Herr O B hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom ***199*, Zl 3-****-9*, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 fristgerecht Berufung erhoben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat durch das Mitglied Dr E nach
durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom ** J*** 199*
hiezu
folgende Berufungsentscheidung verkündet
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 - AVG, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, zu den Punkten 1
und 3 des Straferkenntnisses keine Folge gegeben und der
erstinstanzliche
Bescheid insoweit bestätigt.
Der Berufungswerber hat hiezu gemäß § 64 VStG Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren von S 400,-- (je S 200,--) zu leisten.
Zu den Punkten 2, 4 und 5 des Straferkenntnisses wird der Berufung Folge
gegeben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufgehoben und das Verfahren
diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber zu den Punkten 2, 4 und 5 des
Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu
leisten.
Der Berufungswerber hat die zu den Punkten 1 und 3 des Straferkenntnisses
verhängten Strafen und die diesbezüglichen Kostenbeiträge für die Verfahren
beider Instanzen binnen zwei Wochen zu zahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet im wesentlichen wie
folgt:
Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: ***199* 1 u. 2 **** Uhr, 3 bis 5 ca **** Uhr
Ort: G**** auf der B******straße, Höhe B******, aus Richtung
C******straße
kommend
Fahrzeug: Pkw Mercedes ** *** *
Tatbeschreibung
1. Sie haben das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich,
obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, daß dieses von
Ihnen zu lenkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Fahrzeug hat folgenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen:
dem § 4 Abs 4 KDV, da die Profiltiefe der beiden Vorderradreifen im mittleren
Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite
einnimmt,
nicht mindestens 1,6 mm betragen hat.
Übertretungsnorm:
§ 134 Abs 1, § 102 Abs 1 KFG 1967, § 4 Abs 4 KDV 1967
Strafnorm und verhängte Geldstrafe:
§ 134 Abs 1 KFG 1967 S 1.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden
2.
Der durch deutlich sichtbare Zeichen (Armzeichen senkrecht nach
oben) erfolgten
Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten keine
Folge
geleistet.
Sie fuhren an dem Straßenaufsichtsorgan vorbei und hielten erst ca.
10 Meter
nach dessen Standort.
Übertretungsnorm:
§ 99 Abs 3 lit j,
§ 97 Abs 5 StVO 1960
Strafnorm und verhängte Geldstrafe:
§ 99 Abs 3 lit j StVO 1960 S 1.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden
3.
Sie haben das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich, obwohl
dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, daß dieses von Ihnen zu
lenkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. dem § 4 Abs 4 KDV, da die Profiltiefe der beiden Vorderreifen im mittleren
Bereich Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite
einnimmt, nicht
mindestens 1,6 mm betragen hat.
Übertretungsnorm:
§ 134 Abs 1, § 102 Abs 1 KFG 1967, § 4 Abs 4 KDV 1967
Strafnorm und verhängte Geldstrafe:
§ 134 Abs 1 KFG 1967 S 1.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden
4.
Auf dieser Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt.
Übertretungsnorm:
§ 134 Abs 1, § 102 Abs 5 lit b KFG 1967
Strafnorm und verhängte Geldstrafe:
§ 134 Abs 1 KFG 1967 S 300,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden
5. Auf dieser Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt.
Übertretungsnorm:
§ 134 Abs 1, § 102 Abs 5 lit a KFG 1967
Strafnorm und verhängte Geldstrafe:
§ 134 Abs 1 KFG 1967 S 300,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden
Vorgeschriebener Kostenbeitrag
S 360,--
Rechtsgrundlage
§ 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)
Der Berufungswerber hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht berufen und
dabei ausgeführt, daß er bei den bisher gemachten Angaben bleibe, und daß nach
dem neuen EU-Gesetz die Bereifung des Fahrzeuges in Ordnung gewesen sei. In
seiner bisherigen Rechtfertigung hatte der Berufungswerber sämtliche
angelastete
Verwaltungsübertretungen bestritten.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat als Berufungsbehörde für den **
J*** 199* gemäß § 51 e VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.
Hiezu sind der Berufungswerber und als Zeugen A B, VB/S H und VB/S K (Meldungsleger) ordnungsgemäß geladen worden.
Die Zeugen erschienen pünktlich zur Verhandlung.
Da der Berufungswerber in Kenntnis des anhängigen Verfahrens seine Abgabestelle
geändert hat und sein gegenwärtiger Aufenthalt weder seinem Vater A B bekannt
ist noch durch die Berufungsbehörde eruiert werden konnte und für ihn kein
zweifelsfrei bevollmächtigter Vertreter erschienen ist, war die Verhandlung
gemäß § 51 f Abs 2 VStG durchzuführen und in der Folge die Berufungsentscheidung
zu fällen.
Der als Zeuge vernommene Vater des Berufungswerbers, A B, gab im wesentlichen
an, daß sein Sohn O in Südtirol gewesen sei, von wann bis wann wisse er jedoch
nicht. Jetzt sei der Sohn in W***, wo er dort sei, das wisse er ebenfalls nicht.
Der Sohn habe derzeit keine Abgabestelle. Ansonsten könne der Zeuge
zum
Aufenthaltsort des Sohnes nichts angeben.
Bei der damaligen Amtshandlung der Beamten gegen seinen Sohn sei er nicht dabei
gewesen, sondern habe sich im Garten aufgehalten. Der Zeuge sei zur Tatzeit
Zulassungsbesitzer des bezeichneten PKW gewesen. Der Sohn sei damals aufgeregt
nach Hause gekommen und habe von der Amtshandlung erzählt. Die Beamten seien
dann zum Grundstück der Familie B gekommen und hätten dort das Profil der Reifen
messen wollen. Da sie sich dabei auf das Privatgrundstück der Familie B begeben
hatten, seien sie von dort weggewiesen worden.
Die Reifen des PKW seien in bester Ordnung gewesen. Der Zeuge könne jedoch weder
deren Marke, Dimension oder Nummer nennen, da sie mehrere Autos in Verwendung
gehabt hätten. Die Reifen seien vom Lenker (Berufungswerber) in Deutschland
besorgt worden, wann, das wisse der Zeuge nicht mehr. Von dort wären jedoch
immer nur richtige Reifen zu bekommen gewesen. Die Reifen seien deshalb in Ordnung gewesen, da sie beim Tanken, vor allem wegen des Luftdrucks,
immer
kontrolliert würden.
Der Zeuge VB/S K, führte im wesentlichen aus, daß seine bisherigen Angaben
(Anzeige sowie seine Zeugenaussage vom ***199* und sein Bericht mit der Skizze)
richtig seien.
Der Berufungswerber sei damals vom Meldungsleger, in Gegenwart von dessen
Kollegen H, während des Verkehrsüberwachungsdienstes angehalten und kontrolliert
worden. Dabei sei von ihnen die vorschriftswidrige Beschaffenheit der beiden
Vorderräder des vom Berufungswerber gelenkten PKW (teilweise gänzlich
abgefahrene Laufflächen und im übrigen bloße Profiltiefe von ca 0,5 mm auf den Laufflächen) wahrgenommen und mit einem Profilmeßgerät gemessen worden.
Der Berufungswerber habe das Haltezeichen des Meldungslegers nicht hinreichend
befolgt, da er mit seinem PKW erst ca 10 m nach dem Beamten angehalten habe.
Der Beamten hätte sodann dem Berufungswerber die Weiterfahrt zum Wohnsitz
untersagt, dennoch habe der Berufungswerber das KFZ wiederum in Betrieb genommen
und sei noch während der Amtshandlung, nach seiner Aushändigung des Führerscheines und Zulassungsscheines an die Beamten, ohne diese Dokumente
mitzuführen, weitergefahren. Der PKW sei kurz darauf in der E*******-B*****
Straße abgestellt vorgefunden und der Berufungswerber dort daraufhin
angetroffen
worden.
Der Zeuge stellt jede Voreingenommenheit gegenüber dem Berufungswerber
entschieden in Abrede.
Aus der Zeugenaussage von VB/S H ergibt sich im wesentlichen eine Bestätigung
der Angaben des Meldungslegers. Der Zeuge führte u.a. aus, daß auch er die
vorschriftswidrige Beschaffenheit der beiden Vorderreifen wahrnehmen habe
können, und daß der Meldungsleger die Profiltiefe bereits nach der Anhaltung
beim B****** mit dem Profilmeßgerät gemessen habe. Das Haltezeichen habe der Meldungsleger gegeben. Der Berufungswerber sei aber nicht beim Meldungsleger
stehen geblieben, obwohl er dort stehen bleiben hätte können. Dem Berufungswerber sei die Nachhausefahrt untersagt worden. Dennoch habe er die Fahrt fortgesetzt, obwohl sich seine Dokumente noch bei den Beamten
befunden
hätten.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat nun erwogen:
Der Berufungswerber bestritt in seiner evidenten Rechtfertigung nicht, das
bezeichnete KFZ (PKW) zur Tatzeit gelenkt zu haben.
Er ist auch der Tatsache, daß die beiden Vorderradreifen vorschriftswidrig
beschaffen waren (weniger als 1,6 mm Mindestprofiltiefe aufwiesen) nicht konkret
entgegengetreten, sondern hat lediglich vorgebracht, sie wären nach
dem neuen
EU-Gesetz in Ordnung gewesen.
Der Berufungswerber hatte auch nicht bestritten, den PKW nach erfolgter
Beanstandung mit der gleichen Beschaffenheit (so der vorschriftswidrig
beschaffenen Bereifung der beiden Vorderräder) abermals in Betrieb
genommen und
bis zu seiner Adresse gelenkt zu haben.
Dem ansonsten bestreitenden Vorbringen des Berufungswerbers zu den Punkten 1 und 3 des Straferkenntnisses ist entgegenzuhalten, daß hiedurch keine tatbestandsrelevante Wahrnehmung des Meldungslegers in Frage gestellt wird.
Hinsichtlich dieser Angaben der beiden Beamten kann nicht angenommen werden, daß
diese Zeugen, die aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung zur Wahrheit
verpflichtet sind, den Berufungswerber unwahr belasten wollten. Die Zeugenaussage des Vaters des Berufungswerbers, A B, ist zur Entlastung des Berufungswerbers zu diesen Punkten 1 und 2 nicht geeignet, da sie einerseits
nicht so konkret sind wie jene der beiden Beamten und überdies der Vater des Berufungswerbers aufgrund seiner Verwandtschaft eher geneigt sein
wird, sich
lediglich entlastender Umstände zu erinnern.
Somit kommt auch die Berufungsbehörde zu dem Schluß, daß der Berufungswerber den
ihm in den Punkten 1 und 3 vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat.
Zufolge § 102 Abs 1 KFG darf der Lenker eines KFZ dieses erst in Betrieb nehmen,
wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu
lenkende KFZ den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Aus § 4 Abs 4 KDV ergibt sich, daß die Profiltiefe eines Reifens eines solchen KFZ (PKW)
auf der gesamten Lauffläche mindestens 1,6 mm betragen muß.
Der Einwand des Berufungswerbers, die Bereifung hätte einem neuen EU-Gesetz
entsprochen, ist zu seiner Entlastung nicht geeignet, da ein solches EU-Gesetz,
welches einen Ausnahmetatbestand für eine derartige vorschriftswidrige
Beschaffenheit eines KFZ vorsähe, nicht existiert, und die
angelasteten
Tatbestände uneingeschränkt zu subsumieren waren.
Gemäß § 5 VStG genügte zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten des Berufungswerbers. Sohin konnte der Berufungswerber nicht glaubhaft dartun, daß
ihn an der Verletzung der konkreten Verwaltungsvorschrift kein
Verschulden
träfe.
Der Berufungswerber hat in beiden Fällen (Punkte 1 und 3 des Straferkenntnisses)
schuldhaft gehandelt.
Die dem Berufungswerber dort angelasteten Verwaltungsübertretungen waren daher
als erwiesen anzunehmen, weshalb der Berufung insoweit keine Folge zu geben und
der erstinstanzliche Schuldspruch sohin zu bestätigen war.
Zur Strafbemessung wird folgendes festgestellt:
Der Berufungswerber hat laut Aktenlage ein monatliches Einkommen von etwa S
**.000,-- netto, besitzt kein Vermögen und ist nicht sorgepflichtig.
Zu § 19 Abs 1 VStG wird festgestellt, daß es durch diese Taten zu einer nicht
unbeträchtlichen Schädigung derjenigen Interessen kam, deren Schutz die
verletzte Gesetzesbestimmung zu dienen hat. Die verletzte Norm hat die
Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer durch Teilnahme vorschriftsmäßig beschaffener KFZ am öffentlichen Verkehr zum Ziele. Sonst haben die Taten keine
nachteiligen Folgen nach sich gezogen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG iVm §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sind die
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Ferner
ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.
Eine Herabsetzung der beiden Strafen kommt nicht in Betracht, da der bis zu S
30.000,-- reichende Strafrahmen ohnedies nur zum sehr geringen Teil ausgeschöpft
wurde und außerdem eine Herabsetzung der Strafen nicht geeignet erschiene, den Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten abzuhalten.
Die Berufungsbehörde kann auch nicht finden, daß den Berufungswerber bloß ein
geringfügiges Verschulden träfe, da keine entlastenden Umstände vorliegen und
ist somit der Auffassung, daß diese verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen
schuldangemessen sind.
Hingegen ist der Berufung zu den Punkten 2, 4 und 5 des Straferkenntnisses
Erfolg beschieden.
Gemäß § 97 Abs 5 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges der Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht (deutlich sichtbaren Zeichen, zwecks Lenker- oder
Fahrzeugkontrolle, um zum Anhalten aufzufordern) Folge zu leisten.
Da diese Norm nicht zwingend ein Anhalten eines solchen Fahrzeuglenkers direkt
bei einem Straßenaufsichtsorgan vorschreibt, muß im Lichte der ratio legis (die
Befolgung gemäß § 97Abs 5 StVO soll dem Straßenaufsichtsorgan die Lenker- oder
Fahrzeugkontrolle oder eine andere Amtshandlung ermöglichen) im konkreten Falle
die Reaktion des Berufungswerbers (Anhalten des PKW an der in der Skizze
bezeichneten Stelle, ca 10 m vom Standort des Beamten entfernt, neben der Straße, am dortigen B************) noch als hinreichende Befolgung des
Haltezeichens beurteilt werden. Dies schon deshalb, da die vom Meldungsleger
beabsichtigte Lenker- und Fahrzeugkontrolle für ihn unschwer in unmittelbarer
Nähe seines Standortes möglich war und der Standort des angehaltenen
PKW
überdies im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs der befahrenen
Straße günstig
gewählt war.
Gemäß § 102 Abs 5 lit a bzw lit b KFG hat der Lenker eines Fahrzeuges
mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen ua a)
den
Führerschein und b) den Zulassungsschein.
Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich hiezu, daß diese Tatbilder zwei
Voraussetzungen erfordern, nämlich das Nichtmitführen des Dokumentes und hiezu
das Nichtaushändigen desselben an das konkret hiezu auffordernde Organ (ua VwGH
8.9.1982, ZVR 1984/141; 11.10.1973, ZVR 1974/187; 28.1.1981, ZVR 1982/61;
6.5.1981, ZfVB 1982/4/1297; 28.1.1981, ZVR 1982/61; 6.5.1981, ZfVB 1982/4/1297).
Im Lichte der adäquaten VwGH-Judikatur hätte der Berufungswerber bezüglich der Punkte 4 und 5 des Straferkenntnisses die Tatbilder erst verwirklicht, wenn er
der Aufforderung der im § 102 Abs 5 KFG bezeichneten Organe, diese Dokumente
(Führerschein und Zulassungsschein) auszuhändigen, nicht nachgekommen wäre.
Zweck der in § 102 Abs 5 normierten Ausweispflicht ist es laut VwGH vom 28.1.1981, ZVR 1982/61, zu gewährleisten, daß die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes möglichst rasch, nach Tunlichkeit noch am Tatort, über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen genaue Kenntnis
erlangen
können.
Im konkreten Falle lassen sich die Tatbestände der § 102 Abs 5 lit a und b KFG
sohin schon deshalb nicht bejahen, da den beiden eingeschrittenen Beamten diese Dokumente sehr wohl ausgehändigt wurden und der Berufungswerber durch andere
Organe der Aktenlage nach nicht zur Aushändigung dieser Dokumente
aufgefordert
wurde.
Überdies wurde dem Berufungswerber in der Tatumschreibung zu den Punkten 4 und 5
des Straferkenntnisses ein Nichtaushändigen der Dokumente
(Tatbestandselement)
nicht angelastet.
Aus den oa Gründen war das Straferkenntnis in den Punkten 2, 4 und 5 zu beheben
und das Verfahren hiezu gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
Die Kostenentscheidung zu den Punkten 1 und 3 des Straferkenntnisses stützt sich
auf die bezogenen Gesetzesstellen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.