TE UVS Wien 1996/08/12 02/12/6/95

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Veröffentlicht am 12.08.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Kurzmann über die Beschwerde des Herrn Drago N, geb. 29.1.1962, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Abschiebung), entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs 3 AVG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beschwerdeführer beantragt durch seinen Rechtsvertreter in seiner offensichtlich auf § 67a Abs 1 Zif 2 AVG iVm Art 129a Abs 1 Zif 2 B-VG gestützten Beschwerde seine Abschiebung vom 23.12.1994 für rechtswidrig zu erklären.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vorgelegten Verwaltungsaktes zur Zl IV-816.402/FrB/95 steht folgender Sachverhalt fest:

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt K wurde der Beschwerdeführer am 11.10.1994 gemäß § 41 Abs 1 Fremdengesetz zwecks Sicherung der Abschiebung und Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Schubhaft genommen, nachdem er im dortigen Behördenbereich bei einer illegalen Beschäftigung angetroffen worden war.

Mit Bescheid vom 19.10.1994 verhängte die belangte Behörde ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer und schloß gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung aus.

Mit Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates im Lande Niederösterreich vom 25.10.1994, 8.11.1994, 17.11.1994 und 29.11.1994 wurden Beschwerden gemäß § 51 Fremdengesetz (Schubhaftbeschwerden) jeweils als unbegründet abgewiesen. Mit Berufungsbescheiden der Sicherheitsdirektion Wien vom 6.12.1994 und 9.12.1994 wurden einerseits der Bescheid hinsichtlich der Verhängung des Aufenthaltsverbotes und andererseits die Feststellung der belangten Behörde bestätigt, daß im Sinne des § 37 Fremdengesetz (die Feststellung erfolgte aufgrund eines gemäß § 54 Fremdengesetz eingebrachten Antrages) ein Abschiebungsverbot nicht besteht, bestätigt.

Am 23.12.1994 erfolgte sodann die Abschiebung des Beschwerdeführers vom Polizeigefangenenhaus Wien via Flughafen Wien Schwechat. Sohin ergibt sich rechtlich folgendes:

Gemäß § 41 Abs 1 Fremdengesetz können Fremde festgenommen und angehalten (Schubhaft) werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß Abs 2 leg cit ist die Schubhaft bescheidmäßig anzuordnen. Dies war durch den Bescheid des Magistrats der Stadt K erfolgt. Voraussetzung für die tatsächliche Inschubhaftnahme eines Fremden und die Abschiebung ist die Vollstreckbarkeit des Bescheides. Liegt ein vollstreckbarer Schubhaftbescheid vor, ist die Abschiebung letztlich die Vollstreckung dieses Bescheides, somit keine selbständig bekämpfbare Maßnahme der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (so auch der Verfassungsgerichtshof zB VfSlG 10.978/86/VfGH vom 29.11.1988, B 1448/88 uva). Da sowohl der Bescheid hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes und auch der Schubhaftbescheid sowie der Bescheid der gemäß § 54 Abs 1 Fremdengesetz auf Antrag des Beschwerdeführers ergangen war und in diesem festgestellt worden war, daß die Voraussetzungen des § 37 Fremdengesetzes (das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes) nicht gegeben sind und diese Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind, zugestellt und vollstreckbar waren, war die Beschwerde mangels Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurückzuweisen.

Auf die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hinsichtlich des durch die Abschiebung erfolgten Eingriffes in Grund-, Freiheits- und einfachgesetzlich garantierte Rechte des Beschwerdeführers, war daher nicht mehr einzugehen. Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen (§ 67d Abs 1 AVG).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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