Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Kurzmann über die nicht näher bezeichnete Beschwerde des Herrn Herbert L entschieden:
Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit einer mittels Telefax am 3.11.1994 eingebrachten Beschwerde teilt der Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt mit:
"Betrifft: Beschwerde
Sg Damen und Herren!!!!
Ich war am 22.09.94 um ca 16 h am S-platz bei einer Wahl-Veranstaltung, welche ich auf Video aufzeichnen wollte (leider war es mir nur teilweise möglich). Im Zuge dieser Veranstaltung trat auch Fr Dr P auf. Sie sprach über die großen Einflüsse der "RUSSENMAFIA" (siehe Mord an einem rus Geschäftsmann). Da am gleichen Tag jemand vom Innenmin im Mittags Journal sagte, daß man zur Zeit keinerlei Beweise hätte und es sich auch um einen Eifersuchtsmord handeln könne, fragte ich Fr Dr P, wieso Sie mehr wisse als die Polizei und ob Sie als Richterin nicht unvoreingenommen an einen Fall heran gehen sollte, noch dazu wo sie nach dem Wahlkampf den Fall übernehmen soll. Nachdem Sie mir antwortete (Zit: "Ich habe so meine Hinweise ....") wurde ich von zwei Polizisten welche die ganze Situation nichteinmal sahen "BEAMTSAHANDEL". Der Erste wollte, da ich - angeblich - Fr Dr P bespuckte (was diese aber verneinte) meinen Ausweis sehen (Zit: ...zag ma dein Ausweis oda i hau di nida...).
Ich gab, wenn auch nicht begeistert meinen Ausweis (Reise Paß) an den Ersten Beamten, deiser übergab ihn an den Zweiten und der verschwand damit. Auf meine Frage was nun mit meinem Paß los ist und wann ich ihn wieder bekommen erhilt ich keine vernünftige Antwort, sondern nur ordinärste Beschimpfungen. Als Nächstes mußte ich dem Ersten quer durch die Menge folgen, da er mich für Verhaftet erklärte und ein Nichtbefolgen seiner Befehle sei "Wiederstand gegen die Staatsgewalt. Meine Frage nach Haftbefehl usw wurde mit "...des wer'ma da scho zagn.." beantwortet. Ich folgte dem Beamten, wurde aber immer wieder von der Menge attakiert (Fußtritte, Bespuckt und Schläge), was der Beamte zwar sah, aber nicht wahrnehmen wollte (Zit: .... I SIACH NIX...") er unternahm auch nichts um mir zu helfen, obwohl ich ihn darum bat! Nach ca 10 Min bekam ich meinen Paß retour und mir wurde empfohlen mich zu schliechen, sonst käme ich mit aufs's Kommisariat und dort werde er pers meine Zähne polieren.
Meine Frage was den jetzt mit meiner Verhaftung sei und ob ich die Dienstnr: der Beamten haben könne wurde nur mit "...jetzt schleich die oda mir platzt glei do da kragen...." beantwortet. Da ich keine Dienstnr. bekam konnte ich den Beamten nur identifizieren in dem ich ihn fotografierte, was ich auch tat. (das Foto kann ich Ihnen gerne zur Verfügung stellen). Ich wurde nicht nur gegen die Gesetze der Rep Österreich behandelt und in meinen Rechten beschnitten, es wurden auch Menschenrechte verletzt, da es keinen Haftbefehl gab, somit wurde ich ohne solchen VERHAFTET !!!
ICH BITTE UM IHRE HILFE !!!!!!!!!
Besten Dank für Ihre Hilfe im Vorraus
L Herbert"
Mit Schriftsatz vom 4.11.1994 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Eingabe vom 3.11.1994 im Sinne des § 67c Abs 2 AVG zu konkretisieren und im Sinne des § 13 Abs 3 AVG die diesbezüglichen Formgebrechen zu beheben. Diese Aufforderung wurde am 9.11.1994 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am Postamt 1020 Wien zugestellt und eine Frist für die Mängelbehebung von 4 Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung eingeräumt. Eine Konkretisierung der Bechwerde, damit eine Behebung von Formgebrechen, erfolgte nicht durch den Beschwerdeführer.
Hiezu hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien erwogen:
Aufgrund des durch das Telefax vom 3.11.1994 der ha. Behörde mitgeteilten Sachverhaltes ist keinesfalls das Begehren des Beschwerdeführers zu erkennen. Eine Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 67a Abs 1 und Abs 1 Z 2 AVG (Maßnahmenbeschwerde) ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Danach hat der Antragsteller, hier Beschwerdeführer, von sich aus alle für einen dem Gesetz entsprechenden Antrag geforderten gesetzlichen Bestimmungen, hier jene des § 67c Abs 2 AVG, anzuführen, insbesondere im gegenständlichen Fall konkret anzuführen, welche Verwaltungsakte, seiner Ansicht nach und aus welchen Gründen, rechtswidrig gewesen wären. Durch den Beschwerdeführer wäre insbesondere darzulegen gewesen, worin die Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt gelegen war und die Gründe, die seiner Ansicht nach, für die Rechtswidrigkeit der gesetzten Maßnahme(n) sprechen.
Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen und Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. In diesem Sinne erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung, gemäß § 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zu konkretisieren und Formmängel zu beheben. Dieser Aufforderung hat der Beschwerdeführer keine Folge geleistet und war daher spruchgemäß die nicht näher ausgeführte Beschwerde zurückzuweisen.