TE UVS Wien 1996/07/23 04/A/40/254/96

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Veröffentlicht am 23.07.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Grünstäudl über die Berufung des Herrn Peter M vom 11.6.1996 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, vom 22.5.1996, Zahl MBA 23 - S 3989/94, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 23.7.1996 entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzte Rechtsvorschrift zu den Verwaltungsübertretungen unter Pkt A) richtig "§ 7 Abs 1, dritter Satz iVm mit § 9, erster Anwendungsfall des Arbeitszeitgesetzes, BGBl Nr 461/1969 idF vor der Novelle BGBl Nr 446/1994 (im folgenden: AZG)" zu lauten hat und die verletzte Rechtsvorschrift zu B) "§ 7 Abs 1, zweiter Satz iVm § 9, zweiter Anwendungsfall des AZG" lautet.

Gleichzeitig wird der Berufung gegen die Strafhöhe insoweit Folge gegeben, als die Strafen für jede der 17 Verwaltungsübertretungen unter Pkt A) auf jeweils S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag) herabgesetzt werden und die Strafen für jede der insgesamt 17 Verwaltungsübertretungen zu Pkt B) auf S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 60 Stunden) herabgesetzt werden. Die Summe der Geldstrafen beträgt somit S 59.500,--. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils 10% der Verwaltungsstrafe, somit hinsichtlich der unter Pkt A) genannten Verwaltungsübertretungen insgesamt S 1.700,-- sowie hinsichtlich der unter Pkt B) genannten Verwaltungsübertretungen insgesamt S 4.250,--.

Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber daher keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der A-GesmbH mit dem Sitz in Wien unter Pkt A) angelastet, er hätte an näher bezeichneten Tagen im Februar und März 1994 insgesamt 17 namentlich genannte Arbeitnehmer länger als maximal 10 Stunden beschäftigt. Gleichzeitig wurde ihm unter Pkt B) des Straferkenntnisses angelastet, er hätte hinsichtlich dieser 17 Arbeitnehmer weiters insoweit gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen, als er diese in näher genannten Wochen länger als maximal 50 Stunden wöchentlich beschäftigt hat.

Für jede der insgesamt 34 Verwaltungsübertretungen wurde über ihn eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 4 Tage) unter gleichzeitiger Auferlegung eines Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren verhängt.

In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung vertrat der Beschuldigte unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 13.1.1995 die Rechtsauffassung, es sei ein verantwortlich Beauftragter (namentlich Herr Alois P) für die gegenständliche Filiale in Wien, F-bahnhof,

bestellt gewesen, welchem die weisungsfreie Verantwortung für die gegenständliche Gesetzeseinhaltung oblegen sei.

Gleichzeitig ließ der Berufungswerber jedoch die Begründung des Straferkenntnisses dahingehend unbestritten, daß die Bestellung des verantwortlich Beauftragten dem Arbeitsinspektorat nicht bis zu den gegenständlichen Tatzeitpunkten im Sinne des § 23 Abs 1 ArbIG bekanntgegeben wurden, erachtete sich diesbezüglich jedoch in einem schuldbefreienden Rechtsirrtum, da ihm "als Geschäftsführer einer Firma und nicht Rechtsgelehrter mit dem Spezialgebiet des Arbeitsrechtes" die Unkenntnis der mit 1.4.1993 eingetretenen Änderung des § 23 Abs 1 ArbIG nicht vorwerfbar sei. Diese Gesetzesänderung komme nach seiner Ansicht infolge der bereits davor erfolgten Bestellung des verantwortlichen Beauftragten in seinem Fall auch nicht zur Anwendung. Im übrigen wendete der Beschuldigte das Vorliegen außergewöhnlicher Fälle des § 20 Abs 1 lit b AZG ein, da im inkriminierten Tatzeitraum eine nicht erwartete Mehrarbeit angefallen sei, die mit dem vorhandenen Personal nicht bewältigbar gewesen sei, andererseits aber der zusätzliche Arbeitskräftebedarf auch nicht sofort gedeckt werden konnte.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung konkretisierte der Berufungswerber das letztgenannte Vorbringen dahingehend, daß die von ihm vertretene Gesellschaft Exklusivlieferant von Bananen an die Firma B sei, wobei diese Geschäftsbeziehungen etwa 40% des Gesamtumsatzes des von ihm vertretenen Unternehmens ausmachen. Die gegenständlich eingewendete Mehrarbeit sei dadurch verursacht worden, daß B eine (der etwa sechs- bis zehnmal jährlich vorgenommene) Bananenaktion durchführte, im Rahmen welcher die Ware besonders günstig angeboten wird. Daher bestelle B einen Monat vor der Auslieferung ein Mindestkontingent, welches jedoch - entsprechend den regelmäßigen Vereinbarungen mit B - ad hoc, das heißt bei entsprechend hoher Kundennachfrage, kurzfristig erhöht werden muß, sobald B erhöhte Warenmengen ordert.

Im gegenständlichen Zeitraum sei aufgrund eines offensichtlich besonders hohen Kundeninteresses an Bananen plötzlich das Lieferkontingent von der vereinbarten Mindestmenge von etwa 6.000 Kartons auf 15.000 Kartons erhöht worden.

Hätte der Berufungswerber diese Menge nicht liefern können, hätte dies zu schweren wirtschaftlichen Konsequenzen führen können, letztendlich auch zu monatelangen Auftragsaussetzungen. Solche Kontingentvereinbarungen werden mit B nach Angaben des Berufungswerbers bereits seit Jahrzehnten abgeschlossen. Die Berufungsbehörde legt diese in sich schlüssigen Angaben des Berufungswerbers hinsichtlich der Vertragsmodalitäten und Liefergegebenheiten im Tatzeitraum ihrer Entscheidung vollinhaltlich zugrunde und hat unter Berücksichtigung dessen in rechtlicher Hinsicht erwogen:

I) Zum verantwortlich Beauftragten:

Hinsichtlich der Bestellung eines verantwortlich Beauftragten legte der Berufungswerber bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens die Bestellungsurkunde des Herrn Alois P vom 31.5.1983 vor, die jedoch - unbestrittenerweise - dem Arbeitsinspektorat nicht bis zu den gegenständlichen Tatzeitpunkten übermittelt wurde.

Aufgrund § 23 Abs 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes, wonach eine Bestellung von verantwortlich Beauftragten erst rechtswirksam wird, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung eingelangt ist, lag somit eine rechtswirksame Bestellung des Alois P zum verantwortlich Beauftragten zu den gegenständlichen Tatzeitpunkten nicht vor. Auch die Tatsache, daß Herr P bereits im Jahre 1983 und somit noch vor der Novellierung des § 23 Abs 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes zum verantwortlich Beauftragten bestellt worden war, ändert an dieser Tatsache nichts, zumal gemäß § 26 Abs 3 leg cit eine vor dem 1.4.1993 erfolgte Bestellung - wie im gegenständlichen Fall - nicht für Übertretungen gilt, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, soferne nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 23 Abs 1 erfolgt.

Dem Einwand des Berufungswerbers, an der Unkenntnis vom Bestehen dieser novellierten Bestimmung des § 23 Abs 1 ArbIG treffe ihn kein Verschulden, ist einerseits der Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs 2 VStG sowie die hiezu ergangene umfassende und einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten (siehe dazu Ringhofer, Verwaltungsverfahren, and 5/II, Seite 81ff sowie Hauer-Leukauf, Handbuch des österr Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl, S 727ff).

Schon nach dem Wortlaut des § 5 Abs 2 VStG kann grundsätzlich nur die Unkenntnis solcher Rechtsvorschriften entschuldigend sein, denen "der Täter zuwidergehandelt hat".

Aus dem Gesamtkontext dieser Bestimmung (wonach die Unkenntnis einer solchen Vorschrift auch "unverschuldet" sein muß und der Täter auch das "Unerlaubte" seines Verhaltens ohne Kenntnis der Rechtsvorschrift nicht einsehen können mußte) ergibt sich, daß überhaupt nur die Unkenntnis solcher Vorschriften entschuldigend sein kann, die - bei sonstiger Strafdrohung - ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen gebieten oder verbieten, gegen die somit im strafrechtlichen Sinne verstoßen werden kann.

Die vom Berufungswerber als ihm unbekannt bezeichnete Vorschrift des § 23 Abs 1 ArbIG kriminalisiert allerdings kein Verhalten, sondern normiert nur jene Voraussetzungen, unter denen ihm die (ihn begünstigende!) Möglichkeit zusteht, seine Verantwortung im Sinne des § 9 Abs 2 VStG auf einen Dritten zu übertragen. Damit aber kann ein Irrtum über eine Vorschrift solcher Art schon von vorneherein nicht schuldbefreiend sein.

Ungeachtet dessen mangelt es der Unkenntnis des Berufungswerbers auch deshalb an der schuldbefreienden Wirkung, da sie nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur selbstverschuldet ist:

Entsprechend obzitierter Rechtssprechung ist die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet anzusehen, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Jedoch trifft jedermann grundsätzlich die Pflicht, sich über die auf dem Gebiete seines Berufes erlassenen Vorschriften zu unterrichten, wozu in der Funktion des Berufungswerbers als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ des Arbeitgebers A-GesmbH auch die Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes zählen.

Daß es der Berufungswerber im konkreten Fall unterlassen hat, diesbezügliche Erkundigungen über die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit von Bestellungen im Sinne des § 9 Abs 2 VStG einzuholen, ist ihm mindestens als fahrlässiges Verhalten anzulasten (dazu beispielsweise Ringhofer, Entscheidung 76 zu § 5 VStG), sodaß die selbstverschuldete Unkenntnis seiner Straffreiheit entgegensteht.

Dies gilt gerade im Falle des Berufungswerbers umso mehr, der selbst angab, die Funktion des Geschäftsführers des gegenständlichen Unternehmens bis zum Jahre 1989 ausgeübt zu haben und diese Funktion erst im Juli 1993 wiederaufnahm. Mit dieser neuerlichen Funktionsübernahme mußte er sich allerdings im klaren sein, daß er damit auch grundsätzlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für das Unternehmen im Sinne des § 9 Abs 1 VStG übernimmt, soweit ihn nicht Sonderregelungen ausnahmsweise davon entbinden.

Darüber, daß die Übertragung dieser Verantwortlichkeit auf dritte Personen zwischenzeitig durch eine Änderung der Rechtslage per 1.4.1993 von zusätzlichen Erfordernissen abhängig gemacht wurde, hätte sich der Berufungswerber mit Neuantritt seiner Tätigkeit als Geschäftsführer zu informieren gehabt.

II) Zur Ausnahmebestimmung des § 20 AZG:

Hinsichtlich seines Einwandes, die Bestimmungen der §§ 7 bis 9 AZG seien infolge außergewöhnlicher Fälle im Sinne des § 20 Abs 1 lit b leg cit nicht anwendbar gewesen, ist dem Berufungswerber zu entgegnen, daß die dort normierten Voraussetzungen nicht vorgelegen sind:

Voraussetzung für die Nichtanwendbarkeit der diesbezüglichen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen ist nämlich, daß die entsprechenden Arbeiten zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.

Aus der zuletzt genannten Bestimmung ergibt sich, daß die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und nicht Verhinderbarkeit der Gründe sowie der Unzumutbarkeit anderer Maßnahmen kumulativ vorliegen müssen (dazu VwGH vom 24.9.1990, Zahl 90/19/0245). Außergewöhnliche Fälle sind Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen können (vgl VwGH vom 8.7.1993, Zahl 93/18/0025).

Im Sinne dieses Erkenntnisses ist daher dann, wenn es sich bei den die Mehrarbeit bedingenden Ereignissen um regelmäßig wiederkehrende und vorhersehbare Umstände handelt, sowie um typische Arbeiten, die regelmäßig durchgeführt werden, die Heranziehung des Ausnahmetatbestandes des § 20 AZG nicht zu rechtfertigen.

Im gegenständlichen Fall zeigt sich, daß die Mehrarbeiten einerseits durch die bereits "jahrzehntelange" Vertragspraxis mit dem B-Konzern nicht nur vorhersehbar waren, sondern vielmehr sogar durch diese Vertragsabschlüsse geradezu bewußt in Kauf genommen wurden und daher auch (entsprechend dem Gedanken der Privatautonomie im Zivilrecht) von jedem der beiden Vertragspartner, so auch vom Berufungswerber, bei entsprechendem Willen verhinderbar gewesen wären. Die Berufungsbehörde verkennt dabei keinesfalls gewisse wirtschaftliche Abhängigkeiten des vom Berufungswerber vertretenen Unternehmens gegenüber seinen Vertragspartnern, doch dürfen diese angesichts der hier zur Anwendung gelangenden Rechtslage nicht zu unzulässigen Belastungen der Arbeitnehmer führen.

Wer denn, wenn nicht beispielsweise das gegenständliche Unternehmen hat aufgrund seines hohen Marktanteiles (den der Berufungswerber in der Verhandlung eindrucksvoll schilderte) die wirtschaftliche Kraft, Vertragsbedingungen, die fast zwangsweise zu Arbeitszeitüberschreitungen wie den gegenständlichen führen müssen, abzuwehren.

Da es somit im gegenständlichen Fall der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 1 lit b AZG an den Voraussetzungen mangelte, wurden die beiden angelasteten Tatbestände, die spruchgemäß lediglich zu präzisieren waren, sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 28 Abs 1 AZG in der hinsichtlich der Tatzeitpunkte geltenden Fassung der Novelle BGBl Nr 335/1993 galt für Überschreitungen der gegenständlichen Art ein Strafrahmen von S 300,-- bis S 6.000,-- bzw ein Strafrahmen für Freiheitsstrafen von 3 Tagen bis zu 6 Wochen.

Durch die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen hat der Berufungswerber das öffentliche Interesse am Schutz von Arbeitnehmern vor physischer und psychischer Überbeanspruchung nicht unbeträchtlich verletzt.

Bei den unter Pkt A) genannten Verwaltungsübertretungen handelt es sich durchwegs um fortgesetzte Delikte, weshalb der Unrechtsgehalt der Übertretungen zumindest nicht als geringfügig angesehen werden kann (weshalb schon aus diesem Grund die Verhängung von bloß der Mindeststrafe ausschied).

Bei den unter Pkt B) genannten Verwaltungsübertretungen wurden die höchstzulässigen Wochenarbeitszeiten allerdings erheblich (nämlich zumindest um 14 Stunden) überschritten, weshalb der Unrechtsgehalt doch als beträchtlich zu bezeichnen ist.

Aus dem unterschiedlichen Grad des jeweiligen Unrechtsgehaltes ergab sich im wesentlichen der Unterschied der spruchgemäß festgesetzten Strafhöhen.

Auf das Verschulden des Berufungswerbers wurde bereits eingegangen.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtete es auch die Berufungsbehörde als erforderlich, eine nicht unempfindliche Strafe pro Verwaltungsübertretung zu verhängen, dies auch dazu, um den Berufungswerber von der Wiederholung der Taten abzuhalten. Als wesentlicher Strafmilderungsgrund war allerdings die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers, die zu den genannten Tatzeitpunkten noch vorlag, zu werten, sodaß sich sogar der Vertreter des Arbeitsinspektorates in Anbetracht dieser Tatsache zu der Äußerung veranlaßt sah, die von ihm in der Strafanzeige beantragten und erstinstanzlich verhängten Strafen seien überhöht.

Mildernd war weiters der - wenngleich entsprechend obiger Ausführungen keinesfalls schuldbefreiende - Rechtsirrtum des Berufungswerbers über seine Verantwortlichkeit zu werten, was zusammen mit der Unbescholtenheit die deutliche Strafherabsetzung bewirkte.

Unter weiterer Berücksichtigung andererseits überdurchschnittlich guter Einkommensverhältnisse, nicht unbeachtlichen Vermögens sowie der Sorgepflicht für mehrere Personen, waren daher nach Ansicht der Berufungsbehörde die Strafen spruchgemäß herabzusetzen, die somit nunmehr tatangemessen und keineswegs zu hoch erscheinen. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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