Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Vorgeschichte:99/05/0195 E 9. November 1999;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Maria Stinglmayr in Thalheim, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, Rainerstraße 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. April 2001, Zl. BauR-012234/12-2001-Um/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:
1. Richard und Monika Hitzenberger in Thalheim, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, Eisenhowerstraße 27,
2. Marktgemeinde Thalheim bei Wels, vertreten durch Dr. Walter Holme, Rechtsanwalt in Wels, Dr.-Koss-Straße 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, den Erstmitbeteiligten zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- und der Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0195, zu verweisen. Mit Ansuchen vom 27. November 1997 hatten die Erstmitbeteiligten die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Mastsauenstalles samt Güllegrube beantragt. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes, das östlich an die zu bebauenden Grundstücke angrenzt. Mit seinem Erkenntnis vom 9. November 1999 hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, da die mitbeteiligte Gemeinde verpflichtet gewesen wäre, zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze der Beschwerdeführerin schädliche Umwelteinwirkungen in Bezug auf Lärm und Gerüche entfaltet werden. Zur Lärmbelästigung seien überhaupt keine Ermittlungen durch Amtsachverständige durchgeführt worden, hinsichtlich der Geruchsbelästigung sei ein anderer Maßstab (nämlich ortsübliche Belästigung) angelegt worden.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 1999 hat die belangte Behörde den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zurückverwiesen.
In der Folge hat der Gemeinderat ein immissionstechnisches Gutachten vom 16. Februar 2000 eingeholt, das zu dem Schluss gelangte, durch die Errichtung des Mastsauenstalles komme es zu keiner Änderung der örtlichen Umgebungsgeräuschsituation.
Mit Bescheid vom 11. April 2000 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid neuerlich abgewiesen, auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Oktober 2000 den Bescheid des Gemeinderates aufgehoben, weil hinsichtlich der Geruchsemissionen keine Verfahrensergänzung durchgeführt wurde und hinsichtlich der Auswirkungen der Lärm- und Geruchsemissionen kein medizinisches Gutachten eingeholt wurde.
In der Folge hat die mitbeteiligte Gemeinde ein ergänzendes Amtsachverständigen-Gutachten eingeholt, dies auch deshalb, weil zwischenzeitlich die zu bebauenden Grundstücke von "Dorfgebiet" in "Grünland" umgewidmet wurden. Mit einer Stellungnahme der Abteilung Umweltschutz vom 28. November 2000 wurde ausgeführt, dass die Planungsrichtwerte des Dorfgebietes auch für Grünland herangezogen werden. Durch die Änderung der Widmungssituation erfolge aus technischer Sicht keine Änderung der Beurteilung vom 16. Februar 2000. Mit Stellungnahme vom 23. November 2000 führte die Abteilung Umweltschutz aus, die Betrachtungsweise im vorhergehenden Gutachten der so genannten "üblichen" Immissionen sei aus fachlicher Sicht auf die nunmehr nach Mitteilung der mitbeteiligten Marktgemeinde geänderte Flächenwidmung (von Dorfgebiet auf Grünland) übertragbar. Der Vertreter der Landessanitätsdirektion Oberösterreich führte in seinem Gutachten vom 18. Dezember 2000 hinsichtlich der Lärm- und Geruchsimmissionen zusammengefasst aus, es sei bereits eine Lärmberechnung durchgeführt worden (Gutachten vom 16.2.2000). In dieser Berechnung werde festgehalten, dass laut Ö-NORM S 5021/1 die Planungsrichtwerte für Kategorie 3 (Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen) die Planungsrichtwerte im Nachtzeitraum für den nächtlichen Grundgeräuschpegel 35 dB und für den energieäquivalenten Dauerschallpegel ebenfalls in der Nacht mit 45 dB festgelegt seien. Die tageszeitlichen Planungsrichtwerte seien 10 dB höher. Aus medizinischer Sicht sei zu erwähnen, dass die nächtliche Absenkung des grundgeräusch- und energieäquivalenten Dauerschallpegels um 10 dB unbedingt notwendig sei, um die Nachtruhe, Erholung und Schlafqualität der Nachbarn zu gewährleisten. Diese Werte seien bei einer Messung im Planungsgebiet bestätigt worden. Die Entfernung zwischen dem Abluftkamin des geplanten Stalles und der Nachbargrundgrenze betrage minimal etwa ca. 47 m. Die Immissionsbelastung auf der Grundstücksgrenze des Nachbarn betrage 20 dB. Dieser Wert liege sogar unter dem Grundgeräuschpegel von 35 dB. Diese 25 dB Abstand bedeuteten, dass die Geräusche der Ablaufanlage (Dauerschall) nicht hörbar seien; im gegenständlichen Fall werde der Immissionswert sogar den Grundgeräuschpegel um 15 dB, den nächtlichen Dauerschallpegel um 25 dB unterschreiten. Aus medizinischer Sicht könne mit Sicherheit gesagt werden, dass die nächtliche Ruhe, Erholungsphase und Schlafqualität durch den 20 dB Immissionswert des Stallbetriebes absolut nicht gestört werde bzw. der Stallungsbetriebslärm an der Grundgrenze schon nicht mehr hörbar sein werde. In dieser Berechnung sei auch berücksichtigt, dass die Ausblasgeschwindigkeit nicht mehr 7 sondern 10 m/s betrage. Aus amtsärztlicher Sicht könne abschließend festgestellt werden, dass weder die Lärmimmissionen noch die Geruchsimmissionen an der Grundgrenze des nächstgelegenen Nachbarn das widmungsübliche Ausmaß nicht nur nicht erreichen, sondern deutlich unterschreiten werden. Somit könnten sowohl unzumutbare Belästigungen als auch eine Gesundheitsgefährdung durch betriebsspezifische Immissionen - Lärm, Geruch - ausgeschlossen werden.
Der Beschwerdeführerin wurden die Ergebnisse des Beweisverfahrens vorgehalten, sie äußerte sich dazu ablehnend.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. Februar 2001 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid neuerlich abgewiesen, der erstinstanzliche Bescheid wurde aber insofern abgeändert, als einige Auflagen vorgeschrieben wurden.
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. April 2001 abgewiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde im Wesentlichen ausgeführt, sämtliche Gutachten seien schlüssig und nachvollziehbar, ohne Rechtsirrtum habe die Berufungsbehörde daraus ableiten können, dass erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen im Sinne des § 2 Z. 36 O.ö. BauTG nicht zu erwarten seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligten Parteien, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Diese Verpflichtung ist insoweit eingeschränkt, als die Verwaltungsbehörden allfällige Änderungen der Rechts- und Sachlage, die seit Erlassung des aufgehobenen oder für rechtswidrig erklärten Verwaltungsaktes eingetreten sind, zu berücksichtigen haben.
In seinem Erkenntnis vom 9. November 1999 hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass gemäß § 3 Z. 4 des O.ö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994 in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 103/1998, bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden müssen, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. § 3 Z. 4 in der Verbindung mit § 2 Z. 36 des O.ö. BauTG stelle eine Norm dar, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dient, auf die Einhaltung dieser Bestimmung steht dem Nachbarn somit ein gemäß § 31 Abs. 4 der O.ö. BauO 1994 durchsetzbares subjektivöffentliches Recht zu.
Ausdrücklich hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Widmungskategorie Dorfgebiet hinsichtlich landwirtschaftlicher Betriebe den Nachbarn keinen Immissionsschutz bietet.
Nach Erlassung des hg. Erkenntnisses vom 9. November 1999 wurde die Widmung der zu bebauenden Grundstücke insofern geändert, als nunmehr die Widmung "Grünland-landwirtschaftliches Gebiet" festgesetzt ist. Da die Widmungskategorie Grünland ebenso wenig den Nachbarn einen Immissionsschutz bietet wie die Widmungskategorie Dorfgebiet, ist diesbezüglich hinsichtlich der Rechtstellung der Beschwerdeführerin keine Änderung eingetreten, nach wie vor bleibt aber der Anspruch der Beschwerdeführerin, dass der Bestimmung des § 3 Z. 4 des O.ö. Bautechnikgesetzes Rechnung getragen wird, bestehen, wobei nach § 2 Z. 36 leg. cit. schädliche Umwelteinwirkungen Einwirkungen sind, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen.
Nach Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 9. November 1999 hat die Verwaltungsbehörde ein lärmtechnisches Gutachten eingeholt, wobei der Gutachter in seinem Gutachten vom 16. Februar 2000 ausgeführt hat, dass sich an der nächsten Nachbargrundgrenze durch die Abluftgeräusche des geplanten Stalles ein Immissionspegel von rund 20 dB errechne. Durch die Errichtung des Mastsauenstalles unter der Berücksichtigung der Lüftungsanlage erfolge keine Änderung der örtlichen Umgebungsgeräuschsituation. Auch die Planungsrichtwerte für Dorfgebiete würden an der Nachbargrundgrenze nach den einschlägigen Normen und Richtlinien durch das Bauvorhaben wesentlich unterschritten. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 28. November 2000 wurde ausgeführt, dass sich infolge der Grünlandwidmung in der Beurteilung vom 16. Februar 2000 nichts ändere.
Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 13. Oktober 2000 die Aufhebung darauf gestützt, dass die Gemeindebehörde keine Ermittlungen zur Frage allfälliger schädlicher Umwelteinwirkungen im Bezug auf Geruchsemissionen hinsichtlich der Widmungsüblichkeit durchgeführt hätten. Das Ermittlungsverfahren sei nur im Bezug auf allfällige Lärmbelästigungen durch Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens ergänzt worden. Es fehle aber nach wie vor ein Gutachten hinsichtlich der Widmungsüblichkeit im Bezug auf Geruchsemissionen, wobei die von den Baubehörden zu beurteilende Frage des Vorliegens von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen nur durch Mithilfe eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen geklärt werden könne, wobei es dem medizinischen Sachverständigen obliege, sein Fachwissen hinsichtlich der Wirkung der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen.
Dieser Bescheid blieb unbekämpft. In der Folge hat der
Amtssachverständige für Luftreinhaltung und Energietechnik der
Abteilung Umweltschutz mit Stellungnahme vom 23. November 2000
über Anfrage der mitbeteiligten Gemeinde ausgeführt, aus Sicht des
technischen Sachverständigen seien die Ausführungen des
seinerzeitigen Gutachtens vom 10. November 1998 so zu verstehen,
dass mit der gutachtlichen Feststellung: "... eine durchaus
übliche, eher sogar geringere Emissionsgröße eines Mastbetriebes
in einem oberösterreichischen Dorfgebiet und .... auftretenden
Immissionen das übliche Ausmaß nicht überschreiten, in den oben zitierten Gutachtensteilen nicht die auf den konkreten Ort bezogenen sondern die auf die Widmung Dorfgebiet bezogenen Emissionen und Immissionen gemeint" seien. "Diese Betrachtungsweise der so genannten üblichen Immissionen" sei "aus fachlicher Sicht auf die nunmehr nach Mitteilung der mitbeteiligten Marktgemeinde erfolgte geänderte Flächenwidmung (von Dorfgebiet auf Grünland) übertragbar".
Wenn auch der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, dass auch im fortgesetzten Verfahren der technische Amtsachverständige keine explizite Aussage dahingehend getroffen hat, dass keine im Sinne des § 2 Z. 36 des O.ö. BauTG erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen hinsichtlich der Geruchsimmission für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Nachbarschaft herbeigeführt werden, so schadet sachverhaltsbezogen die Ausführung, es werde die widmungsübliche Immission sogar unterschritten, nicht, wenn gleichzeitig festgestellt wurde, dass keine Wahrnehmung der Stallgerüche beim nächstgelegenen Nachbarn an der Grundgrenze (mit Ausnahme bei so genannter Inversionswetterlage) stattfindet.
In Entsprechung des ebenfalls mit Bindungswirkung hinsichtlich der die Aufhebung tragenden Gründe ausgestatteten Bescheides der belangten Behörde vom 13. Oktober 2000 hat der hierauf dem Verfahren beigezogene medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 18. Dezember 2000 zum Ausdruck gebracht, dass infolge der Unhörbarkeit der Geräusche der Abluftanlage und der mangelnden Wahrnehmbarkeit der Geruchsemissionen an der Grundgrenze sowohl unzumutbare Belästigungen als auch Gesundheitsgefährdungen durch Lärm und Geruch ausgeschlossen werden können.
Bei einer derartigen Situation, wenn also das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass sowohl die Geräusche unter dem Grundgeräuschpegel liegen und nicht hörbar sind als auch der Geruch an der Grundgrenze (abgesehen von Inversionswetterlagen) nicht wahrnehmbar ist, kann es nicht darauf ankommen, ob der medizinische Sachverständige die Worte "erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen" wählt oder ausspricht, dass sowohl unzumutbare Belästigungen als auch Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen werden können.
Bei der Prüfung, ob ein Bauvorhaben dem § 3 Z. 4 O.ö. BauTG entspricht, ist der Altbestand in die Beurteilung nicht miteinzubeziehen, da diese Bestimmung nur auf jene baulichen Anlagen bezogen ist, die Gegenstand des eingereichten Projektes sind.
Da sich die Beschwerde somit im Ergebnis als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Das Mehrbegehren der Zweitmitbeteiligten war abzuweisen, weil im pauschalierten Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden. Wien, am 9. Oktober 2001
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050282.X00Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.08.2009