Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird
Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufgehoben. Gemäß §45 Abs1 Z1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, wird die Einstellung
des Strafverfahrens verfügt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten im Punkt 2)
vorgeworfen, er habe am 29.8.1994 um 18,10 Uhr auf der B * aus Tschechien
kommend, bis zum Amtsplatz der Grenzkontrollstelle G********,
Fahrtrichtung
I******, das durch Kennzeichen bezeichnete Sattelkraftfahrzeug gelenkt, wobei
der Sattelanhänger dem §4 Abs1 KFG 1967 nicht entsprochen habe, weil
folgender
erheblicher Mangel festgestellt worden sei:
Rad-/Achsaufhängung hinten (Achsabstützung 2. Achse links und rechts).
Hiefür wurde über dem Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,--
(Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Punkt 2) des Straferkenntnisses erhob der Beschuldigte Berufung und
brachte darin im wesentlichen vor, daß es ihm als Einzelperson nicht möglich
gewesen sei, diesen Mangel festzustellen. Der Spielraum habe nur durch ein
technische Überprüfung auf einen Prüfstand bzw. auf einer Rüttelplatte
festgestellt werden können.
Dazu wurde der kraftfahrtechnische Amtssachverständige von der Berufungsbehörde
ergänzend befragt, wobei dieser ausführte, daß die Mängel an der Achsabstützung
der zweiten Achse des Anhängers durch Einbremsen des Fahrzeuges und gleichzeitigem kurzen Anziehen mit dem Zugfahrzeug zu erkennen gewesen wären.
Dazu müßte jedoch eine zweite Person die Rad-/Achsaufhängung beobachten.
Gemäß §102 Abs1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit diese zumutbar ist, davon überzeugt hat,
daß das Fahrzeug den entsprechenden Vorschriften entspricht. Nicht jeder Mangel
führt daher schon zwangsläufig zur Verantwortlichkeit im Sinne des §102 Abs1 KFG
1967, sondern maßgeblich ist hiefür, ob dieser Mangel im Rahmen der vor jedem
Fahrtantritt zumutbaren Überprüfung festgestellt werden konnte. Im gegenständlichen Fall ist wegen der Art des Mangels im Zusammenhang mit der Tatsache, daß dieser auch nur mit Zuhilfenahme einer zweiten Person entdeckt
hätten werden können davon auszugehen, daß eine diesbezügliche Überprüfung vor
jedem Fahrtantritt nicht mehr zumutbar ist. Die Genauigkeit des Prüfvorganges
hat sich nämlich auch danach zu richten, ob das Fahrzeug ständig oder in
größeren Zeitintervallen benützt wird. Eine Erhebung darüber, wann das
gegenständliche Fahrzeug zuletzt eines derartigen Überprüfungsvorganges
hinsichtlich der Achsabstützung unterzogen worden ist, liegt nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.