TE UVS Niederösterreich 1996/07/04 Senat-PL-95-113

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Veröffentlicht am 04.07.1996
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Spruch

Frau C U, geb. 19**, **** M*********, U******** *, hat gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom *.*.199*, 3-*******-9*, mit dem aufgrund ihres Einspruches vom **.*.199* gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft S vom **.*.199*, 3-*****-9*, die auferlegte Strafe von S 3.000,-- auf S 500,-- wegen der ihr angelasteten Übertretung der Gewerbeordnung 1994 herabgesetzt wurde, fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat durch das Mitglied Dr. K-Z über diese Berufung wie folgt entschieden:

 

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)   F o l g e   gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Text

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft S vom **.*.199*, 3-*****-9*, wurde über die Beschuldigte C U wegen Übertretung nach "§ 142 i.V.m. § 366 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)" gemäß "§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994" eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt.

 

In dieser Strafverfügung wird der Beschuldigten angelastet, dafür verantwortlich zu sein, daß sie am **.**., **.**. und **.**.199* in den Hallen der ehemaligen Gummiumspinnerei G M in U************, Dr. H*******-Gasse **, vor dem Haupteingang zum Flohmarktareal ein Gewerbe, nämlich das Gastgewerbe, ausgeübt habe, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, indem sie Grillhendl zum Preis von S 37,-- pro Portion, Semmel S 3,-- pro Stück und Krautsalat S 10,-- pro Portion verkauft habe.

 

Gegen diese Strafverfügung hat die Beschuldigte fristgerecht Einspruch erhoben und wörtlich folgendes ausgeführt:

 

"Ich erhebe hiermit gegen die von Ihnen erhobenen Strafverfügungen Kennzeichen 3-*****-9* und Kennzeichen 3-*****-9* Einspruch gegen die Strafhöhe. Ich bin im Besitz des Gewerbescheines für den Handel mit Waren aller Art und der Gastgewerbekonzession und bitte Sie meine Einwände gegen die Strafverfügungen in einem persönlichen Gespräch vorbringen zu dürfen."

 

Die Bezirkshauptmannschaft S hat in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom *.*.199*, 3-*******-9*, erlassen und die verhängte Geldstrafe aufgrund des erhobenen Einspruches von S 3.000,-- auf S 500,-- herabgesetzt.

 

In der dagegen eingebrachten Berufung vom **.*.199* wird die Aufhebung dieses Bescheides beantragt und auf den Besitz des Handelsgewerbescheines und der Gastgewerbekonzession verwiesen. Mit ihren fahrbaren Grillstationen arbeite sie hauptsächlich für kleine Greißler in ganz NÖ und müßte durchschnittlich zehnmal pro Woche bei den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften um Standortverlegungen ansuchen. Sie sei daher der Meinung, daß bei ihrer gewerberechtlichen Zuordnung nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu folgendes erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist, wenn der Einspruch (gegen die Strafverfügung) rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden, als in der Strafverfügung.

 

Wie dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt, insbesondere dem darin einliegenden Einspruch gegen die Strafverfügung vom **.*.199* eindeutig zu entnehmen ist, wendet sich die Berufungswerberin mit dem Hinweis, daß sie im Besitz eines Gewerbescheines für den Handel mit Waren aller Art und einer Gastgewerbekonzession ist, gegen die Bestrafung. Außerdem ersucht sie, ihre "Einwände gegen die Strafverfügungen" in einem persönlichen Gespräch vorbringen zu dürfen.

 

Mit diesem Vorbringen macht die Berufungswerberin inhaltlich einen die Strafbarkeit ausschließenden Umstand geltend. Die im ersten Satz des Einspruches verwendeten Worte, wonach die Berufungswerberin "Einspruch gegen die Strafhöhe" erhebe, können vor dem Hintergrund der weiteren Ausführungen im Einspruch nicht für sich isoliert betrachtet werden, sondern sind im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Einspruches zu sehen. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, daß es sich bei der Berufungswerberin nicht um eine rechtskundige Person handelt, die mit den einschlägigen Diktionen in Rechtsmitteln vertraut ist und, daß die Bestimmung des § 49 VStG für die Einspruchserhebung keine bestimmte Wortwahl oder Antragstellung vorschreibt. Durch den Hinweis auf den Besitz des Gewerbescheines für den Handel mit Waren aller Art und der Gastgewerbekonzession wird von der Berufungswerberin unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß ihrer Meinung nach das inkriminierte Verhalten rechtlich gedeckt ist und demnach eine Bestrafung unzulässig ist.

 

Der vorliegende Einspruch gegen die Strafverfügung vom **.*.199* ist somit nicht als Berufung gegen die Strafhöhe zu werten, sondern als Einspruch im Sinne des § 49 VStG.

 

Aufgrund der Bestimmung des § 49 Abs. 2 VStG ist mit dem Einspruch der Beschuldigten vom **.*.199* die gesamte Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft M vom **.*.199* außer Kraft getreten und wäre das ordentliche Verfahren einzuleiten.

 

Der angefochtene Bescheid vom *.*.199*, mit welchem die verhängte Strafe herabgesetzt worden ist, stützt sich zwar formal auf § 49 Abs. 2 VStG, doch wird in keiner Weise dargelegt, wie die Behörde erster Instanz zu der vorgenommenen Bewertung des Einspruches gegen die Strafverfügung als Strafhöhenberufung gekommen ist, fehlt diesem Bescheid doch jegliche Begründung.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß aufgrund des gegen die Strafverfügung vom **.*.199* erhobenen Einspruches vom **.*.199* diese zur Gänze außer Kraft getreten ist, sodaß für die Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Rechtsgrundlage gegeben war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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