TE UVS Steiermark 1996/07/31 30.10-151/95

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Veröffentlicht am 31.07.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn R. F. G., G. 45, K.-G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 12.06.1995, GZ.: 15.1 1994/5608, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 18.04.1996, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 30.11.1994, um 11.36 Uhr, in Graz, Höhe Wienerstraße Nr. 331 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen VO - 3 HNF im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeit nicht nur kurz zum Ein- oder Aussteigen gehalten, da er seinen PKW unmittelbar vor dem in der Bushaltestelle stehenden GVB-Bus abgestellt habe.

Er habe hiedurch die Rechtsvorschriften des § 24 Abs 1 lit e StVO verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im wesentlichen ausgeführt wird, daß sich im Bereich der Haltestelle eine Baustelle befunden habe und keine Haltebucht vorhanden gewesen wäre. Überdies sei vor dem PKW des Berufungswerbers ein LKW gestanden und habe er aufgrund der Fahrbahnenge an diesem nicht vorbeifahren können. Aufgrund dieses LKWs sei er gezwungen gewesen anzuhalten. Dieser LKW-Fahrer hätte sich ebenfalls innerhalb des 15 m-Bereiches befunden und angezeigt werden müssen. Es sei fraglich, von welchem Punkt die 15 m zu berechnen seien, da es sich um eine provisorische Haltestelle gehandelt habe.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Ortsaugenscheines kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden:

Im Industriepark, Wienerstraße 331, 333 befindet sich ein MC Donalds Lokal. Vor diesem Restaurant befindet sich ein gut befestigter mit roten Fliesen ausgelegter Gehsteig, welcher in etwa 20 m lang ist und schließt unmittelbar an diesen Gehsteig in nördliche Richtung, wie auf dem im erstinstanzlichen Akt erliegenden Foto ersichtlich, ein Zebrastreifen an. Die Haltestellentafel befindet sich vom nördlichen Gehsteigrand in Richtung Süden 10 m entfernt, sodaß sie etwa in Fahrbahnlängsrichtung gesehen in der Mitte des Gesteiges vor dem MC Donalds Restaurant steht. Zum Tatzeitpunkt am 30.11.1994 war der Gehsteig bereits in dieser Form ausgeführt, die Haltestellentafel jedoch noch nicht fix montiert. Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig.

Der Spruch eines Straferkenntnisses muß also alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale oder zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen umfassen, zumal es zu den selbstverständlichen Grundsätzen eines jeden Strafverfahrens gehört, daß die Tat so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür eine Bestrafung erfolgt ist. Daß der wahre Sachverhalt der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, ändert nichts daran. Eine Klarstellung gewisser Tatumstände in der Begründung oder aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes kann demnach die aufgezeigte Rechtswidrigkeit nicht sanieren (VwGH 14.12.1984, 84/0213/0003).

In rechtlicher Beurteilung des angeführten Sachverhaltes ist festzuhalten, daß gemäß § 24 Abs 1 lit e StVO das Halten und Parken im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels, verboten ist. Zufolge des klaren Wortlautes dieser Bestimmung kommt es für die Abgrenzung des Haltestellenbereiches wie der VwGH bereits mehrmals ausgesprochen hat (vgl. ZVR 1991, 231), nicht auf allfällige Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von Haltestellen an, sondern einzig und allein auf die Haltestellentafel. Der Spruch des Straferkenntnisses wirft dem Berufungswerber jedoch vor, er habe seinen PKW unmittelbar vor dem in der Bushaltestelle stehenden GVB-Bus abgestellt gehabt, wobei in keiner Weise darauf Bezug genommen wurde, in welcher Position zu einer allenfalls vorhandenen Haltestellentafel der GVB-Bus abgestellt war. In diesem Zusammenhang läßt sich nunmehr nicht mehr ermitteln, ob sich der PKW, welcher vor dem GVB-Bus zu stehen

gekommen war, noch innerhalb des 15 m-Bereiches befunden hat oder nicht. Daran kann auch eine nachträgliche Erhebung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark nichts ändern, zumal dem Spruch ein wesentliches Tatbestandsmerkmal fehlt, welches infolge Verfolgungsverjährung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr saniert werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Haltestellenbereich Massenbeförderungsmittel Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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