TE UVS Steiermark 1996/08/28 30.3-16/97

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Veröffentlicht am 28.08.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Herrn K. H. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12.3.1996, GZ.:

15.1 1995/16709, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung in allen drei Punkten Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung gebracht.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er "habe am 5.12.1995 in G., während einer Veranstaltung (Krampuslauf) gegenüber dem Haus Bahnhofstraße Nr. 7

1) pyrotechnische Gegenstände der Klasse II im Ortsgebiet verwendet, obwohl keine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters bestanden hat.

2) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen verwendet, obwohl dies verboten ist.

3) Weiters haben Sie während der Amtshandlung die Beamten mit den Worten wie 'Wixer, Arschlöcher usw.' beschimpft und haben dadurch den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt"

und dadurch Verwaltungsübertretungen in Punkt 1) nach § 4 Abs 4 Pyrotechnikgesetz 1974, Punkt 2) § 17 Pyrotechnikgesetz 1974 und Punkt 3) § 1 erster Fall Stmk. LGBl. 158/75 begangen. Hiefür wurde in Punkt 1) und Punkt 2) gemäß § 31 Pyrotechnikgesetz 1974 je eine Geldstrafe von S 300,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und gemäß § 3 Stmk. LGBl. 158/75 eine Geldstrafe von S 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz mit S 110,-- vorgeschrieben.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war keine öffentliche, mündliche Verhandlung gemäß § 51 e Abs 1 VStG anzuberaumen.

Gemäß § 44 a Z 1 bis Z 3 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

Z 1 die als erwiesen angenommene Tat;

Z 2 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

Z 3 die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspricht keinesfalls den Erfordernissen des § 44 a Z 1 und Z 3 VStG.

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumschreibung so genau zu umschreiben, daß

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2. die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (Erkenntnis eines verstärkten Senates, VwGH 13.6.1984, Slg. NF 11.466/A).

Der Vorschrift des § 44 a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 3.10.1985, Slg. NF 11.894/A).

Dem Berufungswerber wurde während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens als Tatzeit "5.12.1995 während einer Veranstaltung (Krampuslauf)" vorgeworfen. Eine derartige Tatzeitangabe erfüllt keineswegs die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Konkretisierung der Tat. Es ist zum einen durchaus denkmöglich, daß es am 5.12.1995 mehrere Krampusläufe in G. gegeben hat und zum anderen ist eine zeitliche Einschränkung dieses Krampuslaufes in der Verfolgungshandlung nicht vorgenommen worden. Daher hätte der Berufungswerber mehrmalig Übertretungen nach dem Pyrotechnikgesetz bzw. nach § 1 erster Fall Stmk. LGBl. 158/75 begehen können und ist aufgrund des ihm vorgeworfenen Verhaltens nicht in der Lage, gegen einen konkreten Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Es hätte zur Konkretisierung der Tatzeit die genaue Angabe einer Uhrzeit bedurft, wie in der Anzeige des GPK Gratwein vom 14.12.1995, GZ.: P 2374/95, mit 5.12.1995, "18.00 Uhr", dies geschah. Eine Sanierung des Mangels war im Hinblick auf die bereits eingetretene Verfolgungsverjährung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Im übrigen entspricht der Spruch auch in Punkt 3) nicht dem § 44 a Z 3 VStG, da allein durch die Anführung des § 3 Stmk. LGBl. 158/75 keine Zuordnung der angewendeten Gesetzesbestimmung bei Verhängung der Strafe durchgeführt wurde, da der § 3 leg. cit. mehrere Strafdrohungen enthält und die für den Berufungswerber herangezogene, dem Absatz 1 zuzuordnen gewesen wäre.

Dem Berufungsantrag war somit stattzugeben und es erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die vom Berufungswerber vorgebrachten Gründe.

Schlagworte
Tatzeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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