Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Fenzl über die Beschwerde des Herrn Wolfgang O, Wien, E-straße, wegen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Der Beschwerdeführer brachte in seiner, in Form eines Gedächtnisprotokolles, beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingebrachten Beschwerde im wesentlichen folgendes vor:
Am 20. Juni 1996, gegen 16.30 Uhr habe der Beschwerdeführer die U-Bahn Station der U 3 (Z-gasse) betreten und dabei sei ihm eine Gruppe von vier Polizisten mit Barret aufgefallen. Als er um 17.05 Uhr die Station S-straße betreten habe, seien wieder Beamte der Bundespolizei mit Barret gestanden. Um 17.15 Uhr in der Station N-gasse seien wiederum vier Bundesbeamte bei der Sperre, Ausgang St-gasse, gestanden. Er sei auf die Gruppe zugegangen und habe gefragt, was denn besonderes los sei, da überall in den U-Bahn Stationen sich auffällig viele Polizisten aufhielten. Daraufhin habe ihn der Polizist mit der Dienstnummer 58 angelächelt und ihn gefragt, ob er einen Ausweis bei sich habe. Er sei von dem Beamten schmunzelnd aufgefordert worden, diesen Ausweis vorzuzeigen. Verduzt habe er gefragt, ob dies nun sein Ernst sei. Während der Beamte seinen Ausweis kontrollierte, habe er nochmals gefragt was den eigentlich los sei. Als Antwort habe er erhalten, daß ein Planquadrat gemacht werde und nach Drogen gesucht werde. Sie seien hier um Leute zu perlustrieren, und sie werden dies gleich bei ihm machen. Der Beamte mit der Dienstnummer 58 habe lächelnd zu ihm gesagt, er solle seine Taschen entleeren. Völlig perplex habe der Beschwerdeführer gemeint, daß der Spaß nun doch zu weit gehen würde, denn daß er vor all den Leuten die Taschen zu entleeren habe, sei ziemlich erniedrigend. Während der Beschwerdeführer seine Gürteltasche entleert habe, habe der Kollege mit der Dienstnummer 52 ihm die Geldbörse aus der hinteren Hosentasche gezogen. Daraufhin sei von ihm noch die Wohnadresse verlangt worden und sei ihm mitgeteilt worden, daß er in den nächsten Tagen einen Besuch von der Polizei bekommen werde. Auf die Frage nach der Telefonnummer habe er gesagt, daß er glaube, daß dies eine Information sei, die er ihm wirklich nicht geben müsse. Falls er sie wissen wolle, stehe sie im Telefonbuch und er könne sie ja heraussuchen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer an seinem T-Shirt an die andere Seite der Säule gezogen, sei am rechten Unteram gepackt und mit der rechten Faust des Beamten gegen seine Kehle gedrückt und als ganzes gegen die Säule gepreßt worden. Der Beamte habe mit ernstem Gesichtsausdruck sowie drohender Stimme gesagt, daß er auch im 20. Bezirk wohne und sie sich sicher begegnen würden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer nur zittrig sagen können, daß dies eine Drohung sei. Daraufhin sei er wieder losgeslassen worden. Der Beschwerdeführer habe eine Beschwerde in Aussicht gestellt und wurde ihm von zwei anderen Beamten gesagt, daß der nicht herumsudern solle, daß ihn der Beamte bei der Kehle genommen habe und wenn er sich beschweren wolle, dann solle er dies bei einer anderen Stelle tun, aber nicht vor Ort. Danach habe der Beschwerdeführer den Polizeinotruf angerufen und habe er als Antwort erhalten, daß er schon dementsprechendes gemacht haben werde, daß der Beamte 58 mit ihm so umgegangen sei. Ohne auf das Beschwerdevorbringen inhaltlich einzugehen, hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien wie folgt entschieden:
§ 67c Abs 1 AVG lautet:
"Beschwerden nach § 67a Abs 1 Z 2 sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunk, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde."
Wie aus dem Gedächtnisprotokoll zu entnehmen ist, hat der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt am 20.6.1996 stattgefunden. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde hätte somit gemäß § 67c Abs 1 AVG bereits am 1.8.1996 geendet. Der verfahrensgegenständliche Schriftsatz wurde jedoch erst am 30.9.1996, somit verspätet, eingebracht; die Beschwerde war somit als verspätet zurückzuweisen.
Zum Inhalt der Beschwerde wird ausgeführt:
Gemäß § 67c Abs 2 hat die Beschwerde unter anderem soweit es zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat, und welche Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, zu enthalten. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat, der Beschwerdeführer gibt nicht an, welcher Behörde dieser Verwaltungsakt zuzurechnen ist und bringt auch keine Gründe vor, worauf sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes stützt. Letztlich stellt der Beschwerdeführer auch keinerlei Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wäre somit auch wegen der genannten Formmängel zurückzuweisen gewesen.