TE UVS Niederösterreich 1996/06/17 Senat-GD-95-051

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Veröffentlicht am 17.06.1996
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Spruch

Herr O B hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom ***199*, Zl 3-****-9*, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat durch das Mitglied Dr E nach

durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom ** J*** 199*

hiezu

folgende Berufungsentscheidung verkündet

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 - AVG, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, zu den Punkten 1

und 3 des Straferkenntnisses keine Folge gegeben und der

erstinstanzliche

Bescheid insoweit bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat hiezu gemäß § 64 VStG Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren von S 400,-- (je S 200,--) zu leisten.

 

Zu den Punkten 2, 4 und 5 des Straferkenntnisses wird der Berufung Folge

gegeben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufgehoben und das Verfahren

diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber zu den Punkten 2, 4 und 5 des

Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu

leisten.

 

Der Berufungswerber hat die zu den Punkten 1 und 3 des Straferkenntnisses

verhängten Strafen und die diesbezüglichen Kostenbeiträge für die Verfahren

beider Instanzen binnen zwei Wochen zu zahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet im wesentlichen wie

folgt:

 

Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Zeit: ***199* 1 u. 2 **** Uhr, 3 bis 5 ca **** Uhr

Ort:  G**** auf der B******straße, Höhe B******, aus Richtung

C******straße

kommend

Fahrzeug: Pkw Mercedes ** *** *

Tatbeschreibung

1. Sie haben das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich,

obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, daß dieses von

Ihnen zu lenkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Fahrzeug hat folgenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen:

dem § 4 Abs 4 KDV, da die Profiltiefe der beiden Vorderradreifen im mittleren

Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite

einnimmt,

nicht mindestens 1,6 mm betragen hat.

 

Übertretungsnorm:

§ 134 Abs 1, § 102 Abs 1 KFG 1967, § 4 Abs 4 KDV 1967

 

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

§ 134 Abs 1 KFG 1967    S 1.000,--

Ersatzfreiheitsstrafe:  60 Stunden

 

2.

Der durch deutlich sichtbare Zeichen (Armzeichen senkrecht nach

oben) erfolgten

Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten keine

Folge

geleistet.

Sie fuhren an dem Straßenaufsichtsorgan vorbei und hielten erst ca.

10 Meter

nach dessen Standort.

 

Übertretungsnorm:

§ 99 Abs 3 lit j,

§ 97 Abs 5 StVO 1960

 

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

§ 99 Abs 3 lit j StVO 1960   S 1.000,--

Ersatzfreiheitsstrafe:  60 Stunden

 

3.

Sie haben das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich, obwohl

dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, daß dieses von Ihnen zu

lenkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. dem § 4 Abs 4 KDV, da die Profiltiefe der beiden Vorderreifen im mittleren

Bereich Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite

einnimmt, nicht

mindestens 1,6 mm betragen hat.

 

Übertretungsnorm:

§ 134 Abs 1, § 102 Abs 1 KFG 1967, § 4 Abs 4 KDV 1967

 

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

§ 134 Abs 1 KFG 1967    S 1.000,--

Ersatzfreiheitsstrafe:  60 Stunden

 

4.

Auf dieser Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt.

 

Übertretungsnorm:

§ 134 Abs 1, § 102 Abs 5 lit b KFG 1967

 

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

§ 134 Abs 1 KFG 1967    S   300,--

Ersatzfreiheitsstrafe:  18 Stunden

 

5. Auf dieser Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt.

 

Übertretungsnorm:

§ 134 Abs 1, § 102 Abs 5 lit a KFG 1967

 

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

§ 134 Abs 1 KFG 1967    S   300,--

Ersatzfreiheitsstrafe:  18 Stunden

Vorgeschriebener Kostenbeitrag

S 360,--

Rechtsgrundlage

§ 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)

 

Der Berufungswerber hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht berufen und

dabei ausgeführt, daß er bei den bisher gemachten Angaben bleibe, und daß nach

dem neuen EU-Gesetz die Bereifung des Fahrzeuges in Ordnung gewesen sei. In

seiner bisherigen Rechtfertigung hatte der Berufungswerber sämtliche

angelastete

Verwaltungsübertretungen bestritten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat als Berufungsbehörde für den **

J*** 199* gemäß § 51 e VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.

 

Hiezu sind der Berufungswerber und als Zeugen A B, VB/S H und VB/S K (Meldungsleger) ordnungsgemäß geladen worden.

 

Die Zeugen erschienen pünktlich zur Verhandlung.

 

Da der Berufungswerber in Kenntnis des anhängigen Verfahrens seine Abgabestelle

geändert hat und sein gegenwärtiger Aufenthalt weder seinem Vater A B bekannt

ist noch durch die Berufungsbehörde eruiert werden konnte und für ihn kein

zweifelsfrei bevollmächtigter Vertreter erschienen ist, war die Verhandlung

gemäß § 51 f Abs 2 VStG durchzuführen und in der Folge die Berufungsentscheidung

zu fällen.

 

Der als Zeuge vernommene Vater des Berufungswerbers, A B, gab im wesentlichen

an, daß sein Sohn O in Südtirol gewesen sei, von wann bis wann wisse er jedoch

nicht. Jetzt sei der Sohn in W***, wo er dort sei, das wisse er ebenfalls nicht.

Der Sohn habe derzeit keine Abgabestelle. Ansonsten könne der Zeuge

zum

Aufenthaltsort des Sohnes nichts angeben.

 

Bei der damaligen Amtshandlung der Beamten gegen seinen Sohn sei er nicht dabei

gewesen, sondern habe sich im Garten aufgehalten. Der Zeuge sei zur Tatzeit

Zulassungsbesitzer des bezeichneten PKW gewesen. Der Sohn sei damals aufgeregt

nach Hause gekommen und habe von der Amtshandlung erzählt. Die Beamten seien

dann zum Grundstück der Familie B gekommen und hätten dort das Profil der Reifen

messen wollen. Da sie sich dabei auf das Privatgrundstück der Familie B begeben

hatten, seien sie von dort weggewiesen worden.

 

Die Reifen des PKW seien in bester Ordnung gewesen. Der Zeuge könne jedoch weder

deren Marke, Dimension oder Nummer nennen, da sie mehrere Autos in Verwendung

gehabt hätten. Die Reifen seien vom Lenker (Berufungswerber) in Deutschland

besorgt worden, wann, das wisse der Zeuge nicht mehr. Von dort wären jedoch

immer nur richtige Reifen zu bekommen gewesen. Die Reifen seien deshalb in Ordnung gewesen, da sie beim Tanken, vor allem wegen des Luftdrucks,

immer

kontrolliert würden.

 

Der Zeuge VB/S K, führte im wesentlichen aus, daß seine bisherigen Angaben

(Anzeige sowie seine Zeugenaussage vom ***199* und sein Bericht mit der Skizze)

richtig seien.

 

Der Berufungswerber sei damals vom Meldungsleger, in Gegenwart von dessen

Kollegen H, während des Verkehrsüberwachungsdienstes angehalten und kontrolliert

worden. Dabei sei von ihnen die vorschriftswidrige Beschaffenheit der beiden

Vorderräder des vom Berufungswerber gelenkten PKW (teilweise gänzlich

abgefahrene Laufflächen und im übrigen bloße Profiltiefe von ca 0,5 mm auf den Laufflächen) wahrgenommen und mit einem Profilmeßgerät gemessen worden.

 

Der Berufungswerber habe das Haltezeichen des Meldungslegers nicht hinreichend

befolgt, da er mit seinem PKW erst ca 10 m nach dem Beamten angehalten habe.

 

Der Beamten hätte sodann dem Berufungswerber die Weiterfahrt zum Wohnsitz

untersagt, dennoch habe der Berufungswerber das KFZ wiederum in Betrieb genommen

und sei noch während der Amtshandlung, nach seiner Aushändigung des Führerscheines und Zulassungsscheines an die Beamten, ohne diese Dokumente

mitzuführen, weitergefahren. Der PKW sei kurz darauf in der E*******-B*****

Straße abgestellt vorgefunden und der Berufungswerber dort daraufhin

angetroffen

worden.

 

Der Zeuge stellt jede Voreingenommenheit gegenüber dem Berufungswerber

entschieden in Abrede.

 

Aus der Zeugenaussage von VB/S H ergibt sich im wesentlichen eine Bestätigung

der Angaben des Meldungslegers. Der Zeuge führte u.a. aus, daß auch er die

vorschriftswidrige Beschaffenheit der beiden Vorderreifen wahrnehmen habe

können, und daß der Meldungsleger die Profiltiefe bereits nach der Anhaltung

beim B****** mit dem Profilmeßgerät gemessen habe. Das Haltezeichen habe der Meldungsleger gegeben. Der Berufungswerber sei aber nicht beim Meldungsleger

stehen geblieben, obwohl er dort stehen bleiben hätte können. Dem Berufungswerber sei die Nachhausefahrt untersagt worden. Dennoch habe er die Fahrt fortgesetzt, obwohl sich seine Dokumente noch bei den Beamten

befunden

hätten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat nun erwogen:

 

Der Berufungswerber bestritt in seiner evidenten Rechtfertigung nicht, das

bezeichnete KFZ (PKW) zur Tatzeit gelenkt zu haben.

 

Er ist auch der Tatsache, daß die beiden Vorderradreifen vorschriftswidrig

beschaffen waren (weniger als 1,6 mm Mindestprofiltiefe aufwiesen) nicht konkret

entgegengetreten, sondern hat lediglich vorgebracht, sie wären nach

dem neuen

EU-Gesetz in Ordnung gewesen.

 

Der Berufungswerber hatte auch nicht bestritten, den PKW nach erfolgter

Beanstandung mit der gleichen Beschaffenheit (so der vorschriftswidrig

beschaffenen Bereifung der beiden Vorderräder) abermals in Betrieb

genommen und

bis zu seiner Adresse gelenkt zu haben.

 

Dem ansonsten bestreitenden Vorbringen des Berufungswerbers zu den Punkten 1 und 3 des Straferkenntnisses ist entgegenzuhalten, daß hiedurch keine tatbestandsrelevante Wahrnehmung des Meldungslegers in Frage gestellt wird.

Hinsichtlich dieser Angaben der beiden Beamten kann nicht angenommen werden, daß

diese Zeugen, die aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung zur Wahrheit

verpflichtet sind, den Berufungswerber unwahr belasten wollten. Die Zeugenaussage des Vaters des Berufungswerbers, A B, ist zur Entlastung des Berufungswerbers zu diesen Punkten 1 und 2 nicht geeignet, da sie einerseits

nicht so konkret sind wie jene der beiden Beamten und überdies der Vater des Berufungswerbers aufgrund seiner Verwandtschaft eher geneigt sein

wird, sich

lediglich entlastender Umstände zu erinnern.

 

Somit kommt auch die Berufungsbehörde zu dem Schluß, daß der Berufungswerber den

ihm in den Punkten 1 und 3 vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat.

 

Zufolge § 102 Abs 1 KFG darf der Lenker eines KFZ dieses erst in Betrieb nehmen,

wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu

lenkende KFZ den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Aus § 4 Abs 4 KDV ergibt sich, daß die Profiltiefe eines Reifens eines solchen KFZ (PKW)

auf der gesamten Lauffläche mindestens 1,6 mm betragen muß.

 

Der Einwand des Berufungswerbers, die Bereifung hätte einem neuen EU-Gesetz

entsprochen, ist zu seiner Entlastung nicht geeignet, da ein solches EU-Gesetz,

welches einen Ausnahmetatbestand für eine derartige vorschriftswidrige

Beschaffenheit eines KFZ vorsähe, nicht existiert, und die

angelasteten

Tatbestände uneingeschränkt zu subsumieren waren.

 

Gemäß § 5 VStG genügte zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten des Berufungswerbers. Sohin konnte der Berufungswerber nicht glaubhaft dartun, daß

ihn an der Verletzung der konkreten Verwaltungsvorschrift kein

Verschulden

träfe.

 

Der Berufungswerber hat in beiden Fällen (Punkte 1 und 3 des Straferkenntnisses)

schuldhaft gehandelt.

 

Die dem Berufungswerber dort angelasteten Verwaltungsübertretungen waren daher

als erwiesen anzunehmen, weshalb der Berufung insoweit keine Folge zu geben und

der erstinstanzliche Schuldspruch sohin zu bestätigen war.

 

Zur Strafbemessung wird folgendes festgestellt:

 

Der Berufungswerber hat laut Aktenlage ein monatliches Einkommen von etwa S

**.000,-- netto, besitzt kein Vermögen und ist nicht sorgepflichtig.

 

Zu § 19 Abs 1 VStG wird festgestellt, daß es durch diese Taten zu einer nicht

unbeträchtlichen Schädigung derjenigen Interessen kam, deren Schutz die

verletzte Gesetzesbestimmung zu dienen hat. Die verletzte Norm hat die

Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer durch Teilnahme vorschriftsmäßig beschaffener KFZ am öffentlichen Verkehr zum Ziele. Sonst haben die Taten keine

nachteiligen Folgen nach sich gezogen.

 

Gemäß § 19 Abs 2 VStG iVm §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sind die

Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Ferner

ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

 

Eine Herabsetzung der beiden Strafen kommt nicht in Betracht, da der bis zu S

30.000,-- reichende Strafrahmen ohnedies nur zum sehr geringen Teil ausgeschöpft

wurde und außerdem eine Herabsetzung der Strafen nicht geeignet erschiene, den Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten abzuhalten.

Die Berufungsbehörde kann auch nicht finden, daß den Berufungswerber bloß ein

geringfügiges Verschulden träfe, da keine entlastenden Umstände vorliegen und

ist somit der Auffassung, daß diese verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen

schuldangemessen sind.

 

Hingegen ist der Berufung zu den Punkten 2, 4 und 5 des Straferkenntnisses

Erfolg beschieden.

 

Gemäß § 97 Abs 5 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges der Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht (deutlich sichtbaren Zeichen, zwecks Lenker- oder

Fahrzeugkontrolle, um zum Anhalten aufzufordern) Folge zu leisten.

 

Da diese Norm nicht zwingend ein Anhalten eines solchen Fahrzeuglenkers direkt

bei einem Straßenaufsichtsorgan vorschreibt, muß im Lichte der ratio legis (die

Befolgung gemäß § 97Abs 5 StVO soll dem Straßenaufsichtsorgan die Lenker- oder

Fahrzeugkontrolle oder eine andere Amtshandlung ermöglichen) im konkreten Falle

die Reaktion des Berufungswerbers (Anhalten des PKW an der in der Skizze

bezeichneten Stelle, ca 10 m vom Standort des Beamten entfernt, neben der Straße, am dortigen B************) noch als hinreichende Befolgung des

Haltezeichens beurteilt werden. Dies schon deshalb, da die vom Meldungsleger

beabsichtigte Lenker- und Fahrzeugkontrolle für ihn unschwer in unmittelbarer

Nähe seines Standortes möglich war und der Standort des angehaltenen

PKW

überdies im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs der befahrenen

Straße günstig

gewählt war.

 

Gemäß § 102 Abs 5 lit a bzw lit b KFG hat der Lenker eines Fahrzeuges

mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen ua a)

den

Führerschein und b) den Zulassungsschein.

 

Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich hiezu, daß diese Tatbilder zwei

Voraussetzungen erfordern, nämlich das Nichtmitführen des Dokumentes und hiezu

das Nichtaushändigen desselben an das konkret hiezu auffordernde Organ (ua VwGH

8.9.1982, ZVR 1984/141; 11.10.1973, ZVR 1974/187; 28.1.1981, ZVR 1982/61;

6.5.1981, ZfVB 1982/4/1297; 28.1.1981, ZVR 1982/61; 6.5.1981, ZfVB 1982/4/1297).

 

Im Lichte der adäquaten VwGH-Judikatur hätte der Berufungswerber bezüglich der Punkte 4 und 5 des Straferkenntnisses die Tatbilder erst verwirklicht, wenn er

der Aufforderung der im § 102 Abs 5 KFG bezeichneten Organe, diese Dokumente

(Führerschein und Zulassungsschein) auszuhändigen, nicht nachgekommen wäre.

 

Zweck der in § 102 Abs 5 normierten Ausweispflicht ist es laut VwGH vom 28.1.1981, ZVR 1982/61, zu gewährleisten, daß die Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes möglichst rasch, nach Tunlichkeit noch am Tatort, über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen genaue Kenntnis

erlangen

können.

 

Im konkreten Falle lassen sich die Tatbestände der § 102 Abs 5 lit a und b KFG

sohin schon deshalb nicht bejahen, da den beiden eingeschrittenen Beamten diese Dokumente sehr wohl ausgehändigt wurden und der Berufungswerber durch andere

Organe der Aktenlage nach nicht zur Aushändigung dieser Dokumente

aufgefordert

wurde.

 

Überdies wurde dem Berufungswerber in der Tatumschreibung zu den Punkten 4 und 5

des Straferkenntnisses ein Nichtaushändigen der Dokumente

(Tatbestandselement)

nicht angelastet.

 

Aus den oa Gründen war das Straferkenntnis in den Punkten 2, 4 und 5 zu beheben

und das Verfahren hiezu gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

 

Die Kostenentscheidung zu den Punkten 1 und 3 des Straferkenntnisses stützt sich

auf die bezogenen Gesetzesstellen.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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