Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Mag Waniek-Kain über die Berufung der Frau , geboren am
, wohnhaft in , vertreten durch
Herrn , vom 25 01 1996, gegen das Straferkenntnis der
Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 29 12 1995, Zl 300-4118-1994, wegen Bestrafung nach § 102 Abs 1 in Verbindung mit § 36 lit e KFG 1967 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 10 Abs 1 und 2 AVG und § 51 Abs 1 VStG wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Laut § 51 Abs 1 erster Satz VStG steht den Parteien im Verwaltungsstrafverfahren das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
Nach § 10 Abs 1 erster Satz AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
Aus Abs 2 erster Satz des § 10 AVG geht hervor, daß Inhalt und Umfang
der Vertretungsbefugnis sich nach den Bestimmungen der Vollmacht richten.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 29
12 1995, Zl 300-4118-1994, wurde die Beschuldigte wegen Übertretung nach § 102 Abs 1 in Verbindung mit § 36 lit e KFG 1967 zu einer Geldstrafe von S 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verurteilt.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dieses
maschingeschriebene Schriftstück ist handschriftlich "i.A. "
unterzeichnet. Unter dieser Fertigungsklausel steht zusätzlich der
Name der Beschuldigten " " in Maschinschrift.
Die Berufungsbehörde ersuchte die Beschuldigte daher ua um Mitteilung, ob die Person, die die Berufung erhoben hat, von der Beschuldigten dazu bevollmächtigt wurde, wenn ja, möge die entsprechende schriftliche Vollmacht vorgelegt werden.
Herr teilte daraufhin schriftlich mit, daß sich seine Tochter während ihrer Studienzeit in Graz aufhalte und ein Abholen von eingeschriebenen Briefen nur durch die Eltern möglich sei. Eine diesbezügliche Vollmacht bestehe beim Postamt.
Mit diesem Schreiben wurde die Kopie einer Vollmacht mitgemittelt,
in
der Frau Herrn und Frau
bevollmächtigt, für sie sämtliche Erklärungen, Zustimmungen und
Unterschriften im Rahmen der Verfahren Geschäftsgründung ,
Geschäftstätigkeit , Grundstückskäufe und Verkäufe
sowie der landwirtschaftlichen Tätigkeit abzugeben.
Darüber wurde folgendes erwogen:
In der vorgelegten Vollmacht sind die Befugnisse der Bevollmächtigten
sowie die Verfahren für die eine Bevollmächtigung besteht, genau definiert.
Im ho vorliegenden Fall wurde die Beschuldigte wegen Übertretung des § 102 Abs 1 in Verbindung mit § 36 lit e KFG 1967 bestraft. Dieses Verfahren steht weder mit der in der Vollmacht bezeichneten Geschäftsgründung noch der Geschäftstätigkeit der
noch mit Grundstückskäufen und Verkäufen oder mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschuldigten in Zusammenhang, sondern richtet sich an die Beschuldigte als Zulassungsbesitzerin des
Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen .
Es ist daher im Sinne des § 10 Abs 2 erster Satz AVG davon auszugehen, daß die gegenständliche Vollmacht im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht zum Tragen kommt.
Die gegenständliche Berufung wurde daher von einer hiezu nicht berechtigten Person erhoben, sodaß sie als unzulässig zurückzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.