TE UVS Niederösterreich 1996/06/10 Senat-SW-95-461

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Veröffentlicht am 10.06.1996
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Spruch

Herr R M, wohnhaft in **** P********, L****gasse **, hat gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion S vom ****199*, Zl Cst ****/9*,

betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO,

fristgerecht

Berufung erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat durch das Mitglied

Mag P-G nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

am ****199*

über diese Berufung wie folgt entschieden

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 idgF - AVG, Folge gegeben und das erstinstanzliche

Straferkenntnis

aufgehoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 idgF - VStG, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit Straferkenntnis vom ****199*, Zl Cst****/9*, erkannte die Bundespolizeidirektion S den Beschuldigten der Übertretung des § 24 Abs 1 lit a

StVO für schuldig, und verhängte über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden), weil er

am ****199*, um *** Uhr, in S********, auf dem H****platz ** , das Kraftfahrzeug

mit dem Kennzeichen W-**** zum Halten abgestellt hat, obwohl an dieser Stelle

ein durch das Vorschriftszeichen Halten und Parken verboten kundgemachtes Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel Ausgenommen Zustelldienst besteht.

 

Der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren wurde gemäß § 64 VStG mit S

70,-- festgesetzt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Berufung ein,

in welcher er ausführt, daß er das KFZ am ****199*, um *** Uhr, in S********, am

H****platz ** *, nicht zum Halten abgestellt habe, sondern gezwungen gewesen

sei, daß Fahrzeug aufgrund einer verrutschten Kontaktlinse anzuhalten. Der am

Tatort anwesende Beamte habe jedoch keine Amtshandlung vorgenommen, sondern sei

an seinem Fahrzeug kommentarlos vorbeigegangen, obwohl sich zu

diesem Zeitpunkt

zwei Personen darin befunden hätten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat nach Durchführung

einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nachfolgenden Sachverhalt

als erwiesen

angenommen:

 

Der Berufungswerber lenkte am ****199* das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen

Kennzeichen W-***** in S********, und stellte das Kraftfahrzeug um *** Uhr, am

H****platz ** *, in dem dort durch das Vorschriftszeichen Halten und Parken

verboten kundgemachten Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel

Ausgenommen

Zustelldienst ab, da ihm im Auge eine Kontaktlinse verrutschte und

er gezwungen

war, diese wieder zurechtzurücken.

 

Dazu wurde erwogen:

 

Der Berufungswerber stellte nicht in Abrede, das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug

am ****199*, um *** Uhr, in S********, am H****platz ** *, in dem dort

verordneten Halte- und Parkverbot abgestellt zu haben.

 

Jedoch verantwortete er sich damit, daß eine seiner Kontaktlinsen im Auge

verrutscht wäre und er aus diesem Grund nicht imstande gewesen sei das

Kraftfahrzeug weiter zu lenken, weswegen er dies im tatörtlichen Halte- und Parkverbot kurz abstellte, um das Gebrechen zu beheben. Der Polizeibeamte hätte seinem Fahrzeug kein Augenmerk geschenkt, und auch

keinen Verständigungszettel am Fahrzeug angebracht. Dieses sei von

ihm und

seiner Ehegattin dauernd besetzt gewesen.

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger Insp S konnte sich an den Vorfall

nicht mehr erinnern. Die in der Anzeige behauptete

Anzeigeverständigung konnte

im erstinstanzlichen Akt nicht vorgefunden werden.

Die Berufungsbehörde legte daher die glaubwürdige Verantwortung des Berufungswerbers ihrer Entscheidung zugrunde.

 

Rechtlich folgt dazu:

 

Gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten nach Maßgabe der Bestimmung des § 52 Z 13 b verboten.

 

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Berufungswerber den Tatbestand des § 24 Abs 1 lit a StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen wie folgt:

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde liegt im gegenständlichem Fall der Schuldausschließungsgrund des Notstandes vor, da der Berufungswerber sich aus

der unmittelbaren Gefahr einzig und allein durch das sofortige Anhalten seines

Kraftfahrzeuges im Halte- und Parkverbot retten konnte. Es war ihm nicht

zumutbar, die Gefahr in einer anderen Art als durch die Begehung der

objektiven

strafbaren Handlung zu beheben.

 

Schließlich darf gemäß § 58 StVO ein Fahrzeug nur lenken, wer sich einer solchen

körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu

beherrschen vermag. Wenn einem Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Kontaktlinse im Auge verrutscht, erfüllt er sicherlich nicht die Voraussetzungen gemäß § 58 StVO

und ist somit gezwungen diese sofort wieder herzustellen.

 

Es trifft ihn an der Begehung der objektiv strafbaren Handlung daher kein

Verschulden, weswegen er den Tatbestand nicht verwirklicht hat und

der

Schuldberufung Folge zu geben war.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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