Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Fenzl über die auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützte Beschwerde des Herrn Dr Georg K wegen behaupteter Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wie folgt entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, Kostenersatz ist keiner zu leisten.
Begründung:
Am 2.5.1996 brachte der Beschwerdeführer, Dr Georg K, ha folgenden Schriftsatz ein:
"Die vorliegende Beschwerde richtet sich auf einen Vorfall am 23.4.1996 um 10.32 Uhr, der betrifft die Bundespolizeidirektion Wien, das Militärkommando Wien, das Bundesministerium für Landesverteidigung sowie die Bundesregierung.
Als ich am obigen Tag zum beschriebenen Zeitpunkt vom Eingang Bellaria kommend, vorbei am Heldendenkmal am äußeren Burgtor vorbei zur Nationalbibliothek gehen wollte, wurde mir der Weg versperrt, weil eine militärische Formation, die sich als 1. Gardekompanie vorstellte, begleitet von einer Musikkapelle und einem Feldzeichentrupp, unter Verursachung von ungebührlichem Lärm dort platzgreifend im Einsatz war, ohne daß dieser Einsatz irgendeinen Zweck gemessen am Art 2 Abs 3 d 4. ZPzMRK gehaft hätte.
Da ich selbst Dienst beim Gardebataillon versah, ist mir bekannt, daß eine militärische Formation auch wesentlich leiser in der Öffentlichkeit auftreten kann, daß der Paradeschritt dem Anlaß unangemessen war und auch seit der Verwendung von Schalldämpfern Militärmusik in einer Lautstärke dargeboten werden kann, die nicht als gesundheitsbeeinträchtigende Belästigung empfungen wird. Auf den Stufen vor dem Heldendenkmal des unbekannten Soldaten stand ein Teil von Bundesregierung und ergötzte sich derart am dargebotenen Spektakel, daß man nicht umhin kommt, an diverse Burgenländerwitze erinnert zu werden. Unter der Annahme, daß der Anlaß der militärischen Ausrückung eine Kranzniederlegung war, darf wohl angenommen werden, daß es für den unbekannten Soldaten wohl kaum derart mediengeil erfolgt sein dürfte, auf dem Schlachtfeld getötet worden zu sein, sodaß sich die ausgerückte Bundesregierung im Gesichtsausdruck in einer pietätlosen Art und Weise grob vergriff, wohl den Rückschluß zulassend, daß keine reale Vorstellung darüber besteht, was militärische Gefahren wirklich bedeuten (vom Verteidigungsminister ist ja bekannt, daß er untauglich ist; fehlt noch ein zB Finanzminister, der nicht weiß wie man ein Einkommensteuererklärungsformular ausfüllt.) Mir selbst passierte es auf dem Golan, daß ich nur durch die Umsicht einer Begleitperson vor einem Fehltritt auf eine nicht detonierte Mine bewahrt wurde. Für mediengerechtes Grinsen und Lächeln besteht daher anlaßgegeben kein Grund, das Verhalten der Regierung verletzte mich in meinem Recht auf Unterlassung von Geringschätzung bestandener militärischer Gefahren, sowie in meinen Grundrechten nach Art 2-18 MRK. Insbesondere stellt es eine Verletzung des Rechtes auf psychische und physische Integrität dar, sichtbar dem Ausdruck der Geringschätzung ausgesetzt zu sein. Da überdies der EUGHfMR im Urteil Guby und Vereinigung demokratischer Soldaten dem Bundesheer attestierte, daß es nicht dem Standard dessen entspricht, was in einer demokratischen Gesellschaft üblich ist, und nachdem sich der Leiter der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Wien Oberst Kurt S, während eines Verwaltungsverfahrens nach dem Wehrgesetz beehrte, mein Vorbringen für geistig gestört gem § 273f ABGB zu bezeichnen und dem Pflegschaftsgericht Auszüge aus dem Akt schickte mit dem Verlangen, mir einen Sachwalter zu bestellen, liegt eine öffentliche Kundgebung einer Personengemeinschaft vor, die in Verletzung von Art 17 MRK die Abschaffung der Menschenrechte anstrebt.
Es ist ekelerregend, öffentliche Kundgebungen von Menschenrechtsgegner mitansehen zu müssen. Außerdem erinnert die momentane Uniformierung des Gardebataillons durch Anbringung jener Vogelembleme, die sonst nur für Barette verwendet werden, auf der Vorderseite des Paradehelmes, an die Uniformierung des Gardebataillons während des Ständestaates, als ein Paradehelm, der etwas größer als der normale Stahlhelm war, von einem großflächigen Vogelemblem verziehrt war, gegen welches sich die heutige Figur wie eine verhungerte Kinderportion vom Wienerwald ausnimmt. (Die Änderung der Uniformierung muß nach 1985 eingetreten sein). Die Verwendung von genagelten Paradeschuhen verursacht vermeidbaren Lärm, der angesichts der modernen Kampftechniken des Jagdkampfes überdies unzeitgemäß und unmilitärisch wirkt; auch leiden die Straßen unter der Verwendung von Spikeschuhen außerhalb der Saison, die am 15.4.1996 ablief. Durch den beschwerdegegenständlichen Vorfall wurde ich in meinen Grundrechten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt, zumal öffentliche Kundgebungen von solchen Gruppen, die die Menschenrechte abschaffen wollen, der Verfassung widersprechen. Die momentane Kommandohierarchie des Bundesheeres zählt dazu. Ich stelle somit den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien wolle feststellen, daß ich in Ansehung des obigen Sachverhaltens in meinen in der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihren Zusatzprotokollen garantierten Rechten verletzt wurde. (Da neuerdings der ausbedungene Spielplatz des Gardebataillons der Innere Burghof ist, wo, ohne zu stören nach Herzenslust laut musiziert und marschiert werden kann, stört es weniger, dortselbst jedes militärische Spektakel abzuhalten; die Belästigung der Bevölkerung wäre um Vieles geringer). Ich beantrage, die Rechtsträger der verfahrensgegnerischen Behörden, Bund und Stadt Wien, gesamthandschaftlich zum Ersatz des Verfahrensaufwandes zu verpflichten, und zwar für Schriftsatzaufwand und für Barauslagen, insbes für Bundesstempelmarken, ebenfalls im gesetzlichen Ausmaß. Dr Georg K"
Zunächst obliegt es der erkennenden Behörde die Prozeßvoraussetzungen zu prüfen. § 67c Abs 2 normiert in Punkt 1) bis 6) den gesetzlich vorgeschriebenen Beschwerdeinhalt.
Dieser hat zu umfassen:
1)
die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
2)
soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist;
3)
den Sachverhalt;
4)
Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
5)
das Begehren den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
6) die Angaben die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Zu Punkt 1) leg cit ist festzuhalten:
In der zitierten Beschwerde ist kein Hinweis darauf zu finden, durch welchen (individuellen) Verwaltungsakt der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt wurde. Insbesondere behauptet der Beschwerdeführer, durch eine Veranstaltung des Gardebataillons, durch dessen Uniformierung sowie durch den Gesichtsausdruck der Anwesenden Veranstaltungsteilnehmer in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Darüberhinaus findet sich keine Darstellung, welche verwaltungsbehördliche Maßnahme seitens des Beschwerdeführers angefochten ist.
Zu Punkt 2) leg cit:
Der Beschwerdeführer nennt weder die belangte Behörde noch ein ihr zuzurechnendes Organ. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Bund und die Stadt Wien; das Beschwerdevorbringen läßt jedoch nicht erkennen, auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer durch die genannten Rechtsträger in seinen Rechten verletzt worden wäre.
Zu Punkt 3) leg cit:
Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ist derart konfus, daß sich die erkennende Behörde außer Stande sieht, schlüssig eine Verletzung des Beschwerdeführers durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen.
Zu Punkt 4) leg cit:
Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, Gründe für die behauptete
Rechtswidrigkeit anzuführen.
Zu Punkt 5) leg cit:
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die genannten Rechtsträger gesamthandschaftlich zum Ersatz des Verfahrensaufwandes zu verpflichten, und zwar für Schriftsatzaufwand und für Barauslagen, insbesondere für Bundesstempelmarken jedenfalls im gesetzlichen Ausmaß. Der Beschwerdeführer stellt weder den Antrag, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären noch bringt er vor, um welchen Verwaltungsakt es sich dabei handelt. Auf Grund dieser Ausführungen war die Beschwerde gemäß § 67c Abs 3, zweiter Halbsatz, ohne weiteres Vorgehen, als unzulässig zurückzuweisen.