Herr R M, wohnhaft in **** P********, L****gasse **, hat gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion S vom ****199*, Zl Cst ****/9*,
betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO,
fristgerecht
Berufung erhoben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat durch das Mitglied
Mag P-G nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
am ****199*
über diese Berufung wie folgt entschieden
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 idgF - AVG, Folge gegeben und das erstinstanzliche
Straferkenntnis
aufgehoben.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 idgF - VStG, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
Mit Straferkenntnis vom ****199*, Zl Cst****/9*, erkannte die Bundespolizeidirektion S den Beschuldigten der Übertretung des § 24 Abs 1 lit a
StVO für schuldig, und verhängte über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden), weil er
am ****199*, um *** Uhr, in S********, auf dem H****platz ** , das Kraftfahrzeug
mit dem Kennzeichen W-**** zum Halten abgestellt hat, obwohl an dieser Stelle
ein durch das Vorschriftszeichen Halten und Parken verboten kundgemachtes Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel Ausgenommen Zustelldienst besteht.
Der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren wurde gemäß § 64 VStG mit S
70,-- festgesetzt.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Berufung ein,
in welcher er ausführt, daß er das KFZ am ****199*, um *** Uhr, in S********, am
H****platz ** *, nicht zum Halten abgestellt habe, sondern gezwungen gewesen
sei, daß Fahrzeug aufgrund einer verrutschten Kontaktlinse anzuhalten. Der am
Tatort anwesende Beamte habe jedoch keine Amtshandlung vorgenommen, sondern sei
an seinem Fahrzeug kommentarlos vorbeigegangen, obwohl sich zu
diesem Zeitpunkt
zwei Personen darin befunden hätten.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat nach Durchführung
einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nachfolgenden Sachverhalt
als erwiesen
angenommen:
Der Berufungswerber lenkte am ****199* das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen
Kennzeichen W-***** in S********, und stellte das Kraftfahrzeug um *** Uhr, am
H****platz ** *, in dem dort durch das Vorschriftszeichen Halten und Parken
verboten kundgemachten Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel
Ausgenommen
Zustelldienst ab, da ihm im Auge eine Kontaktlinse verrutschte und
er gezwungen
war, diese wieder zurechtzurücken.
Dazu wurde erwogen:
Der Berufungswerber stellte nicht in Abrede, das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug
am ****199*, um *** Uhr, in S********, am H****platz ** *, in dem dort
verordneten Halte- und Parkverbot abgestellt zu haben.
Jedoch verantwortete er sich damit, daß eine seiner Kontaktlinsen im Auge
verrutscht wäre und er aus diesem Grund nicht imstande gewesen sei das
Kraftfahrzeug weiter zu lenken, weswegen er dies im tatörtlichen Halte- und Parkverbot kurz abstellte, um das Gebrechen zu beheben. Der Polizeibeamte hätte seinem Fahrzeug kein Augenmerk geschenkt, und auch
keinen Verständigungszettel am Fahrzeug angebracht. Dieses sei von
ihm und
seiner Ehegattin dauernd besetzt gewesen.
Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger Insp S konnte sich an den Vorfall
nicht mehr erinnern. Die in der Anzeige behauptete
Anzeigeverständigung konnte
im erstinstanzlichen Akt nicht vorgefunden werden.
Die Berufungsbehörde legte daher die glaubwürdige Verantwortung des Berufungswerbers ihrer Entscheidung zugrunde.
Rechtlich folgt dazu:
Gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten nach Maßgabe der Bestimmung des § 52 Z 13 b verboten.
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Berufungswerber den Tatbestand des § 24 Abs 1 lit a StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen wie folgt:
Nach Ansicht der Berufungsbehörde liegt im gegenständlichem Fall der Schuldausschließungsgrund des Notstandes vor, da der Berufungswerber sich aus
der unmittelbaren Gefahr einzig und allein durch das sofortige Anhalten seines
Kraftfahrzeuges im Halte- und Parkverbot retten konnte. Es war ihm nicht
zumutbar, die Gefahr in einer anderen Art als durch die Begehung der
objektiven
strafbaren Handlung zu beheben.
Schließlich darf gemäß § 58 StVO ein Fahrzeug nur lenken, wer sich einer solchen
körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu
beherrschen vermag. Wenn einem Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Kontaktlinse im Auge verrutscht, erfüllt er sicherlich nicht die Voraussetzungen gemäß § 58 StVO
und ist somit gezwungen diese sofort wieder herzustellen.
Es trifft ihn an der Begehung der objektiv strafbaren Handlung daher kein
Verschulden, weswegen er den Tatbestand nicht verwirklicht hat und
der
Schuldberufung Folge zu geben war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.