TE UVS Steiermark 1996/08/30 30.3-23/96

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Veröffentlicht am 30.08.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Herrn O. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 19.04.1996, GZ.:

15.1/95/2854, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG zur Einstellung gebracht.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er "halte sich ständig in St. L., Sch. 17, auf, wobei Sie sich seit Ihrer Abmeldung aus St. L. (12.9.1994) bis zum heutigen Tage beim zuständigen Gemeindeamt nicht wieder angemeldet haben" und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 Meldegesetz 1991 begangen. Hiefür wurde gemäß § 22 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag) verhängt und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von der Behörde erster Instanz mit S 50,-- vorgeschrieben.

Gemäß § 44 a Z 1 bis Z 3 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

Z 1 die als erwiesen angenommene Tat;

Z 2 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

Z 3 die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspricht nicht den Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG.

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumschreibung so genau zu umschreiben, daß

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2. die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (Erkenntnis eines verstärkten Senates, VwGH 13.6.1984, Slg. NF 11.466/A).

Der Vorschrift des § 44 a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 3.10.1985, Slg. NF 11.894/A).

Für das vorliegende Unterlassungsdelikt - nämlich der unterlassenen Anmeldung - wurde dem Berufungswerber als Tatzeitraum der 12.09.1994 bis 23.04.1996 vorgeworfen. Der Berufungswerber hat während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens sich damit verantwortet, diesen Aufenthalt ständig unterbrochen zu haben und hat auch hiezu Kopien seines Reisepasses vorgelegt, aus denen ein häufiger Auslandsaufenthalt zu ersehen ist. Wenn somit der Berufungswerber eine Übertretung des § 3 Abs 1 Meldegesetz zu verantworten hat, so könnten dies mehrmalige Übertretungen sein. Bemerkt wird noch, daß die Begründung im angefochtenen Bescheid nicht zutreffend ist, da das Betreiben eines Gewerbes nicht auch den Schluß zuläßt, es müsse eine Unterkunftnahme in einer Wohnung im Sinne des § 3 Abs 1 Meldegesetz vorliegen. Im übrigen wird noch hingewiesen, daß die im § 3 Abs 1 leg cit bestimmte 3-Tagesfrist am Tag nach der Unterkunftnahme beginnt, d.h. hiefür die 3 darauffolgenden Tage zur Verfügung stehen. Erst nach diesem Zeitpunkt würde ein strafbares Verhalten beginnen. Daß ein derartiger Zeitraum bereits am 12.09.1994 begonnen hat, läßt sich keinesfalls aus dem Akt herleiten. Aufgrund der mangelnden Tatzeitangabe im Sinne des § 44 a Z 1 VStG war dem Berufungsantrag stattzugeben und auf die übrigen Einwände des Berufungswerbers nicht mehr näher einzugehen.

Schlagworte
Tatzeit Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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