Gemäß §67a Abs1 Z2 AVG i.V.m. §67c Abs3 AVG wird die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gemäß §79a AVG hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde, das ist die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel Aufwendungen im Gesamtbetrage von S 6.865,-- (Vorlageaufwand der belangten Behörde S 565,--, Schriftsatzaufwand der belangten Behörde S 2.800,--, Verhandlungsaufwand der belangten Behörde S 3.500,--), zu leisten.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 20.05.1996 wurde folgende Beschwerde eingebracht:
"Der Beschwerdeführer erhebt hiemit gemäß Art129 Abs1 Z2 B-VG Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol und werden gestellt die Anträge
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge
a) die vorläufige Abnahme des Führerscheins des Beschwerdeführers am 28.04.1996 durch Beamte des Gendarmeriepostens Fieberbrunn für rechtswidrig erklären;
b) erkennen, die belangte Behörde, Bezirkshauptmannschsaft Kitzbühel (Bund) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die durch das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol entstandenen Kosten im zu verzeichnenden Ausmaß zu Handen des Vertreters des Beschwerdeführers binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Beschwerdepunkte und Anträge:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die vorläufige Abnahme des Führerscheins durch Beamte des Gendarmeriepostens Fieberbrunn am 28.04.1996 in seinem aus §76 Abs1 KFG 1967 erfließenden Rechts verletzt, daß eine Führerscheinabnahme nur bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen erfolgen darf.
Begründung:
Die in Rede stehende Amtshandlung erfolgte am 28.04.1996; die Maßnahmenbeschwerde ist sohin rechtzeitig.
Nach der zu §76 Abs1 KFG 1967 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Unabhängigen Verwaltungssenate ist die vorläufige Abnahme des Führerscheins eine Sicherungsmaßnahme, die im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzt wird. Sie soll verhindern, daß eine Person ein Kraftfahrzeug lenkend am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl sie sich in einem Zustand befindet, in dem sie das Kraftfahrzeug nicht zu beherrschen imstande ist.Es muß für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes daher die Annahme berechtigt sein, die betreffende Person werde in ihrem die Fähigkeit hiezu ausschließenden Zustand ein Kraftfahrzeug lenken.
Vorliegendenfalls ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer seine Lenktätigkeit beendet hatte. Der Beschwerdeführer erlitt nämlich beim Ereignis selbst schwerste Verletzungen und wurde vom Roten Kreuz sofort in das Krankenhaus St. Johann i.T. eingeliefert. Zudem trat am Fahrzeug des Beschwerdeführers durch die Kollision Totalschaden ein, so daß das Fahrzeug gar nicht mehr hätte gelenkt werden können. Für die Gendarmeriebeamten waren also Umstände gegeben, die eine Lenktätigkeit des Beschwerdeführers ausschließen. Beim gegebenen Sachverhalt war die Führerscheinabnahme sohin nicht gerechtfertigt.
Durch die der belangten Behörde zuzurechnende Amtshandlung der einschreitenden Gendarmeriebeamten wurde sohin gegen den Beschwerdeführer rechtswidrig unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt.
Kosten
Der Aufwandsatz des Beschwerdeführers wird wie folgt geltend gemacht:
Schriftsatzatzaufwand S 8.333,--
Stempel S 120,--
S 8.453,--"
Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 10. Juli 1996 und am 24. September 1996 jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge derer wurden der Beschwerdeführer Herr T W, sein Vertreter Herr Rechtsanwalt Dr. B, Herr J W,
der Zeuge Herr S der Bezirkshauptmannschaft
Kitzbühel sowie die Zeugen Insp. W und Insp. E befragt.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war am 28.04.1996 als Lenker des Kraftfahrzeuges KB-xy an zwei Verkehrsunfällen mit Sachschaden und anschließend an einem Verkehrsunfall mit Personenverletzung in Fieberbrunn, beim Haus XY-Straße 1 beteiligt. Anschließend wurde der Beschwerdeführer in das Krankenhaus St.Johann i.T. verbracht. Anläßlich der Unfallsaufnahme an Ort und Stelle wurde durch den Beschwerdeführer Herrn Insp. W der Führerschein des Beschwerdeführers ausgehändigt. Dies zur Aufnahme der Daten des Beschwerdeführers. Nachdem der Beschwerdeführer in das Krankenhaus verbracht worden war, verblieb der Führerschein beim Exekutivbeamten. Eine vorläufige Abnahme des Führerscheines ist vom Exekutivbeamten nicht durchgeführt worden, da offensichtlich war, daß eine Weiterfahrt durch den Beschwerdeführer nicht möglich ist. Aus diesem Grunde wurde auch keine entsprechende Abnahmebestätigung ausgestellt. Der Sachverhalt war der, daß die Daten für die Unfallsaufnahme aus dem Führerschein entnommen wurden, wobei in der Zwischenzeit die Rettung wegfuhr und sich der Führerschein anschließend beim Exekutivbeamten befunden hat. Der Exekutivbeamte hat sich anschließend dann bemüht, Kontakt mit dem Beschwerdeführer herzustellen, um zu klären, was mit dem Führerschein geschehen solle und er hat auch diesbezügliche Informationen bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel eingeholt, wobei ihm seitens der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt wurde, daß im Gegenstandsfalle Zwangsmaßnahmen nicht möglich seien und ein Entzugsbescheid nicht erlassen worden sei. Der Exekutivbeamte fuhr dann noch am Unfallstag in das Krankenhaus St.Johann, wobei er den Beschwerdeführer zum Unfallshergang befragte und ihm auch mitteilte, daß sich der Führerschein am Posten befinde. Es wurde dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt, daß seitens des Posten bei der Bezirkshauptmannschaft nachgefragt werde, dies auch deswegen, da eine Anzeige wegen Übertretung nach §5 StVO bezüglich des Beschwerdeführers wegen eines Vorfalles vom 20.04.1996 sich bereits bei der Bezirkshauptmannschaft befunden hatte. Der Beschwerdeführer hat nach Aussage Insp. W einer freiwilligen Hinterlegung des Führerscheines zugestimmt. Anschließend hat der Exekutivbeamte, nachdem der Beschwerdeführer die Zustimmung in einem "Wurschtigkeitsgefühl" gegeben hat, versucht mit dem Beschwerdeführer neuerlich Kontakt aufzunehmen, wobei der Vater des Beschwerdeführers dem Exekutivbeamten mitteilte, "es sei egal, was mit dem Führerschein passiere, da der Beschwerdeführer derzeit ohnedies im Krankenhaus liege". Mit Schreiben vom 06.05.1996 wurde durch den Gendarmerieposten Fieberbrunn der Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vorgelegt.
Ein Antrag auf Herausgabe des Führerscheins wurde im gesamten Verfahren nicht gestellt.
Nach §67a Abs1 Z2 AVG entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Nach §67a Abs2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen; über Beschwerden nach Abs1 Z2 leg cit entscheiden sie durch eines ihrer Mitglieder.
Nach §67c Abs4 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.
Im Gegenstandsfalle wurde offensichtlich der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Führerschein zur Datenaufnahme dem Exekutivorgan zu übergeben, was auch erfolgt ist. Die bloße Aufforderung stellt keine Anwendung unmittelbaren Zwanges dar, weil es dem Betroffenen freisteht, einer solchen Aufforderung auch keine Folge zu leisten. Im übrigen wurde im Verfahren betreffend die Nichtwiederausfolgung des Führerscheines die Zustimmung des Beschwerdeführers wie auch des Vaters des Beschwerdeführers eingeholt, sodaß schon aus diesem Grund kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag. Auch ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Anordnung zur Herausgabe des Führerscheins durch ein Sicherheitsorgan ebenso wie in der Folge die unterlassene Zurückstellung des Führerscheines keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Nach §79a AVG hat die im Verfahren nach §67c obsiegene Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Im Gegenstandsfalle wurde der Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde gestellt, wobei die Kosten gemäß BGBl Nr 855/1995 (Aufwandersatzverordnung UVS) als Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde als obsiegene Partei S 565,-- als Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde als obsiegene Partei S 2.800,-- und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand der belangten Behörde als obsiegene Partei S 3.500,-- zu leisten sind.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.