Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn Ing. H. H., geb. am 26.11.1960, wohnhaft K. 27, St., gegen die Punkte 2.) bis 7.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 24.11.1994, GZ.:
15.1 1994/1124, wie folgt entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) dem Grunde nach abgewiesen.
Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG in den Punkten 2.) bis 7.) eine Strafe von je S 500,-- (je 6 Stunden Ersatzarrest), welche binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von insgesamt S 300,--. Dieser ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt korrigiert bzw. ergänzt:
1.) Im ersten Absatz des Straferkenntnisses wird ausgeführt, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als Inhaber des angeführten Einzelunternehmens und Arbeitgeber begangen hat.
2.) Im Punkt 7.) des Straferkenntnisses wird richtiggestellt, daß die letzte Prüfung der gegenständlichen Hebebühne laut Prüfbuch am 10.01.1991 erfolgte.
3.) Die Strafnorm wird hinsichtlich der Punkte 2.) bis 7.) dahingehend ergänzt, daß diese richtig lautet: " § 33 Abs 7 1. Satz ANSchG, BGBl. 234/72 idgF iVm § 31 Abs 2 lit p leg. cit."
Mit dem am 24.11.1994 mündlich verkündeten Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber im Punkt
1.) eine Übertretung des § 8 Abs 2 ANSchG und in den Punkten 2.) bis 7.) eine Übertretung des § 94 Abs 3 iVm § 93 Abs 4 Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung zur Last gelegt und die über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen im Punkt 1.) eine Geldstrafe von S 3.000,--, in den Punkten 2.) bis 7.) eine Geldstrafe von je S 1.000,-- verhängt.
Mit seiner am 09.12.1994 rechtzeitig eingebrachten, mit "Einspruch" bezeichneten Berufung brachte der Berufungswerber zunächst lediglich vor, daß er bezüglich des Vorfalles vom 17.02.1994 nochmals Einspruch
erhebe. Da die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält, wurde
dem Berufungswerber mit Schreiben vom 24.01.1995
gemäß § 61 Abs 5 iVm § 13 Abs 3 AVG Gelegenheit
gegeben, binnen zwei Wochen einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen. Mit Schreiben vom 07.02.1995 verwies der Berufungswerber im wesentlichen nochmals auf seine Angaben im Einspruch vom 23.08.1994 gegen die Strafverfügung und brachte
ergänzend vor, er habe inzwischen, der Aufforderung
des Arbeitsinspektorates vom 24.02.1994 folgend,
sämtliche fehlende Abnahmeprüfungen bzw. wiederkehrende Prüfungen der
verfahrensgegenständlichen Hebebühnen durchgeführt
und sohin den gesetzlichen Zustand hergestellt. Dies habe er am 02.05.1994 auch dem Arbeitsinspektorat Graz mitgeteilt. Eine raschere Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei ihm aufgrund verschiedener Umstände
nicht möglich gewesen. In den Punkten 4.) bis 6.) der Berufung nahm der Berufungswerber zum bisherigen Verfahrensverlauf Stellung.
Hinsichtlich des Umfanges des Berufungsantrages kommt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark zum nachstehenden Ergebnis:
Der Berufungswerber hat sich im gesamten bisherigen Verfahren mit keinem Wort zu der ihm unter Punkt 1.) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (unterbliebene Untersuchung der als Spritzlackierer tätigen Arbeitnehmer G. L. und St. D. auf Toluol und Xylol) gerechtfertigt. Vielmehr beziehen sich sämtliche im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gemachte Ausführungen ausschließlich auf die ihm in den Punkten 2.) bis 7.) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen. Es wird daher davon ausgegangen, daß der Berufungswerber die Übertretung im Punkt 1.) des Straferkenntnisses nicht bekämpft hat und das Straferkenntnis sohin hinsichtlich dieses Punktes rechtskräftig geworden ist. "Sache" des Berufungsverfahrens sind daher nur mehr die Übertretungen in den Punkten 2.) bis 7.) des Straferkenntnisses.
Hinsichtlich dieser Punkte hat der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark Nachstehendes erwogen:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde,
sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid
erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.
Da der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen dem Grunde nach nicht
bestritten hat, im bekämpften Bescheid hinsichtlich jedes Punktes nur eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und überdies weder der Berufungswerber noch die mitbeteiligte Partei die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich verlangt hat, konnte gemäß § 51 e Abs 2 VStG 1991 hievon abgesehen
werden.
Gemäß § 94 Abs 3 ADSV sind Hebebühnen vor ihrer Inbetriebnahme, sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung, mindestens jährlich einmal einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung ist gemäß § 93 Abs 4 leg. cit. von hiezu befugten Organen des technischen Überwachungsvereines oder Amtssachverständigen durchführen zu lassen. Die alljährlich wiederkehrende Prüfung kann von den
genannten Personen, sowie von sonstigen fachkundigen Ingenieuren der Fachrichtung Maschinenbau oder Elektrotechnik oder von fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
Der Berufungswerber hat im Jahr 1993 den Betrieb modernisiert und im Zuge dieses Umbaus auch
verschiedene Betriebsmittel, unter anderem die den Punkten 2.) bis 5.) des Straferkenntnisses angeführten Hebebühnen neu angeschafft. Die Umbauarbeiten waren im wesentlichen Ende Oktober 1993 abgeschlossen.
Gewisse Abstimmungen konnten jedoch erst im Frühjahr 1994 erledigt werden. Am 17.02.1994 konnte der Berufungswerber anläßlich einer durch das Kontrollorgan Ing. F. (Arbeitsinspektorat Graz) durchgeführten Betriebsprüfung hinsichtlich der in den Punkten 2.) bis 5.) angeführten Hebebühnen keine Bescheinigungen
hinsichtlich einer Abnahmeprüfung vorlegen. Alle vier Hebebühnen befanden sich seit Herbst 1993 - hinsichtlich der in den Punkten 2 bis 4 angeführten Hebebühnen konkretisiert der Berufungswerber das Datum der Inbetriebnahme auf Dezember 1993, hinsichtlich der im Punkt 5.) angeführten Hebebühne machte der Berufungswerber trotz ausdrücklicher Aufforderung im Berufungsverfahren keine näheren Angaben hinsichtlich des Aufstellzeitpunktes aus - im Betrieb. Die Abnahmeprüfung hinsichtlich der in den Punkten 2.) bis
4.) angeführten Hebebühnen erfolgte laut Angabe des Berufungswerbers erst am 27.04.1994. Zu der Hebebühne Hercules Nr. 2.006A (Punkt 5.) des Straferkenntnisses) teilte der Berufungswerber mit Schreiben vom 23.08.1994 mit, der Lieferant dieser Hebebühne habe ihm bis heute noch keine technische Beschreibung für eine Abnahmeprüfung übermittelt.
Wenn der Berufungswerber zu der im Punkt 5.) des Straferkenntnisses angeführten Hebebühne Herkules Nr. 2.006A Baujahr 1993 unter Hinweis auf ein in Kopie angeschlossenes Schreiben vorbringt, laut DI J.
R. sei ein Abnahmebefund bei einer Hubhöhe von
250 mm nicht notwendig, so vermag ihn dies nicht zu entlasten. Die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung sehen
nämlich keine Beschränkung der Abnahmeprüfung auf
eine bestimmte Hubhöhe vor und vermag auch die
diesem Schreiben angeschlossene Kopie diese Behauptung des Berufungswerbers nicht zu bestätigen. Es handelt sich dabei nämlich lediglich um einen im übrigen gar nicht von Herrn DI J. R. verfaßten Prüfbericht vom 01.06.1987 für eine Hebebühne Herkules Lift Multi, welche nicht mit jener im Straferkenntnis angeführten Hebebühne ident sein kann, da diese das Baujahr 1993 aufweist. Hinsichtlich der in den Punkten 6.) und 7.) angeführten Hebebühnen legte der Berufungswerber über Aufforderung der Berufungsbehörde die Prüfbücher im Original vor. Aus diesen Prüfbüchern ergibt sich, wie vom Berufungswerber im übrigen unbestritten, daß diese Hebebühnen zum Zeitpunkt der Kontrolle schon seit mehr als zwei Jahren (1992 und 1993) keiner wiederkehrenden Überprüfung unterzogen wurden. Die letzte Prüfung erfolgte laut Prüfbuch im Punkt 6.) am 09.01.1991 und im Punkt 7.) am 10.01.1991. (Im Punkt 7.) dürfte dem Meldungsleger bei der Erstattung der Anzeige hinsichtlich des Datums der letzten Überprüfung ein Schreibfehler unterlaufen sein, welcher mit der nunmehr erfolgten Spruchkorrektur berichtigt wurde). Diese beiden
Prüfungen waren zugleich auch die letzten, für welche der Berufungswerber am 17.02.1994 Vormerke vorweisen konnte.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, daß der Berufungswerber, wie von ihm im übrigen unbestritten, anläßlich der Betriebskontrolle vom 17.02.1994, hinsichtlich sämtlicher in den Punkten 2.) bis 7.) des Straferkenntnisses angeführten Hebebühnen, die erforderlichen Vormerke über die durchzuführende
Abnahme- bzw. wiederkehrenden Prüfungen nicht
vorlegen konnte.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus Nachstehendes:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 94/02/0094 vom 08.07.1994 u.a.) handelt es sich bei der unterbliebenen Durchführung der Überprüfungen und der mangelnden Anlegung der Vormerke um gesondert strafbare Handlungen, wobei die Tatsache, daß der Berufungswerber, wie das Verfahren nebenbei ergeben hat, die erforderlichen Abnahme- bzw. wiederkehrenden Prüfungen tatsächlich nicht durchgeführt hat, das logischerweise damit verbundene Unterbleiben der Vormerkungen hierüber keineswegs rechtfertigt. Der Beschwerdeführer wäre daher auch nicht straffrei geblieben, hätte er einen Vormerk über die Nichtdurchführung der zeitgerechten Überprüfung anlegen lassen. Auch in diesem Fall hätte er seiner Rechtspflicht zur Anlegung von Vormerken über die Überprüfung nicht entsprochen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis allerdings auch ausgesprochen, daß die bloße Verletzung einer Formvorschrift, nämlich unterbliebene Anlegung von Vormerken, mit einem wesentlich geringeren Unrechtsgehalt behaftet ist, wie das Grunddelikt, nämlich die tatsächlich nicht erfolgten Abnahmeprüfungen bzw. wiederkehrenden Prüfungen.
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 1264/80 vom 16.12.1980) ist die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs 2 VStG im Falle der Nichtdurchführung der jährlich wiederkehrenden Überprüfungen ab dem 31.12. des
jeweils überprüfungsfrei gebliebenen Kalenderjahres zu berechnen, da es sich hiebei um ein Zustandsdelikt handelt, welches jedesmal schon mit dem Zeitpunkt
beendet ist, in dem spätestens die jährliche Überprüfung vorzunehmen gewesen wäre. Eine bis Jahresende durchzuführende wiederkehrende Prüfung kann daher im nächsten Jahr nicht nachgeholt werden. Gleiches gilt auch für die unterbliebene Durchführung der Abnahmeprüfung (VwGH 23.10.1968, Zl. 1853/67), da es sich auch hiebei um ein Zustandsdelikt handelt. Das strafbare Verhalten ist hier in einer einmaligen Handlung, nämlich der ersten Inbetriebnahme des Kranes ohne vorherige
Abnahmeprüfung abgeschlossen. Demgegenüber kann
die unterbliebene Anbringung von Vormerken über diese Prüfungen im Sinne der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 94/02/0094, vom 08.07.1994) sehr wohl nachgeholt werden und endet dann mit diesem Zeitpunkt die Strafbarkeit des in der Unterlassung der Vormerkung bestehenden Verhaltens. Da der Berufungswerber im Anlaßfall die gesetzlich geforderten Vormerke bis zur Betriebsprüfung vom 17.02.1994 jedenfalls nicht, d.h. auch nicht nachträglich, angelegt hat, läuft die Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt und ist daher die am 10.08.1994 entfertigte Strafverfügung als erste Verfolgungshandlung gerade noch rechtzeitig. Hingegen sind die wesentlich schwerwiegenderen Grunddelikte, nämlich die unterbliebenen Überprüfungen trotz des Geständnisses des Berufungswerbers als verjährt anzusehen, da sie zum einen den klaren Wortlaut der Anzeige sowie der Strafverfügung zufolge dem Berufungswerber nie vorgeworfen wurden und im übrigen im Hinblick auf die obigen Ausführungen hinsichtlich dieser Delikte bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Der Schutzzweck der Bestimmung des § 94 Abs 3 ADSV besteht darin, zur Vermeidung von Arbeitsunfällen bestimmte als besonders gefährlich eingestufte
Maschinen zur Kontrolle der sachgemäßen Aufstellung und Inbetriebnahme sowie der laufenden Wartung einer obligatorischen Abnahmeprüfung und jährlich wiederkehrenden Prüfungen hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen und die Durchführung dieser Überprüfungen zu Kontrollzwecken durch
Vormerke zu dokumentieren. Der Berufungswerber hat
gegen den Schutzzweck dieser Bestimmungen nicht unbeträchtlich verstoßen, indem er hinsichtlich sämtlicher Hebebühnen am Kontrolltag keine Vormerke vorweisen
konnte und - wie das Verfahren nebenbei ergab - die in
den Punkten 2.) bis 5.) angeführten Hebebühnen
mindestens zwei Monate ohne nachweisliche
Abnahmeprüfung und die in den Punkten 6.) bis 7.) angeführten Hebebühnen mehr als zwei Jahre ohne wiederkehrende Prüfung in Betrieb hatte.
Die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung haben präventiven
Charakter und sind daher sogenannte Ungehorsamsdelikte, bei denen zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes der Eintritt eines "rechtswidrigen Erfolges" etwa in Gestalt eines Arbeitsunfalles nicht erforderlich ist. Es gilt daher die in § 5 Abs 1 2. Satz VStG normierte Umkehr der Beweislast, wobei da die Materien gesetzlicher Strafnorm des § 31 ANSchG nichts gegenteiliges bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Im Anlaßfall ist dem Berufungswerber daher zumindest Fahrlässigkeit zur Last zu legen, indem er es unterließ, für eine rechtzeitige Durchführung der erforderlichen Abnahmeprüfungen bzw. wiederkehrenden Prüfungen und deren umkehrende
Eintragung ins Prüfbuch zu sorgen.
Hinsichtlich der Strafbemessung wurde Nachstehendes
erwogen:
Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Die Strafnorm des § 31 Abs 2 lit p ANSchG sieht für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von bis zu S 50.000,-- vor. Die von der belangten Behörde im Einvernehmen mit der
mitbeteiligten Partei im Anlaßfall verhängten Strafen entsprechend daher nur je einem Fünfzigstel der Höchststrafe. Hiebei ist jedoch zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, daß die mit einem wesentlich höheren Unrechtsgehalt behafteten
Grunddelikte - das Gefahrenpotential einer mehrere
Monate lang ohne Abnahmeprüfung bzw. zwei Jahre lang
ohne wiederkehrende Prüfung verwendeten Hebebühne
ist nicht zu unterschätzen - im Sinne der
vorangegangenen Ausführungen als verfolgungsverjährt
anzusehen sind, und dem Berufungswerber daher nur
mehr die Verletzung einer Formvorschrift zur Last gelegt werden kann. Hiebei ist zugunsten des Berufungswerbers weiters zu berücksichtigen, daß dieser absolut unbescholten ist und seinen guten Willen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes damit dokumentiert hat, daß er die erforderlichen Überprüfungen samt deren Eintragung ins Prüfbuch inzwischen nachgeholt hat. Es waren daher die verhängten Strafen im Hinblick auf die teilweise eingetretene Verfolgungsverjährung nochmals herabzusetzen, um sie dem Unrechtsgehalt der verbleibenden Verwaltungsübertretungen in tat- und schuldangemessener Weise anzupassen.
Bei der Strafbemessung wurde von einem geschätzten monatlichen Einkommen von S 20.000,-- ausgegangen,
da der Berufungswerber bei der Einkommensermittlung lediglich Sorgepflichten für ein Kind mitteilte und im übrigen auf nicht näher konkretisierte und nicht belegte negative Bilanzen für die Jahre 1994 und 1995 hinwies. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.