, da dieser Tatbestand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr strafbar war.

 

Eine Umstellung des Tatvorwurfes auf die Übertretung des § 23 Abs 1 Weingesetz 1985 war nicht möglich, weil das Tatbildelement der zur Irreführung geeigneten Bezeichnung dem Berufungswerber nicht innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung vorgeworfen wurde.

 

Zu Spruchpunkt 1a):

 

Gemäß § 28 a Abs 1 Z 10 Weingesetz 1985 in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung darf Wein unter der Bezeichnung Landwein nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn der Wein die dieser Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die in einer Verordnung gemäß § 47 Abs 7 festgelegte Mindesterfordernisse erreicht werden.

Gemäß § 65 Abs 3 Z 2 leg cit ist mit einer Geldstrafe bis S 12000,--,

im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen, wer Wein, dessen Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht der Bestimmung des § 28 a entspricht, in Verkehr bringt. Gemäß § 7 a der Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen, BGBl Nr 470/1972, entspricht Landwein, Qualitätswein oder Qualitätsobstwein in sensorischer Hinsicht der Bezeichnung, unter der er in Verkehr gesetzt werden soll, wenn die vom Vorsitzenden der Weinkostkommission

gestellte Frage

a)

bei 6 Kostmitgliedern von mindestens 4

b)

bei 7 Kostmitgliedern von mindestens 5,

c)

bei 8 Kostmitgliedern von mindestens 5,

d)

bei 9 Kostmitgliedern von mindestens 6,

bejaht wird.

Wie Punkt 1 der Berufungsausführungen zu entnehmen ist, bekämpft der Berufungswerber die Vorgangsweise der Weinkostkommission als rechtswidrig.

 

Dem Berufungswerber ist nun zuzugestehen, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19 12 1994, Zl 94/10/0104, festgestellt hat, daß die Weinproben nach § 7 Abs 4 letzter Satz der Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen erst unmittelbar vor der Durchführung der Probenprüfung geöffnet werden dürfen. Eine vorherige Öffnung widerspreche dieser Bestimmung. Die von der Weinkostkommission gewählte Vorgangsweise, die Weinprobe nach ihrem Einlangen beim Bundesamt für Weinbau in ein Kostfläschchen

umzugießen und sodann verschlossen und gekühlt aufzubewahren, ist daher mit der gesetzlichen Vorschrift nicht in Einklang zu bringen.

 

Im vorliegenden Fall erhebt sich allerdings die Frage, ob dieser Verfahrensverstoß zu einem wesentlichen Mangel geführt hat und ob bei

Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (vgl Erkenntnis des VwGH vom 21 03 1994 Zl 94/10/0009).

 

Der Verwaltungssenat hat daher eine gutächtliche Äußerung des Bundesamtes für Weinbau eingeholt. Aus dieser Äußerung vom 29 04 1996

geht nachstehendes hervor:

 

Die Begründung für die - zwischenzeitlich wegen des Erkenntnisses des

Verwaltungsgerichtshofes vom 19 12 1994 (Zl 94/10/104) für BKI-Proben geänderte - ho Vorgangsweise des Umfüllens von amtlichen Weinproben in Kostfläschchen wurde bereits mehrfach vorgetragen.

Nach

wie vor ist in diesem Zusammenhang aus fachlicher Sicht festzustellen, daß ein wenige Sekunden andauernder Luftkontakt des Weines nicht geeignet ist, eine nachteilige Veränderung einer einwandfreien Weinmenge herbeizuführen. Eine solche wäre auch in instabilen Proben (hinsichtlich des Redox-niveaus) erst nach einer längeren Einwirkdauer (>5') von Luft zu erreichen.

 

Nach dem Umfüllen besteht im Probenfläschchen kein Luftüberstand mehr, allfällige Weinveränderungen werden durch die ununterbrochene Kühlung bis zur Verkostung gesichert verhindert. Gegenteilige Ansichten sind aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht begründbar und

vermutlich als Schutzbehauptungen zu bewerten.

 

In dem in obigem Zusammenhang durchgeführten Kleinprojekt (beschrieben im Jahresbericht 1993 - 3.2. des Bundesamtes für Weinbau) wurden insgesamt 90 Kostproben sowohl direkt aus der Originalflasche wie auch aus dem 250 ml-Kostfläschchen der amtlichen Kostkommission zur Beurteilung vorgelegt. In 13 Fällen (14 %) zeigte sich dabei ein abweichendes Kostergebnis. Neun Weinmuster erhielten im Kostfläschchen ein positiveres Stimmenverhältnis, das immerhin bei

7 Weinen in ablehnungsmäßiger Hinsicht zu einer Ergebnisumkehr geführt hätte. Bei den 4 Weinproben mit dem vergleichsweise schlechteren Ergebnis - bezogen auf die Vorlage im Kostfläschchen - wäre dagegen nur einmal ein ungünstigeres Ergebnis (für den Einreicher) entstanden. Anders formuliert: Bei einem Abgehen von den 250 ml-Kostfläschchen zugunsten der Originalflasche wären von 90 Prüfnummereinreichungen um 6 Weine mehr zurückgewiesen worden, als in

der damals üblichen Vorlageform.

 

Dieser gutächtlichen Äußerung ist der Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Mag auch die seinerzeit gewählt Vorgangsweise anläßlich der Verkostung nicht dem Gesetz entsprochen haben, so kann damit doch - wie sich aus der gutächtlichen Äußerung ergibt - kein Verfahrensmangel dargetan werden, der wesentlich ist und zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

 

Der Verwaltungssenat hat daher gegen das kostmäßige Ergebnis, wie es im Untersuchungszeugnis der Bundesanstalt für Weinbau (nunmehr Bundesamt für Weinbau) vom 09 05 1994, Zl B 138/94, festgehalten ist,

keine Bedenken.

 

Aus diesem Zeugnis ergibt sich weiters, daß kein dem § 7 a der Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen entsprechendes Abstimmungsergebnis zu gunsten des gegenständlichen Landweines erreicht wurde. Die Berufungsbehörde nimmt daher die vorliegende Verwaltungsübertretung als erwiesen an.

 

Wenn der Berufungswerber vorbringt, daß nunmehr keine Weinprobe zur Nachuntersuchung beim Bundesamt für Weinbau aufliegt, ist auf folgendes hinzuweisen:

Wie der am 27 05 1994, also etwas mehr als einen Monat nach der erstmaligen Kontrolle durch die Bundeskellereiinspektion aufgenommenen Niederschrift zu entnehmen ist, war zu diesem Zeitpunkt

keinerlei Weinvorrat des beanstandeten Weines vorhanden. Im übrigen ergibt sich aus der Niederschrift vom 14 04 1994, das dem Berufungswerber eine Flasche als amtliche Gegenprobe ausgefolgt wurde. Dazu hat der Berufungswerber anläßlich seiner Beschuldigteneinvernahme vom 29 06 1994 angegeben, daß er diese Gegenprobe selbst verwertet habe, indem er sie untersucht habe. Zur Frage der Gegenprobe hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21 03 1994, Zl 94/10/0009, ausgesprochen, daß es sich bei der Gegenprobe um den restlichen Teil der nach § 39 des Weingesetzes gezogenen Probe handelt, der der Partei zu Beweiszwecken

zurückgelassen wird. Wie die Partei mit der Gegenprobe verfährt, steht ihr frei. Vor allem steht es der Partei frei, die Gegenprobe einer Untersuchung zuzuführen. Ein amtswegiges Vorgehen der Behörde kommt diesbezüglich nicht in Betracht.

Es wäre daher am Berufungswerber gelegen gewesen, von sich aus eine entsprechende Gegenprobe einzuholen. Wenn er dies aufgrund der von ihm gewählten Vorgangsweise unterlassen hat, geht dies zu seinen Lasten.

Zur Äußerung des Berufungswerbers, daß er den Verdacht habe, daß anläßlich des Umfüllens des Weines in Kostfläschchen eine Verwechslung stattgefunden habe, ist zu sagen, daß es sich um eine bloße Behauptung bzw Vermutung handelt, für deren Zutreffen keinerlei Anhaltspunkt bestehen. Es war daher darauf nicht näher einzugehen.

 

Zu Spruchpunkt 1b):

 

Gemäß § 58 Abs 3 Weingesetz ist Wein, der durch eine Weinbehandlung Stoffe enthält, die das in der Weinverordnung festgelegte Ausmaß überschreiten oder die entgegen § 6 Abs 6 in den Wein übergegangen sind, deshalb noch nicht als verfälschter Wein anzusehen. Der Wein darf in Verkehr gebracht werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem

Wein oder durch eine zulässige Behandlungsweise die Verkehrsfähigkeit

wieder erlangt hat; der Verschnitt oder die Behandlung darf nur unter

Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.

 

Gemäß § 3 Z 1 der Weinverordnung darf dem Wein schweflige Säure nur in einer Menge zugesetzt werden, daß er bei Abgabe an den Verbraucher

bei Rotwein nicht mehr als 160 mg/l gesamte schweflige Säure enthält.

 

Gemäß § 65 Abs 2 Z 4 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu S 60 000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 4 Wochen zu bestrafen, wer Wein, der Aufgrund einer zugelassenen Weinbehandlung Stoffe enthält, die das in der Weinverordnung festgelegte Ausmaß überschreiten, an den Verbraucher abgibt.

 

Im vorliegenden Fall ergibt sich nun aus dem Untersuchungszeugnis des

nunmehrigen Bundesamtes für Weinbau vom 09 05 1994, Zl B 138/94, daß die Probe des vorliegenden Weines eine gesamte schweflige Säure von 195 mg/l aufwies.

 

Dieses Meßergebnis wird vom Berufungswerber im Punkt 2 seiner Berufungsausführungen bestritten.

 

Auch dazu hat der Verwaltungssenat eine gutächtliche Äußerung des Bundesamtes für Weinbau eingeholt, aus der sich nachfolgendes ergibt:

 

Die Bestimmung der freien und gesamten schwefligen Säure gehört zu den grundlegenden Analysenmethoden in der Weinanalytik und ist dementsprechend sehr gut eingefahren und dokumentiert. Insbesondere für diese beiden Parameter betreibt auch das Bundesamt für Weinbau einen sehr hohen Qualitätssicherungsaufwand. Der vom Berufungswerber immer wieder verwendete Farbumschlag, der angeblich bei Rotwein nicht

exakt ermittelt werden könne, ist nur bei der freien Form des SO2 überhaupt ein Thema; wobei aber zu beachten ist, daß Wiederholungen von Werten in und über dem Grenzwertbereich stets mittels der acidimetrischen Methode verifiziert werden. Für letztere Methode ist der Weintyp und die Weinfarbe aber völlig irrelevant. Im Falle von Beanstandungen der gesamten schwefligen Säure - wie bezughabend - spielt die Weinfärbung auch bei der Routinemethodik keine wesentliche

Rolle; selbstverständlich werden Grenzwertbereiche auch für dieses Bestimmungselement mittels acidimetrischer Methode bestätigt. Jede festgestellte Grenzwertberührung - auch bei der gesamten schwefligen Säure - wird am Bundesamt für Weinbau ausschließlich von ausgebildeten Analytikern persönlich wiederholt und erst danach im eigenen Verantwortungsbereich freigegeben.

Im Routinebereich werden auch angelernte Mitarbeiter eingesetzt, die aber beispielsweise etwa 20 000 Bestimmungen der freien schwefeligen Säure pro Jahr durchführen.

 

Auch dieser Äußerung ist der Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hat sich mit einem Bestreiten begnügt. Auch hat der Berufungswerber nur ganz allgemein auf mögliche Fehler hingewiesen, ohne konkrete Mängel aufzuzeigen. Ein solches Vorgehen ist nicht geeignet, eine Mangelhaftigkeit des Untersuchungszeugnisses dazutun.

 

Was das Vorbringen anbelangt, daß nunmehr eine Gegenprobe des Weines nicht mehr möglich sei, wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 1a) hingewiesen.

 

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen ist.

 

Zu Spruchpunkt 2:

 

Gemäß § 51 Abs 2 Weingesetz sind die Ein- und Ausgangsbücher so zu führen, daß sie eine ordnungsgemäße Kontrolle und die Verleihung von staatlichen Prüfnummern, von Urkunden und die Ausstellung von Zeugnissen ermöglichen.

Die nähere Vorschrift hiezu enthält die Kellerbuchverordnung BGBl Nr 471/1986, deren § 1 Abs 2 Z 5 anordnet, daß in das Kellerbuch auch die Angaben hinsichtlich der Verschnittmengen, Ausmaß der Aufbesserung, Schwund einschließlich der Menge des abgezogenen Gelägers und Eigenverbrauch einzutragen sind.

Gemäß § 65 Abs 1 Z 8 Weingesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu S 12 000,--

im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen, wer die gemäß § 51 Abs 1 bis 3 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die gemäß § 51 Abs 4 vorgeschriebene Zeit aufbewahrt.

 

Aus der Niederschrift der Bundeskellereiinspektion vom 14 04 1994 ergibt sich, daß der Berufungswerber dem Wein mit der staatlichen Prüfnummer E 3578/94 zwecks Zuckerrestverleihung einen Traubendicksaft, und zwar ca 25 l zugesetzt hat. Dies ist jedoch den Kellerbuchaufzeichnungen nicht zu entnehmen.

Dieser Umstand wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten sondern

in seiner Beschuldigteneinvernahme vom 29 06 94 lediglich angegeben, daß ihm dabei ein Mißverständnis unterlaufen sei.

 

Aufgrund dieser Sachlage steht die Begehung der vorliegenden Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht fest.

 

Was das Verschulden betrifft, so ist auf § 5 Abs 1 VStG zu verweisen,

wonach dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Einen solchen Beweis hat der Berufungswerber - wie auch bei den anderen ihm vorgeworfenen Delikten - nicht erbracht.

 

Es ist daher davon auszugehen, daß dem Berufungswerber auch diese ihm

vorgeworfene Tat zur Last zu legen ist.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen schädigten in nicht unerheblichem Maße das an der Reinhaltung des Weines und dem Schutz des Verbrauchers bestehende Interesse, dem die Strafdrohungen dienen.

Weiters wurde durch die unter Spruchpunkt 2) angeführte Übertretung das Interesse an einer ordnungsgemäßen Führung des Kellerbuches, wodurch eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Weingesetzes ermöglicht werden soll, verletzt.

 

Der objektive Unrechtsgehalt der Taten kann daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden. Daß die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können ist weder

hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig

angesehen werden.

 

Bei der Strafbemessung war eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend zu werten. Mildernde Umstände liegen nicht vor.

 

Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: laut eigenen Angaben S 5 000,-- monatlich, der Berufungswerber lebt im übrigen von den Erträgnissen seines Wirtschaftsbetriebes; Vermögen: landwirtschaftlicher Betrieb mit 20 ha Grund, davon 7 ha Weingärten; Sorgepflichten: für Gattin und zwei Kinder).

 

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt

der Taten und das Verschulden des Berufungswerbers und die einschlägige Vorstrafe sind die verhängten Strafen auch bei Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse als angemessen anzusehen.

 

Im übrigen müssen Strafen geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Taten ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

Schlagworte
Fehlende Strafnorm, Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Weinrechtes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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